Anfechtung von Zahlungen aus dem pfandfreien Einkommen

  • Hallo, Forumsteilnehmer,

    für den bevortehenden Feiertag mal was zum Nachdenken:

    Ein Gläubiger pfändet zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung beim Drittschuldner. Es ist nichts pfändbar, dennoch wird eine formlose Vereinbarung geschlossen, in welcher der Drittschuldner monatlich nen Hunny an den Gläubiger überweist. Einfach deswegen, "damit das Zeugs vom Tisch kommt" (O-Ton Drittschuldner).

    Ein gerichtlicher Beschluss existiert nicht (wichtig für dich, Hego! :D)

    Nach Insolvenzeröffnung ficht der Insolvenzverwalter die über den Zweijahreszeitraum geflossenen Beträge beim Gläubiger an.

    Ich bin der Meinung, dieses Geld steht aber dem Schuldner zu, da es sich um unpfändbares Einkommen handelt. Der Gute hat nun ca. 2.400 € zuviel an den Gläubiger bezahlt, wider Willens dazu noch. Also fordere ich in dessen Namen das Geld vom Gläubiger ebenso zurück. Die Anfechtung des Verwalters ist unbegründet, da keine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist. Vielmehr ist das Geld an den Schuldner auszuzahlen. Der Anspruch unterfällt nicht dem Insolvenzbeschlag.

    Im Weiteren stellt sich mir nun die Frage, inwieweit der Schuldner das Geld zur Deckung der Verfahrenskosten hernehmen muss. Wir sind uns einig, dass auch Unpfändbares pfändbar wird, wenn es angespart wird. Ist hier dennoch Stundung zu gewähren, auch wenn 2.400 € zweifellos „mobilisierbar“ wären? Ich denke ja, zumal der Anspruch definitiv nicht in die Masse fällt. Soll sich der Schuldner doch nen Urlaub auf den Malediven gönnen, er hat ja jahrelang entbehren müssen.

    Übermorgen ist ja Feiertag, Zeit zur Muße :lesen: , vielleicht könnt Ihr euch bis Montag mal dazu äußern. :dankescho

    Erny

  • Ich glaube, du baust die §§ 129 ff. InsO so langsam zu eine Art Robin-Hood-Anspruch zur Durchsetzung von Pauschalreisen des Schuldners mit Thomas Cook aus. :D

    Der Anfechtungsanspruch hat allein deshalb seine Daseinsberechtigung, weil das was ein Gläubiger erhalten hat, der Gläubigergemeinschaft zusteht. Anfechtung muss also immer der Massemehrung dienen, sonst fehlt dem Anfechtungsanspruch ja bereits das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerbenachteiligung, wie du schon gesagt hast. Anfechtung also definitiv (-).

    Wurde gegen den Willen des Schuldners was von seinem Unpfändbaren an einen Gläubiger ausgekehrt, so ist der Drittschuldner insoweit nicht von seiner Leistungspflicht frei geworden. Dieser Anspruch auf Nachzahlung des zu gering geleisteten unpfändbaren Arbeitslohnes (?) dürfte wg. §§ 850 ff. ZPO nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Vor 130ff InsO steht nun einmal 129. Solange die Handlung die übrigen Gläubiger nicht benachteiligt, kommst Du mit Deinem Anspruch auch nicht weiter.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da angesparter pfandfreier Lohn pfändbar wird, müsste das meines Erachtens auch für die Erstattung des ursprünglich unpfändbaren Betrages gelten (z.B. analog des Steuererstattungsanspruchs). Hat der Sch. das Geld auf dem Konto ist es meines Erachtens pfändbar und fällt in den Massebeschlag. Außerdem könnte der Urlaub auf den Malediven und die damit einhegehende Vermögensverschwendung ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstellen.

  • Richtig, aber er hat es nicht auf dem Konto angespart, es muss in meinem Fall erst Mal zurückgefordert werden. Also nicht massezugehörig.

    Ist dasselbe beim rückständigen Arbeitslohn, der ja auch aufgeteilt wird in die einzelnen Monate. Bei Gutschrift auf dem Konto sieht's dann wieder anders aus.

    By the way: Wie komme ich da weiter, wenn rücktändiger Lohn auf ein insolvenzbefangenes Konto bezahkt wird? § 850 k dürfte da nicht ziehen, weil ja rückständig. § 765 ZPO erst recht nicht. § 850 i wohl am ehesten?

  • Die Frage ist tatsächlich, ob die Nachzahlung noch unpfändbar ist. Eigentlich ja nur der laufenden Arbeitslohn.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @Ernst: Ja richtig, das Geld ist natürlich erst massezugehörig, wenn es sich auf dem Konto des Schuldners befindet. Im Wege der Anfechtung kann der IV den Anspruch nicht geltend machen (wurde ja bereits ausdiskutiert). Anfechten hieße ja auch, dass die erfolgte Zahlung an den Gl. rückgängig gemacht würde. Aber könnte der IV nicht einfach den Anspruch des Sch. auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber geltend machen?

  • @Ernst: Ja richtig, das Geld ist natürlich erst massezugehörig, wenn es sich auf dem Konto des Schuldners befindet. Im Wege der Anfechtung kann der IV den Anspruch nicht geltend machen (wurde ja bereits ausdiskutiert). Anfechten hieße ja auch, dass die erfolgte Zahlung an den Gl. rückgängig gemacht würde. Aber könnte der IV nicht einfach den Anspruch des Sch. auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber geltend machen?

    Wenn du mit "Schadenersatz" den Anspruch auf den Arbeitslohn, den der AG bisher nicht schuldbefreiend geleistet hat, meinst: Ja, den kann wohl der IV geltend machen. Einen echten Schadenersatzanspruch sehe ich hier nicht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!