Verletzung von § 17 GBO

  • Meine Geschäftsstelle hat in Abteilung II einen Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen, obwohl zuvor ein Antrag auf Eigentumswechsel eingegangen ist. Der Antrag war leider nicht zusortiert und befand sich in der Postmappe. Damit wurde § 17 GBO verletzt. Ich denke, ich muss einen Amtswiderspruch eintragen. Sehr Ihr dass genau so ?

  • §17 GBO ist Ordnungsvorschrift; Verletzung führt nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs ---> kein Amtswiderspruch.

    KEHE, Herrmann, RdNr. 34 zu § 17 u.a.

  • So allgemein kann man das nicht sagen. Wenn z.B. eine Einigung über einen ganz bestimmten Rang eines Rechts vorliegt und dieser Rang wegen eines Verstoßes gegen § 17 GBO nicht zustandekommt, dann kann das Recht überhaupt nicht entstanden und das Grundbuch also schon unrichtig sein.

  • Das Einfachste wäre wohl, die Sachlage dem zust. ZVG-Kollegen zu erklären und um Hergabe eines Löschungsersuchens zu bitten. Da der Antrag auf Eigentumsumschreibung schon vorlag und sicherlich auch eine Vormerkung im GB steht, müsste der Kollege hoffentlich ein Einsehen haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Einfachste wäre wohl, die Sachlage dem zust. ZVG-Kollegen zu erklären und um Hergabe eines Löschungsersuchens zu bitten. Da der Antrag auf Eigentumsumschreibung schon vorlag und sicherlich auch eine Vormerkung im GB steht, müsste der Kollege hoffentlich ein Einsehen haben.



    Der Zwangsversteigerungvermerk hätte auch noch eingetragen werden müssen, wenn die Eigentumsumschreibung schon erledigt gewesen wäre.
    Die sachlichen Grundlagen des Ersuchens sind nicht zu prüfen sind . Es muss daher auch vollzogen werden, wenn der Schuldner nicht oder nicht mehr eingetragen ist[1] (Anders als beim Insol­venzvermerk ist die Voreintragung im Sinne von § 39 GBO hier nicht zu prü­fen, da dies hier Aufgabe des Vollstreckungsgerichtes ist[2] (§ 28 ZVG),

    [1] KG, JFG Nr. 4, Seite 301; Hagemann Rpfleger 1984, 397 ; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. Rn 1621

    [2] Stöber, ZVG, 18. Aufl. Rn. 3.2 zu § 19 ZVG; Holzer/Kramer, Grundbuchrecht, 2. Aufl., 4.Teil RN 295

  • Meine Geschäftsstelle hat in Abteilung II einen Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen, obwohl zuvor ein Antrag auf Eigentumswechsel eingegangen ist. Der Antrag war leider nicht zusortiert und befand sich in der Postmappe. Damit wurde § 17 GBO verletzt. Ich denke, ich muss einen Amtswiderspruch eintragen. Sehr Ihr dass genau so ?



    Eine Mindermeinung ist sogar der Ansicht, dass Dein UdG korrekt gehandelt hat. Aus der Tatsache, dass der Zwangsversteigerungsvermerk / Zwangsverwaltungs­vermerk kein rangfähiges Recht im Sinne von § 879 BGB darstellt, wird vielfach abgeleitet, dass die §§ 17, 45 I GBO nicht zu beachten seien. Daher könne der Vermerk ohne Rücksicht auf bereits vorliegende Anträge ohne weiteres eingetragen werden[1].

    Ich würde mich an Deiner Stelle damit nicht belasten. Das Problem hat der UdG. Du vollziehst jetzt einfach die Eigentumsumschreibung. Eine eventuell eingetragene Eigentumsvormerkung würde ich allerdings nicht löschen.

    [1] Roth in Meikel, GBO, 9. Aufl., RN 83 zu § 38 GBO (Anders im selben Kommentar aber Bestelmeyer in der Kommentierung zu § 17 GBO);

  • Und warum nicht?

    Der Widerspruch ginge hier außerdem gegen das Bestehen des Rechts.




    Aber gegen den Rang des Rechts ist kein (Amts)widerspruch möglich; das Recht entsteht mit dem Rang, mit dem es eingetragen wird.
    Oder reden wir jetzt aneinander vorbei? :(

  • Wenn ein Recht mit dem gesetzlichen Rang des § 879 BGB entsteht, ist ein Widerspruch im Hinblick auf den Rang möglich, wenn abweichende unrichtige Rangvermerke eingetragen sind.

  • Wenn ein Recht mit dem gesetzlichen Rang des § 879 BGB entsteht, ist ein Widerspruch im Hinblick auf den Rang möglich, wenn abweichende unrichtige Rangvermerke eingetragen sind.



    Genau da liegt doch der Hase im Pfeffer. Es sind je keine Rangvermerke eingetragen, der Rang (falls der ZV-Vermerk überhaupt rangfähig ist) ergibt sich doch nur aus den Eintragungsdaten. Widerspruch kann daher nicht eingetragen werden.

  • Die Lösung von HorstK # 10 ist richtig.
    In der Zwangsversteigerung wird das Grundstück versteigert und nicht der Eigentümer, ist nunmal die Folge der dinglichen Haftung -sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer-

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!