Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

  • Erfolgt die Prozesskostenhilfe-Gewährung für Insolvenzverwalter nach Eurer Meinung .. 6

    1. .. völlig unproblematisch. (1) 17%
    2. .. sehr restriktiv (PKH wird de facto nie gewährt). (3) 50%
    3. .. abhängig von dem Gericht mal so oder so. (2) 33%

    Um hier nicht völlig vom Thema abzugleiten, hier der neue Fred:

    Grundsätzlich ist dem Insolvenzverwalter bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 116 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dabei schwanken die tatsächlichen Erfahrungen zwischen unproblematischer Gewährung bis hin zu sehr restriktiver Handhabung.

    Mich würden Eure Erfahrungen und Eure "Gegenmaßnahmen" interessieren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich glaube diese Frage sollte lieber unter den Thread PKH - Es geht hier ja wohl nicht um die Entscheidung des Inso-Gerichts, sondern die der Prozessgerichte.
    Aus den Berichten "meiner" IV entnehme ich aber, das ziemlich unterschiedlich und schlecht vorhersehbar entschieden wird. Und was sich dann das Prozessgericht vorlegen läßt, um die PKH-Voraussetzungen zu prüfen ist die nächste große Frage. Dort besteht üblicherweise große Unsicherheit, was zu prüfen ist, um eine Bedürftigkeit zu erkennen.

  • @ Queen:

    Da sämtliche im Forum versammelte Verwalter hier mitlesen, würde ich die Frage doch gern in diesem Forum lassen. Und sicherlich könnt ihr als "Inso-Rechtspfleger" auch einige Erfahrungen "Eurer Verwalter" beitragen.

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Schiene der PKH-Abwehr eher auf der Ebene der Erfolgsaussichten ("Es gibt keine begründeten Anfechtungsansprüche und nach § 133 InsO schon gar nicht") läuft, denn auf der Frage des Kostenvorschusses der wirtschaftlich Beteiligten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Meiner Erfahrung nach ist PKH für InsVerw durchaus schwierig. Wurde schon mehrmals als Gläubiger wg. Kostenvorschuss zur Kasse gebeten, da PKH nicht möglich war. Zumindest dann, wenn der angestrebte Prozess eine akzeptable Quote für die Gläubiger abwerfen soll, wird hier immer PKH verweigert, da die Gläubiger vorfinanzieren sollen. Wirft der angestrebte Prozess selbst im Erfolgsfalle keine Quote ab, so gibts hier Ärger. Nur Kosten produzieren muss ja auch nicht sein!

    Wie sieht es eigentlich mit Prozessfinanzierern aus? Wenn die Klage des InsVerw erfolgversprechend ist, kann man doch so den Prozess auch über einen Prozessfinanzierer laufen lassen, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ Exec:

    "Leider" wird ein Insolvenzverfahren schon eröffnet, wenn die Kosten des Insolvenzverfahren gedeckt sind (Ordnungsverfahren des Insolvenzverfahrens). Deshalb muss die PKH-Gewährung auch dann erfolgen, wenn diese nur der Erbringung der Kosten des Insolvenzverfahrens dienen soll :gruebel:.

    Bei dem Thema Prozesskostenfinanzierung bin ich mir eher unsicher. Denn erstens finanzieren die meisten Prozesskostenfinanzierer nur Streitwerte mit einer Mindesthöhe (von zirka € 50.000,00 bis € 100.000,00). Außerdem wollen sie am Erfolg beteiligt werden. Das halte ich im Rahmen meiner Vermögensbetreuungspflicht für problematisch.

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  • Wenn man die Gläubiger fragt, ob sie vorfinanzieren wollen oder ob ein Prozessfinanzierer gegen Erfolgsbeteiligung genommen werden soll, wird wohl eher der Prozessfinanzierer gewählt.

