Eintragung Grundschuld und § 79 ZPO

  • Unabhängig der vorhergehenden Diskussionen zu 79 ZPO und 13FGG und deren Anwendbarkeit einmal folgender Sachverhalt:

    1. Kaufvertrag mit Belastungsvollmacht für Käufer. Im Kaufvertrag
    tritte der Betreuer der Eigentümerin auf.

    2. Grundschuldbestellung durch die Käufer mit Bezug auf die
    Belastungsvollmacht.

    3. Genehmigung von Kaufvertrag und Grundschuld durch das
    Vormundschaftsgericht.

    Eintragungsantrag der Grundschuld wird nun durch den Repfl. mit Hinweis auf § 79 ZPO beanstandet (er hält ihn generell für anwendbar) !

    Frage mal ganz dumm:

    Ist durch die "Genehmigung" des Vormundschaftsgerichts die Sache erledigt und muss eingetragen werden ? Ich meine, der Eigentümer kann doch auch nachträglich genehmigen und die Eintragung muss erfolgen. Ein Beschwerdeverfahren wegen Anwendbarkeit 79ZPO ja oder nein habe ich jetzt in anderer Sache schon laufen. Hier möchte ich aber nicht zum Nachteil der Käufer, die dringend in das Haus müssen, ein langes Verfahren anzetteln. Weiteres Problem ist, dass die betreute Verkäuferin inzwischen verstorben ist und der Erbe nicht an einer schnellen Lösung mitwirken wird.

    Jemand einen Rat für mich ?

  • Wenn die Betreute versorben ist hat der Betreuer mit Sicherheit keinen Ausweis mehr.

    Hast Du die Möglichkeit, durch Eigenurkunde "verfahrensrechtliche Hindernisse" zu beheben?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Aus dem KammerReport unserer Kammer:

    "Wenn auch der BGH die dingl. Zwangsvollstreckung als Prozeßhandlung ansieht (vgl. zuletzt Beschluss vom 17.04.2008, NotBZ 2008, 232), ist § 79 ZPO auf die dingl. Zwangsvollstreckungsunterwerfung schon wegen seiner systematischen Stellung im Gesetz und der Entstehungsgeschichte nach hiesiger Auffassung unanwendbar. Für das Verfahren der Errichtung einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckbaren notariellen Urkunde findet allein das BeurkG, nicht aber die ZPO Anwendung. § 79 ZPO gilt insoweit nur für den Parteiprozeß, nicht für das Beurkundungsverfahren (Stöber, NotBZ 2008, 209, 212 f.). Selbst wenn man aber der Auffassung folgen wollte, dass die dingl. Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Maßstab des § 79 ZPO zu messen wäre, stünde nach hiesiger Auffassung das Recht zur Zurückweisung nicht dem Amtsgericht, sondern wennüberhaupt dem beurkundenden Notar zu, denn vor ihnen wird von der Vollmacht Gebrauch gemacht. Solange die Notare das Vertreterhandeln nicht zurückweisen, sind die Erklärungen des Käufers als Vertreter des Verkäufers voll wirksam, wie sich aus § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F. ergibt, und müssen nach unserer Meinung im Grundbuch vollzogen werden. (...)
    In der gerichtlichen Praxis im Bezirk des OLG Hamm scheint sich zurzeit die Erkenntnis durchzusetzen, dass die Neufassung der §§ 79 ZPO, 13 FGG in den hier vor allem interessierenden Grundbuchverfahren (vorbehaltlich der weiteren Diskussion) keine Berücksichtigung finden müssen. Eine telef. Rücksprache mit dem jeweiligen Amtsgericht dürfte sich empfehlen.
    Folgende Herangehensweise könnte sich anbieten:
    - Es sollte der Standpunkt eingenommen werden, dass der Käufer weiterhin den Verkäufer der dinglichen Zwangsvollstreckung i.S.d. § 800 ZPO wirksam unterwerfen kann; § 79 ZPO ist nicht anwendbar;
    - In den Urkunden sollte die eigene Antragstellung durch den Notar vorgesehen werden; sie ist auch unabhängig von § 13 FGG sinnvoll;
    - Eintragungsbewilligungen sollte der Käufer als Vertreter des Verkäufers erteilen; § 13 FGG ist nicht anwendbar. Wenn allerdings bekannt ist, dass das Grundbuchamt die gegenteilige Auffassung vertritt, sollte der Notar die Bewilligung aufgrund er ihm erteilten Vollmacht unter Bezugnahme auf die Urkunde in der Antragstellung wiederholen."

    Hilft das weiter?
    Den vollständigen Text kann ich dir gerne per Fax schicken. Dann bitte PN.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • @ Katzenfisch: ;) Danke, hätte ich auch gleich drauf kommen können.
    @ polli: Danke, habe ich schon in in meiner Beschwerdesache verwandt. Meine Sache
    spielt sich im übrigen im OLG Bezirk Hamm ab ! So entspannt ist die Lage also
    nicht.

