ZV wegen wenigen cent ?

  • Ein RA will den GV wegen ein paar cent beauftragen. Letzter ZV-Versuch war vor wenigen Monaten ( und es wurde bezahlt).

    Nun sind noch wenige Cent da - ca. 40 cent - und der GV soll beauftragt werden.

    Ist das nicht mutwillig ?

  • Mag sein, aber wenn ist fehlende Mutwilligkeit Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Hier hat es der Schuldner in der Hand, freiwillig zu zahlen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ein RA will den GV wegen ein paar cent beauftragen. Letzter ZV-Versuch war vor wenigen Monaten ( und es wurde bezahlt).

    Nun sind noch wenige Cent da - ca. 40 cent - und der GV soll beauftragt werden.

    Ist das nicht mutwillig ?



    Gehe davon aus, dass der Schuldner bei Zahlung die Zinsen wahrscheinlich nicht korrekt ausgerechnet hatte. Bei uns wäre das höchstens - und eigentlich auch das nicht - ein Telefonat wert. Zinsen berechnen können die wenigsten anhand der Forderungsaufstellung. Man muss ja nun auch genau sagen können, wann die Überweisung auf dem Konto des RA gutgeschrieben wird.

    Die falsche Zinsberechnung nenne ich hier: menschlich.
    Bei uns würde so etwas - bei 0,40 Euro - noch nicht einmal ein Anschreiben wert sein! Porto: 0,55 Euro.

    Also: Konto abgleichen, Akte ablegen.

    Einen ZV-Antrag würde ich hier auch als mutwillig bezeichnen!

    Man sollte die Kirche im Dorf lassen!

    Des weiteren frage ich mich: Der GV hat scheinbar vollstreckt. Ist die Zahlung über ihn gelaufen. Hat er die Gesamtforderung ausgerechnet? Und wenn, dann falsch. Und dafür soll der Schuldner nun wegen einer Differenz von 0,40 Euro erneut RA-Gebühren und GVZ-Kosten zahlen?????:daumenrun

  • Meist entsteht die Differenz dadurch, dass man eine Zahlungsfrist setzt, die in dieser Frist anfallenden Zinsen aber nicht mit einfordert.

    Ich würde es bestimmt auch auf die informelle Art versuchen und meinen Mandanten notfalls zum Verzicht bewegen. Aber wenn er die Vollstreckung will, es ist seine Entscheidung. Zumindest in der Einzelzwangsvollstreckung gibt es keine Untergrenze für die Vollstreckung.

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  • Meist entsteht die Differenz dadurch, dass man eine Zahlungsfrist setzt, die in dieser Frist anfallenden Zinsen aber nicht mit einfordert.

    Ich würde es bestimmt auch auf die informelle Art versuchen und meinen Mandanten notfalls zum Verzicht bewegen. Aber wenn er die Vollstreckung will, es ist seine Entscheidung. Zumindest in der Einzelzwangsvollstreckung gibt es keine Untergrenze für die Vollstreckung.




    Hier war es doch so, dass der GV (vor ein paar Monaten) beauftragt wurde, und die Forderung gezahlt wurde.

    Ich würde ohne große Rücksprache mit den RA die Angelegenheit mit dem Mandanten abrechnen. Eine vorherige Rücksprache wegen 0,40 Euro würde ich mir ebenfalls ersparen. Es kamen - und so etwas kommt gerade wg. der Zinsen und dem Gutschreibungszeitpunkt schon häufiger vor - noch keine Beschwerden.

    Denn wie gesagt - man müsste die Forderungsaufstellung kennen - wer hat sich hier verrechnet: Der Schuldner oder der Gerichtsvollzieher?

  • In dem in #3 und #4 verlinkten Thread gibt es im Beitrag von Josef Stamm über Link zum Forum Zwangsvollstreckung eine Übersicht zur Vollstreckung bei Bagatellforderungen.

    Einigkeit dürfte hiernach darin bestehen, dass bei derart geringer Restforderung zur Vermeidung weiterer - absolut unverhältnismäßiger Kosten - der Schuldner vor (weiter) ZV zunächst zur Zahlung aufzufordern ist.

  • In dem in #3 und #4 verlinkten Thread gibt es im Beitrag von Josef Stamm über Link zum Forum Zwangsvollstreckung eine Übersicht zur Vollstreckung bei Bagatellforderungen.

    Einigkeit dürfte hiernach darin bestehen, dass bei derart geringer Restforderung zur Vermeidung weiterer - absolut unverhältnismäßiger Kosten - der Schuldner vor (weiter) ZV zunächst zur Zahlung aufzufordern ist.




    Ja, aber selbst hier sind die Kosten (Porto: 0,55 Euro, RA-Angestellte: Arbeitszeit (Schreiben fertigen, vorlegen, RA unterzeichnen lassen, versenden = kommt drauf an:teufel:) völlig unverhältnismäßig.

    Also: Akte abrechnen und ablegen.

  • ... Mach deine Geldbörse auf, nimm ein 50 Cent-Stück, klebe es auf den Antrag und schreibe wie folgt unerledigt zurück:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

    Obwohl das Gericht davon ausgeht, dass Sie -bzw. Ihr Mandant- einen wirksamen Anspruch gegen den Schuldner haben, hält es das Gericht dennoch für angezeigt, bei jeglicher gerichtlichen Maßnahme die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Diese sehr eingehende Prüfung ist grundsätzlich zu Ihren Ungunsten ausgefallen. Dennoch hat sich der hier als Vollstreckungsgericht tätige Rechtspfleger verpflichtet gesehen, sowohl der Gerechtigkeit, als aber auch der Justiz einen guten Dienst zu erweisen.
    Sie erhalten daher anbei einen persönlichen Beitrag des Rechtspflegers, der zur Beendigung der Zwangsvollstreckung aber vorwiegend auch zur Entlastung der Justiz beitragen soll.
    Es wird anheimgestellt, bei ähnlich gelagerten zukünftigen Fällen, Ihre Mandantschaft auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und die Belastungszahlen bei Gericht hinzuweisen.

