Unabhängig der vorhergehenden Diskussionen zu 79 ZPO und 13FGG und deren Anwendbarkeit einmal folgender Sachverhalt:
1. Kaufvertrag mit Belastungsvollmacht für Käufer. Im Kaufvertrag
tritte der Betreuer der Eigentümerin auf.
2. Grundschuldbestellung durch die Käufer mit Bezug auf die
Belastungsvollmacht.
3. Genehmigung von Kaufvertrag und Grundschuld durch das
Vormundschaftsgericht.
Eintragungsantrag der Grundschuld wird nun durch den Repfl. mit Hinweis auf § 79 ZPO beanstandet (er hält ihn generell für anwendbar) !
Frage mal ganz dumm:
Ist durch die "Genehmigung" des Vormundschaftsgerichts die Sache erledigt und muss eingetragen werden ? Ich meine, der Eigentümer kann doch auch nachträglich genehmigen und die Eintragung muss erfolgen. Ein Beschwerdeverfahren wegen Anwendbarkeit 79ZPO ja oder nein habe ich jetzt in anderer Sache schon laufen. Hier möchte ich aber nicht zum Nachteil der Käufer, die dringend in das Haus müssen, ein langes Verfahren anzetteln. Weiteres Problem ist, dass die betreute Verkäuferin inzwischen verstorben ist und der Erbe nicht an einer schnellen Lösung mitwirken wird.
Jemand einen Rat für mich ?