Pfüb und Insolvenz

  • Die Gläubigerin einer Grundschuld beantragt den Erlass eines Pfübs aus der Grundschuldbestellungsurkunde. Gepfändet werden sollen die Mietzahlungen aus der Vermietung des Objekts der Schuldnerin. Eigentlich wäre der Erlass des Pfüb´s ja wegen § 88 InsO abzulehnen. Das es sich jedoch um eine Grundschuldgläubigerin handelt, könnte sie ein Absonderungsrecht gem. § 49 InsO haben, dann wäre der Pfüb zu erlassen. Liege ich richtig?

  • Ich denke, dass § 88 InsO keine Handhabe bietet, vor Insolvenzeröffnung keinen PfÜB zu erlassen. Denn § 88 InsO greift erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu prüfen wäre freilich, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen nicht eingestellt wurden.

    Im Übrigen sagt der Bundesgerichtshof, dass der Grundschuldgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Mieten nur noch im Rahmen der Zwangsverwaltung realisieren kann. Etwas anderes sagt § 49 InsO im Ergebnis nicht.

    (Rainer war schneller).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, IX ZB 264/06



    Danke, ist aber leider nicht veröffentlicht. :(



    PN mal Deine Faxnummer, dann schicke ich Dir die Entscheidung zu. Es gibt m.E. auch noch eine Paralellentscheidung, die veröffentlicht ist. Frag mich jetzt bitte nicht nach dem Aktenzeichen.

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  • Gern geschehn. Die erste (mir bekannte) BGH-Entscheidung zur Problematik Mietpfändung aus der dinglichen Forderung während des laufenden Insolvenzverfahrens ist aber BGH, IX ZB 301/04, besprochen in mehreren Zeitschriften, z.B. NJW Spezial 2007, 4.
    Wer hat, der kann bei beck-online nachsehen.

  • Die Entscheidungen betrafen zwei Verwalterkollegen aus der gleichen Kanzlei. Dabei war der Insolvenzverwalter in Chemnitz sehr traurig, dass er sein Rechtsmittel zwar als Erster eingelegt hatte, die Leitentscheidung aber zugunsten seines Dresdner Kollegen erlassen und "seine Entscheidung" nicht mal mehr veröffentlich wurde.

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    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (29. September 2008 um 21:53)

  • Gegs: dann wolltest Du wohl Deinem Chemnitzer Kollegen nachträglich ein Denkmal setzen, indem Du die in seiner Sache ergangene Entscheidung zitiert hast?!

    Aus ZVG-Sicht möchte ich behaupten, dass die betreffende BGH-Rechtsprechung nicht zu einer Vielzahl weiterer Zwangsverwaltungsverfahren geführt hat. Die Grundschuldgläubiger sind sich bewusst, dass von den Mieteinnahmen nun erst die Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Zwangsverwaltervergütung abgezweigt werden; auch trifft sie im Falle von Mietschulden oder gar eines Wohnungsleerstandes das Risiko, die Verwaltungskosten aus eigener Tasche vorschießen zu müssen.

  • @ 15. Meridian:
    Nein, die Entscheidung ist mir nur als erstes wieder in die Hände gefallen. War auch mehr als Anektode gemeint, was doch an zwei so unscheinbaren Entscheidungen für bitteres Herzeleid eines Insolvenzverwalters hängen kann :D.

    Ich denke, die Zwangsverwaltungsverfahren haben auch deshalb nicht zugenommen, weil man in der Regel auch mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung treffen kann, welche dann auf eine "kalte Zwangsverwaltung" hinausläuft.

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  • Die Gläubigerin einer Grundschuld beantragt den Erlass eines Pfübs aus der Grundschuldbestellungsurkunde. Gepfändet werden sollen die Mietzahlungen aus der Vermietung des Objekts der Schuldnerin. Eigentlich wäre der Erlass des Pfüb´s ja wegen § 88 InsO abzulehnen. Das es sich jedoch um eine Grundschuldgläubigerin handelt, könnte sie ein Absonderungsrecht gem. § 49 InsO haben, dann wäre der Pfüb zu erlassen. Liege ich richtig?



    Wurde die Frage eigentlich ausreichend beantwortet oder bestehen noch Unklarheiten?

  • Ich würde noch eine Frage zu der Thematik stellen, wenn ich darf^^

    Anfang März 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger-Bank will aus einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde von 2011 vollstrecken, in der sich der Schuldner der ZV in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
    Gepfändet werden soll Arbeitseinkommen und ein Rentenanspruch.. Würde sagen die Pfändung ist unzulässig, bin aber um ehrlich zu sein etwas ratlos, obwohl das eigentlich nicht so schwer sein dürfte

    mfg

  • Ich würde noch eine Frage zu der Thematik stellen, wenn ich darf^^

    Anfang März 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger-Bank will aus einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde von 2011 vollstrecken, in der sich der Schuldner der ZV in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
    Gepfändet werden soll Arbeitseinkommen und ein Rentenanspruch.. Würde sagen die Pfändung ist unzulässig, bin aber um ehrlich zu sein etwas ratlos, obwohl das eigentlich nicht so schwer sein dürfte

    mfg


    Wo ist jetzt dein Problem? :gruebel: Aus meiner Sicht liegt ein klarer Fall des § 89 Inso vor.

  • Dann muss man sich wirklich fragen was das (zu diesem Zeitpunkt) soll.

    Die Vorbereitung zur Vollstreckung durch Ausfertigung eines Tabellenblattauszuges (LG Göttingen, 10 T 89/05) nach Beendigung des Verfahrens in der laufenden WVP geht ja noch an. Aber auch dieser Gläubiger darf erst vollstrecken, wenn dem Schuldner die RSB versagt worden ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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