Zitat von Hego@chick
Da gibt es dann Kollegen von Ihnen, die meinen, sie brauchen dem ArbG nur mitzuteilen wann der Antrag gestellt wurde und berufen sich auf § 88 i.V.m. 312 und auf die sich daraus ergebende Rückschlagsperre.
Nicht verwirren lassen: Auch die § 312er Frist wird von der Insolvenzeröffnung aus berechnet.