Einweisung in einen Rangvorbehalt

  • Vier Eigentümer - einer davon unter Betreuung - verkaufen ein Grundstück an K. K wird bevollmächtigt, Finanzierungsgrundpfandrechte zu bestellen. Bei der AV für K wird ein Rangvorbehalt für ebendiese Finanzierungsgrundpfandrechte eingetragen.

    Nunmehr erscheint K und erklärt in der Grundschuldbestellung:
    "Die heute bestellte Grundschuld erhält somit erste Rangstelle. Die Eintragung soll in jedem Fall an nächstoffener Rangstelle erfolgen, jedoch vor der Auflassungsvormerkung für den Erwerber.
    Allen zur Rangbeschaffung erforderlichen und geeigneten Erklärungen wird mit dem Antrag auf Vollzug im grundbuch zugestimmt.
    Der Notar wird über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus ermächtigt, Rangbestimmungen vorzunehmen und Anträge und Bewilligungen zu stellen, zu ergänzen und zurückzunehmen."

    Auf dem Vorlagebogen heißt es u. a.:
    "...und beantrage gemäß § 15 GBO den Vollzug - auch im Namen des Gläubigers - im Rang nach den in der Bestellungsurkunde genannten Belastungen. Ich weise hiermit die Grundschuld in den Rangvorbehalt, der bei der Auflassungsvormerkung eingetragen ist, ein und bewillige und beantrage dies aufgrund Ermächtigung in der Urkunde."
    Siegel, Unterschrift.

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen für Kaufvertrag und Grundschuld liegen vor.

    Unsere bisherigen Gedanken:
    Unstreitig sind Rangrücktritt einerseits und Einweisung in den Rangvorbehalt andererseits zwei völlig verschiedene Dinge.

    Der Passus in der Urkunde ist das übliche Geschreibsel zum Rangrücktritt. Eine Einweisung in einen Rangvorehalt ginge da wohl zu weit. Dagegen spricht ferner, dass auch der Notar selbst das offenbar nicht so gesehen hat, denn warum erklärt er sonst ebendiese Einweisung?

    Die Einweisung in einen Rangvorbehalt ist Eigentümerrecht. Der Eigentümer hat den Käufer schlüssig bevollmächtigt, diese Einweisung bezüglich eines Finanzierungsgrundpfandrechts für ihn vorzunehmen. Der Käufer wiederum bevollmächtigt nun den Notar, wie oben angegeben, "Anträge und Bewilligungen zu stellen", was sich als entsprechende Vollmacht (auch) zur Einweisung in den Rangvorbehalt verstehen lässt.

    Allerdings braucht der Notar für diese neue Bewilligung dann wieder eine (neue) vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die nicht vorliegt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Was anderswo schon als großzügige Auslegung angesehen wird...

    Scheitert die Rangrücktrittsvariante an Kosten?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Welcher Genehmigungstatbestand soll denn bzgl. des betreuten Eigentümers erfüllt sein?

    Ich tue mich schwer damit, die verfahrensrechtliche Erklärung des Eigentümers zur Ausnutzung des Rangvorbehalts unter §§ 1812 oder 1821 BGB zu subsumieren und konnte dazu auch im Palandt und MüKo nichts finden.

    Die Zustimmung des Eigentümers zum Rangrücktritt wäre lt. MüKo jedenfalls nicht von § 1821 BGB erfasst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Die Einweisung in einen Rangvorbehalt ist Eigentümerrecht. Der Eigentümer hat den Käufer schlüssig bevollmächtigt, diese Einweisung bezüglich eines Finanzierungsgrundpfandrechts für ihn vorzunehmen. Der Käufer wiederum bevollmächtigt nun den Notar, wie oben angegeben, "Anträge und Bewilligungen zu stellen", was sich als entsprechende Vollmacht (auch) zur Einweisung in den Rangvorbehalt verstehen lässt.



    Dieser Gedankengang wäre hier nur wenigen gekommen. Vollmachten sind nach Ansicht unseres LG eng auszulegen, wenn überhaupt. Das meinte ich. Wie gesagt, ich glaube, so weit wären bei uns wenige gegangen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie Francesca schon schreibt: Eine Ermächtigung zur Untervollmachtserteilung liegt nicht vor.


    Das würde ich auch so sehen aber unabhängig davon würde mich wirklich auch interessieren, ob der Betreuer (wenn er z.B. selbst die Erklärung abgegeben hätte) zur Einweisung eines Rechts in den Rangvorbehalt des Betreuten der Genehmigung des VormG bedürfen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Würde ich nach § 1821 Abs.1 Nr.2 BGB bejahen, weil über die Vormerkung verfügt wird.


    Der RV ist doch aber weder eine Forderung auf Übertragung des Grundstücks, Begründung oder Übertragung eines dingl. Rechts noch auf Befreigung des Grundstücks von einem dingl. Recht.

    Außerdem ist der Berechtigte der AV gar nicht unter Betreuung sondern der Eigentümer.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Fortsetzung:

    Der Notar schreibt nun, dass er sich aufgrund der Vollmacht im Kaufvertrag für bevollmächtigt erachtet.

    Darin steht, dass er alles tun und alle Erklärungen abgeben kann, die dem Vollzug dieses Vertrags (= des Kaufvertrags) dienen.

    (Ohne Worte...)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehr schlauer Notar. Sofern in dem Kaufvertrag enthalten ist, dass auf jeden Fall eine Grundschuld nebst Ausnutzung des Vorrangsvorbehaltes kommen soll, könnte man darüber reden! Aber ansonsten ist mir völlig neu, dass man für den Vollzug eines Kaufvertrages eine Grundschuld nebst Rangrücktritt benötigt. Es soll - wenn vielleicht auch nicht Viele geben -, die es ohne Grundschuld schaffen.

    Im Übrigen schließe ich mich den Vorschreibern hinsichtlich der Vollmacht an. Der Käufer hat kein Recht, Untervollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde an den Notar oder die Angestellten des Notars oder gar an den Hund des Notars zu erteilen.

    Aber das Recht zur Erteilung haben auch bei uns noch nicht alle Notare in Ihren Kaufverträgen. Ein paar Notare haben es schmerzlich durch das - jetzt nicht mehr ganz so neue - Risikobegrenzungsgesetz gemerkt. :daumenrau

  • Je schlechter der Notar, desto generaler die Vollmacht.
    Es kommt doch nicht darauf an, daß der Notar sich für bevollmächtigt erachtet.

    Monsieur l´empereur ist zuzustimmen, der Käufer durfte keine Untervollmacht erteilen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!