Berichtstermin- notwendiger Inhalt

  • In unseren Formularen für das Protokoll des Berichtstermins ist standardmäßig als Beschluss der Gläubigerversammlung vorgesehen:
    - Der bisherige Insolvenzverwalter wird beibehalten
    - Es wird kein Gläubigerausschuss gewählt

    Ich finde es überflüssig, die GV darüber beschliessen zu lassen, wenn das Thema aus dem Kreise der Gläubiger gar nicht zur Sprache kommt.
    M. E. ergibt sich das automatisch, wenn niemand auf die Idee kommt, den IV auszuwechseln oder einen Gläubigerausschuss zu installieren.
    Und irgendeinem unerfahrenen Gläubiger in den Mund zu legen: " Sie wollen doch sicher keinen anderen IV und einen GV- Ausschuss doch auch nicht?", der mich dann verzweifelt ob der hohen Verantwortung anguckt und dann hilflos nickt, nur damit ich dann einen GV-beschluss habe- finde ich auch blöd.
    Wie handhabt ihr das?

  • Der in Protokollen von Gläubigerversammlungen häufig zu findende "Beschluss", dass "ein neuer Verwalter nicht gewählt" werde, entspricht daher nicht der Gesetzeslage (Uhlenbruck-Uhlenbruck § 57 Rn. 6, empfiehlt einen Beschluss zur "Beibehaltung" des Verwalters, was missliche Situationen nur fördern kann)

  • @ Exec:

    :pff: - die zuständige Vollstreckungsbeamtin mit ihren beiden Sekudanten. Die Duellwaffe war Insolvenzordnung auf 5 m.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sachlich zurück:

    Mein AG verfährt so wie #1

    Es geht ja nur darum, dass die Punkte eben nicht vergessen wurden und dies protokolliert wird. Wie nun exakt die Punkte abgearbeitet werden, ist m.E. nicht soooo wichtig. Es einfach weglassen würde ich aber nicht, da das Gericht schon irgendwie sachdienliche Anträge anregen soll, oder (ich denke da so an § 139 ZPO)?

    Der Insolvenzverwalter muss ja auch die Sicherheit haben, dass er nun der endgültig bestellte ist und ob er mit einem Gläubigerausschuss zusammen arbeiten muss oder nicht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Da eine Abwahl des Verwalters mit Ausnahmen so gut wie nie vorkommt, würde ich so oder so davon ausgehen, dass ich der endgültig bestellte Verwalter bin.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Und genau das war ja meine Frage. Ich finde es keineswegs sachdienlich in einem Nullachtfuffzehnverfahren, in dem weder aus dem Gutachten/ Bericht des Verwalters noch aus dem Kreise der Gläubiger sich irgendwas ergibt, das auf schlechte Verwaltung/ Unzufriedenheit hinweisen würde, die Gläubiger auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass ein neuer Verwalter gewählt werden könnte. (Der natürlich geeignet und zur Übernahme des Amtes bereit sein müsste). Die GV kann einen anderen IV wählen- wenn sie es nicht tut bleibt für meine Begriffe alles beinm Alten- auch ohne Beschluss.

  • Sachdienlich darf man m.E. nicht aus Sicht der Rechtspflegerin, die einen Termin schnell abfrühstücken will sehen, sondern schon sachdienlich aus Sicht des am Termin teilnehmenden Gläubigers. Und es handelt sich hierbei nun einmal um DIE beiden Gläubigerrechte schlechthin: Möglichkeit einer Abwahl des Verwalters und Einrichten eines Gläubigerausschusses. Die Möglichkeiten gibt es so nur in der ersten Gläubigerversammlung und die beiden Rechte sind der letzte Rest Gläubigerautonomie, den es im InsO-Verfahren noch gibt. Wenn der Gesetzgeber diese wichtigen Rechte in der ersten Gläubigerversammlung noch bietet, dann ist der Hinweis auf diese Rechte in dem Termin m.E. auch sachdienlich.

    Man darf ja auch nicht vergessen, dass ein Verstoß gegen § 139 ZPO nicht unbedingt ohne Folgen bleiben muss, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich frühstücke die Tagesordnungspunkte (wenn auch im Schnellverfahren) nacheinander ab, schließlich ist der Rechtspfleger der Leiter der Versammlung und hat dafür Sorge zu tragen, dass die GLV über alle im Termin möglichen Beschlüsse (das sind TOPs, die im Eröffnungsbeschluss bzw. in der öffentlichen Bekanntmachung stehen) abstimmen kann.
    "Werden Anträge auf Neuwahl eines Verwalters gestellt?" ... "Ich stelle fest, dass entsprechende Anträge nicht gestellt werden. Der gerichtlich bestellte Verwalter wird daher beibehalten." Kommt tatsächlich einer auf die Idee , einen neuen zu wählen, kläre ich zunächst über die Folgen auf.
    Sitzen nur altbekannte Gl-Vertreter in der Versammlung frage ich, ob irgendwelche Anträge gestellt werden.

  • Ich hatte früher genau die gleichen Probleme wie Hausfrau. Was sollen diese Punkte im Protokoll (ausser als Gedächtnisstütze für mich). Ich halte sie für unsinnig und m.E. gehören sie auch nicht zur Aufklärungspflicht im Sinne des § 139 ZPO. Aber da hier bei uns jeder diese Punkte im Termin durchgeht, habe ich mich gefügt und mach' das auch so.
    Grundsätzlich sehe ich das aber wie Hausfrau: keine TOP, über die zwingend entschieden werden muß, deshalb bräuchten sie auch nicht ins Protokoll.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So schnell gebe ich nicht auf! Ich führe mal diesen (später dann auch vom BGH gehaltenen) Beschluss des LG Saarbrücken ins Feld. Hiernach sind Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung nichtig, wenn die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind.

    Wenn jetzt das Insolvenzgericht die besagten Punkte (§§ 57, 68 InsO) gar nicht auf die Tagesordnung setzt, dann ist ein Beschluss der Gläubigerversammlung, ob ein GlAusschusses eingesetzt werden soll, nicht wirksam. Ebenso würde auch einen Beschluss der GlVersammlung über die Abwahl des Verwalters nicht wirksam sein.

    Also gehören die Punkte auf die Tagesordnung. Und wenn sie auf der Tagesordnung sind, gehören sie auch angesprochen. Ansonsten müsste die gleiche Folge (Nichtigkeit) eintreten.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • So schnell gebe ich nicht auf! Ich führe mal diesen (später dann auch vom BGH gehaltenen) Beschluss des LG Saarbrücken ins Feld. Hiernach sind Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung nichtig, wenn die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind.

    Wenn jetzt das Insolvenzgericht die besagten Punkte (§§ 57, 68 InsO) gar nicht auf die Tagesordnung setzt, dann ist ein Beschluss der Gläubigerversammlung, ob ein GlAusschusses eingesetzt werden soll, nicht wirksam. Ebenso würde auch einen Beschluss der GlVersammlung über die Abwahl des Verwalters nicht wirksam sein.




    Das sind aber zwei verschiedene Paar Stiefel.

    Der erste betrifft die Veröffentlichung bzw. öffentliche Bekanntmachung im Internet und hat nichts mit der Aufnahme des Tagesordnngspunktes im Protokoll in der Versammlung zu tun.

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