    Von Prozessen, die der Gläubigergemeinschaft wirtschaftlich keine Quote bringen können, deren Prozessrisiko aber die Masse treffen könnte, halte ich nichts. Da würde ich aber mächtig Stunk machen. Den Verwalter hätte ich aber auf der "Schwarzen Liste".

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ Exec:

    Dann sollte man dem Verwalter aber Verfahren, in denen allein die Kosten (vielleicht noch über einen Rechtsstreit) gedeckt sind, nicht "auf's Auge drücken". In diesem Fall müssen doch die Gläubiger auch nichts vorfinanzieren.

    Mit Deiner Meinung bringst Du nur ein Phänomen voran: Im Insolvenzfall, insbesondere bei Bauinsolvenzen, zahlt kein cleverer Drittschuldner freiwillig. Denn mit dem Überlegung, dass dem Verwalter für eine Zahlungsklage keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, kann man als Drittschuldner viele Kosten sparen.

    @ Queen:

    Ohne Genehmigung der Gläubigerversammlung würde ich es aber nicht tun.

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  • Mit Deiner Meinung bringst Du nur ein Phänomen voran: Im Insolvenzfall, insbesondere bei Bauinsolvenzen, zahlt kein cleverer Drittschuldner freiwillig. Denn mit dem Überlegung, dass dem Verwalter für eine Zahlungsklage keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, kann man als Drittschuldner viele Kosten sparen.



    Ein interessantes Thema !

    Ich denke, man kann nicht generell sagen, dass PKH abzulehnen ist (theoretisch). Praktisch wird es aber oft Gründe geben, keine PKH zu gewähren. Ich empfehle hierzu mal die Entscheidung des BGH 8. Zivilsenat vom 15.07.2008 zu VIII ZB 83/06.

    Deshalb ist auch das vorgenannte Phänomen ein wenig anders zu sehen. Es kann schließlich ggf. auch dann geklagt werden, wenn entweder die Masse die Kosten des Verfahrens trägt oder wenn bei einer aussichtsreichen Klage ggf. einen best. Gläubigerkreis auch die Vorfinanzierung zuzumuten wäre. Nicht immer muss also auf Staatskosten geklagt werde, um im Erfolgsfalle dann natürlich die Ausschüttung gerne anzunehmen.

    Das es bei unterschiedl. Gerichten zu untersch. Ergebnissen in dieser Frage kommt, wundert mich wenig. PKH ist nicht unbedingt das Lieblingskind der Richter. Es gibt nicht wenige, die deshalb PKH geben, weil sie sich mit dieser Prüfungsfrage nicht lange aufhalten und gar nicht so sehr in die Tiefe gehen. Ich könnte da ein böses, aber extrem zutreffendes Beispiel für ein ganzen Bundesland bringen (nicht mein Heimatland). 

  • Deshalb ist auch das vorgenannte Phänomen ein wenig anders zu sehen. Es kann schließlich ggf. auch dann geklagt werden, wenn entweder die Masse die Kosten des Verfahrens trägt oder wenn bei einer aussichtsreichen Klage ggf. einen best. Gläubigerkreis auch die Vorfinanzierung zuzumuten wäre. Nicht immer muss also auf Staatskosten geklagt werde, um im Erfolgsfalle dann natürlich die Ausschüttung gerne anzunehmen.



    Zu einem großen Teil der Verfahren ist der einklagbare Anspruch der einzige Betrag, der der Masse zugeführt werden könnte.

    Einen Gläubiger, der einen GK-Vorschuss leistet, den gibt es wahrscheinlich nur in der Theorie. In der Praxis habe ich das bisher noch nicht erlebt.


  • Zu einem großen Teil der Verfahren ist der einklagbare Anspruch der einzige Betrag, der der Masse zugeführt werden könnte.

    Einen Gläubiger, der einen GK-Vorschuss leistet, den gibt es wahrscheinlich nur in der Theorie. In der Praxis habe ich das bisher noch nicht erlebt.



