Zuständigkeit bei Eintragung des Insolvenzvermerkes auf Antrag des InsoVerwalters

  • Hallo zusammen,

    ein UdG kam vorhin zu mir und sagte, dass sein Rpfl. ihm mitgeteilt hat, dass er den Insolvenzvermerk nach Eröffnung des Verfahrens einzutragen habe, obwohl der Insolvenzverwalter die Eintragung beantragt hat.

    Ich teile die Entscheidung des Rpfl. nicht, denn in § 12 c II (3) GBO heißt es, dass der UdG nur über Ersuchen von Gerichten entscheidet und so sehe ich die Zuständigkeit des Rechtspflegers gemäß § 3 Nr. 1 h RpflG bei einem Antrag des Insolvenzverwalters.

    Der andere Rpfl. stellt die Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift in Frage (verstehe ich nicht, denn Gesetz ist Gesetz), weshalb es in diesem Fall der Rpfl. eintragen soll, da ja nichts anders ist. Sehe ich halt auch nicht so.
    Im Demharter habe ich nichts gefunden, da er sich gar nicht mit einem möglichen Antrag des Insolvenzverwalters beschäftigt.

    Wie steht Ihr zu dieser Sache?

    LG

  • Nach K/E/H/E 5. Aufl., § 12 C GBO; R.-Nr. 11: Der Rpfl ist zuständig, wenn die Eintragung auf Antrag des Verwalters vorzunehmen ist oder wenn der Vermerk über das allgemeine Veräußerungsverbot einzutragen ist.

  • Aufgrund der eindeutigen Regelung im Gesetz ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur zuständig, wenn das Insolvenzgericht um die Eintragung ersucht. Für entsprechende Anträge des Insolvenzverwalters ist der Rechtspfleger zuständig. Auch wenn der Kollege die "Sinnhaftigkeit der Regelung" in Frage stellt, steht es dem betroffenen UdG, der in dieser Funktion genauso unabhängig ist (Demharter, Rn. 8 zu § 12 c GBO), wie der Rechtspfleger, frei, die Eintragung abzulehnen.

  • Wie bereits von den Vorrednern gesagt: Das Gesetz ist da eindeutig! Der UdG ist nur für die Eintragung aufgrund Ersuchen zuständig. Wenn der Rechtspfleger da gar nicht einsichtig ist, bleibt nur die Eintragung wegen funktioneller Unzuständigkeit abzulehnen...

  • Vorlage zuständigkeitshalber Rechtspfleger! Was soll denn das? Ein Weisungsrecht des Rpfl. an den UdG gibt es da auch nicht.

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  • Was ich mich gerade frage ist: gilt das eigentlich auch für die Ratschreiber hier in Baden? Ich kriege hier als RPflin nämlich alles zur Eintragung hingelegt, was aber teilweise wohl auch daran liegt, dass die Ausführungsbestimmung zur Ausführungsbestimmung o.ä. sagt, dass im elektronischen Grundbuch nur noch der Notar / Rechtspfleger unterschreiben darf, oder irre ich da?

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