Verzicht nach Rückschlagsperre

  • Zitat von Hego

    @chick

    Da gibt es dann Kollegen von Ihnen, die meinen, sie brauchen dem ArbG nur mitzuteilen wann der Antrag gestellt wurde und berufen sich auf § 88 i.V.m. 312 und auf die sich daraus ergebende Rückschlagsperre.



    Nicht verwirren lassen: Auch die § 312er Frist wird von der Insolvenzeröffnung aus berechnet.

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