    Das ist schon richtig. Ich habe ja auch PKH nicht generell ausgeschlossen, sondern -wie gesagt- auf die (unbeliebte) Einzelfallprüfung verwiesen.

    Wobei das wäre jetzt wieder die interessante Frage an Gegs: Wie verhalten sich Gläubiger bei abgelehnter PKH, aber aussichtsreicher Klage und hoher Forderung ???? Lassen die echt den Prozeß sausen oder wird teilweise auch vorfinanziert ??? Kommt sicher auch auf die finanzielle Lage des betr. Gl an.

    PKH bedeutet jedenfalls, dem "armen" Gl. einen Prozeß zu ermöglichen, nicht jedes Prozeßrisiko auf den Staat abzuwälzen.

  • Ich denke, dass kein Insolvenzverwalter "ohne Not" Prozesskostenhilfe beantragt. Denn erstens ist der Aufwand dafür teilweise immens, zweitens sind es "verschenkte Wahlanwaltsgebühren". Aber den Kopf in den Sand stecken, hilft m.E. auch nicht.

    Ich denke, dass im Anfechtungsbereich die Entscheidung tendenziell davon abhängt, ob die Gerichte mit Insolvenzanfechtung etwas anfangen können. Bei Spezialkammern bekommt man in der Regel sehr gute Entscheidungen. Richter, welche keine Ahnung von Anfechtung haben (was auch nicht verwerflich ist, ist nun mal eine Spezialmaterie) neigen dazu, die Prozesskostenhilfe unter Vorwand abzulehnen. Dabei sind Insolvenzanfechtungen in der heutigen Verwaltung das A und O für eine Massemehrung.

    In Deinem Bundesland wird Prozesskostenhilfe relativ unproblematisch gewährt. Deshalb kann ich zum Gläubigerverhalten auch nur beschränkt Auskunft geben. Im Allgemeinen lehnen die institutionellen Gläubiger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) mit Ausnahme der Finanzverwaltung einen Kostenvorschuss ohne weitere Prüfung ab. Jedenfalls ist detailliert über Aussichten einer möglichen Vollstreckung, Prozessaussichten etc. Auskunft zu geben. Teilweise finanzieren die Verwalterkanzleien vor, aber das kann auch nicht Sinn der Sache sein und verstößt meines Erachtens auch gegen Art. 12 GG.

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  • Zum Zwischenstand meiner Feldforschung ist zu berichten:

    Bisher keine Ablehnungen der Prozesskostenhilfe - sogar die Anwaltsbeiordnung erfolgte ohne Diskussion.

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  • Im Moment quer durch Bayern, aber der Versuch ist durchaus ausbaufähig. Die sächsischen Ergebnisse liegen übrigens auf der gleichen Linie.

    Im Übrigen unterscheiden manche Gerichte durch ihre verschiedenen Richter schon unterschiedlich.

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  • Im Übrigen unterscheiden manche Gerichte durch ihre verschiedenen Richter schon unterschiedlich.



    Kenn ich und da bildet unser Gericht keine Ausnahme.

    Deshalb kann ich nur sagen: Probieren geht über studieren. Berechenbar ist eine derartige Rechtsprechung allerdings nicht.

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  • Ich habe heute wieder eine gute Erfahrung, was mit Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter alles geht, gemacht.

    Auch die Vermögensverzeichnisse von Drittschuldnern, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, kann man im PKH-Weg kostenlos erlangen :daumenrau.

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  • Ich häng mich hier mal dran.

    Insolvenzverwalter beantragt PKH für Zwangsvollstreckung.
    In der vorgelegten PKH-Erklärung des IV gibt er unter sonstige Masseverbindlichkeiten (§55 InsO) an:
    Kosten der Zwangsvollstreckung (Rückstellung) 693,55 €

    Versteh ich das schon richtig, dass hier Rücklagen für die ZV gebildet wurden?:confused: Hatte jemand sowas schon? Für was dann PKH?

    :aufgeb:

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