    Mit den besten Grüßen!

    Ihr Gericht

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de



  • :2weglach: Der ist gut.

    (Und ich bin Reno:oops:)

  • Sehr schön,
    das ist wohl die beste Art und Weise, sowas zu erledigen.:D

  • Auch Bagatellforderungen können nach Rechtsprechungsansicht vollstreckt werden. Es gibt jedoch auch eine Entscheidung, wonach bei derartigen Mini-Forderungen der Schuldner vorab zur Zahlung aufgefordert werden muss, damit er die Gelegenheit hat, den Furz-Rest ohne neue Kostenverursachung zu begleichen.

  • Auch Bagatellforderungen können nach Rechtsprechungsansicht vollstreckt werden. Es gibt jedoch auch eine Entscheidung, wonach bei derartigen Mini-Forderungen der Schuldner vorab zur Zahlung aufgefordert werden muss, damit er die Gelegenheit hat, den Furz-Rest ohne neue Kostenverursachung zu begleichen.




    Und die wären :teufel:?

  • Naja, was tut man nicht alles, um Schuldner zu ärgern und übersieht dabei, dass die Kosten dieses "Ärgernwollens" einfach sinnlos hoch sind.

    Es soll aber auch Anwälte geben, die wegen 55 ct Säumniszuschlag beim Finanzamt Einspruch einlegen - aus Prinzip. :gruebel: Ich kenne so einen Anwalt persönlich. Also warum nicht wegen 40 ct. einen GVZ bemühen? Der muss doch auch was zu tun kriegen.

  • Das kommt auf den Einzelfall an. Spätestens wenn ich fremdes Vermögen verwalte, muss ich mich schon fragen, wie hoch die "Forderungsausfälle" sein können. Denn die Kosten die ich produziere, fallen zumindest dann, wenn der Schuldner einfach nur etwas Nachdruck braucht, nicht dem verwalteten Vermögen zur Last. Um "freiwillige" Zahlung würde ich den Schuldner zwar bitten, aber wenn dann keine Zahlung eingeht :nixweiss:. Kiew-Inkasso ist doch zu Recht verboten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...Zinsen berechnen können die wenigsten anhand der Forderungsaufstellung. Man muss ja nun auch genau sagen können, wann die Überweisung auf dem Konto des RA gutgeschrieben wird.
    ...

    Kommt es nicht bei Zahlungen über GVZ auf den Zahlungseingang bei diesem an? Er ist schließlich sowas wie "der verlängerte Arm des Gläubigers".
    Alleine schon deshalb würde ich bei sowas nicht mehr vollstrecken. Je nach Forderungshöhe lassen wir auch schon 1,30 € "unter den Tisch fallen".

    TL: Das Anschreiben ist klasse. :daumenrau

  • AG Dresden, Beschluss vom 15.04.2008, Az.: 501 M 5815/08:

    Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.04.2008 wird die Gerichtsvollzieherin H. Z. zu DR II .../07 angewiesen, die Ausführung des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin nicht mit der Begründung abzulehnen, die Vollstreckung der Restforderung sei nicht vertretbar, da die Vollstreckungskosten die Restforderung als Kleinbetrag übersteigen.

    Aus den Gründen:

    Entgegen der Auffassung der Gerichtsvollzieherin ist auch eine Bagatellforderung zu vollstrecken. So wie eine Klage auf Zahlung eines geringfügigen Betrages nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, der Klagebetrag stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu den im Klageverfahren entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, hat auch der Gläubiger einer Bagatellforderung das Recht, seine Forderung beitreiben zu lassen. Der Staat nimmt das Vollstreckungs- und Gewaltmonopol für sich in Anspruch. Würde die Zulässigkeit der Vollstreckung von einem bestimmten Mindestbetrag abhängig gemacht, könnten Schuldner grundsätzlich Verbindlichkeiten in Höhe dieses Mindestbetrages unerfüllt lassen, ohne Vollstreckungsmaßnahmen fürchten zu müssen. Dies ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar (vgl. auch LG Bochum, Rechtspfleger 1994, 117).

    LG Bochum, Beschluss vom 17.08.1993, Az.: 7 T 761/93; RPfleger 1994, 117:

    Das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht grundsätzlich auch dann, wenn er nur wegen einer geringen Restforderung vollstreckt.


    aber:

    LG Hannover, Beschluss vom 11.07.1991, Az.: 11 T 139/91; DGVZ 1991, 190:

    Bei einer Zinsforderung von 0,18 DM ist Voraussetzung des Beginns der Zwangsvollstreckung, daß der Gläubiger den Schuldner vorher zur Zahlung auffordert.

  • Da fragt man sich echt, ob´s den Leuts zu gut geht. Wegen 18 Pfennigen wird ein Landgericht bemüht.... Die Kosten dafür will ich gar nicht ausrechnen. Selbst wenn einem Gläubiger ein solches Recht zur Seite steht, sollte man doch nicht Vernunft und Augenmaß verlieren.

    Ich bin fassungslos.

  • Ob ihr`s glaubt oder nicht : das LG Wiesbaden hat mich vor vielen Jahren auch schon mal entsprechend " belehrt " , als es um 40 Pfennig ging !

    Ich habe es dann tatsächlich so wie TL gemacht und dem Anwalt einen Fünfziger geschickt; auf eine Reaktion habe ich jedoch vergeblich gewartet !

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