  • Hallo Francesca. Beanstandet wurde wir folgt der Formulierung :daumenrun

    "Bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sowie der entsprechenden Eintragungsbewilligung und der damit verbundenen Schaffung eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO handelt es sich um eine rechtsbesorgende Tätigkeit (BGH .......).

    Die Unterwerfung des Verkäufers durch den in Vollmacht für ihn handelnden Käufer widerspricht der Neufassung des § 79 ZPO, der auch im Grundbuchverfahren anwendbar ist und den Kreis der tauglichen Vertreter deutlich einschränkt."

    Die Unterwerfung erfolgte in der GS durch die Käufer. Den Antrag auf Eintragung hat der Notar gestellt, der jedoch über 15 GBO hinaus ermächtigt ist Erklärungen abzugeben.

    Telefonisch habe ich grad versucht die Sache zu klären. Genehmigung des Notars aufgrund der ihm erteilten Vollmacht. Auch hier spielt er nicht mit :mad:

    Jetzt habe ich noch eine Lösung, die hoffentlich funktioniert:

    Notar schreibt an Grundbuch und beantragt zunächst die Eintragung der Grundschuld ohne ZV. Mit dem Antrag auf Umschreibung des Eigentums beantragt der Notar dann die Eintragung der ZV. Die Bank hat mir soeben zugesichert, dass sie mitspielt.

    Hoffe, so könnte es gehen. Jemand ne Meinung dazu ?

    Einmal editiert, zuletzt von Skydiver (2. Oktober 2008 um 15:39)

  • Nach meiner Meinung ist die Beanstandung des Kollegen ungerechtfertigt. Das war bisher die überwiegende Meinung im Forum und ist nun auch die Ansicht des DNotI. Der Kollege übersieht, dass es auf die Anwendbarkeit des § 79 ZPO im vorliegenden Fall gar nicht ankommt. Auch wenn § 79 ZPO auf die Unterwerfung anwendbar wäre, stünde das Zurückweisungsrecht nur dem Notar zu und wenn er nicht zurückweist, ist die beurkundete Unterwerfung wirksam (§ 79 Abs.3 S.2 ZPO). Das muss das Grundbuchamt hinnehmen, ganz egal, ob der Notar richtig oder falsch gehandelt hat.

  • Konnte das Grundbuchamt nicht überzeugen. Meiner Beschwerde wurde nicht abgeholfen und nun dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ärgerlich mal wieder für die Beteiligten die das ganze natürlich nicht verstehen :(

    Bin ja mal gespannt, wie lange es bis zu einer Entscheidung dauert. Melde mich dann mit Az dazu.

  • :daumenrau Dann will ich Euch mal schnell informieren. Soeben erhalte ich den Beschluss in meiner Beschwerdesache.

    LG Bielefeld 23 T 824/08

    Die angefochtene Zwischenverfügung wird augehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen von den in der angefochtenen Zwischenverfügung erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen.

    .................
    :D Na supi, dann kann ich hiermit Grundschuldbeurkunden (aufgrund Belastungsvollmacht) verfahren wie bisher auch.

    Schönen Tag noch. Ich werde ihn haben.

  • Danke für die Info! :daumenrau

    Evtl. sollte man die Veröffentlichgung des Beschlusses anregen, da die Problematik ja doch sehr akut und weit verbreitet ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Inzwischen sind mir zum Urteil des LG Bielefeld folgende nichtamtliche Leitsätze

    zugegangen:


    [FONT=&quot]LG Bielefeld, Beschluss vom 15.10.2008, Az. 23 T 824/08[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Leitsätze:[/FONT]
    [FONT=&quot]1. § 13 FGG n.F. und § 79 ZPO n.F. gelten nur für das gerichtliche Erkenntnisverfahren bzw. für die Zwangsvollstreckung. Die Handlungsfähigkeit eines Vertreters im Beurkundungsverfahren wird durch diese Normen in keiner Weise beschränkt, weil das BeurkG keine entsprechenden Regelungen enthält.[/FONT]
    [FONT=&quot]2. § 79 ZPO n.F. ist auf die vom Grundstückskäufer als Vertreter für den Eigentümer erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung i.S. des § 800 ZPO bei der Bestellung eines Finanzierungsgrundpfandrechts auf Rechnung des Grundstückskäufers nicht anwendbar. [/FONT]
    [FONT=&quot]3. Ist eine Vollmacht zur Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung i.S. des § 800 ZPO im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen das RDG unwirksam, so ist die dennoch beurkundete Unterwerfung gleichwohl nach § 79 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F. wirksam, wenn der Notar die Vollmacht nicht zurückgewiesen und die Beurkundung demzufolge nicht abgelehnt hat. Das Grundbuchamt kann den Mangel der Vollmacht im Hinblick auf die beantragte Eintragung der Vollstreckungsunterwerfung in diesem Fall nicht mehr beanstanden.[/FONT]
    [FONT=&quot]4. Die Vertretungsbeschränkungen des § 13 FGG n.F. sind auf den Eintragungsantrag nach § 13 GBO und auf die Eintragungsbewilligung i.S. des § 19 GBO nicht anwendbar.[/FONT]

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