Hallo,
vorab kurz die Schilderung, wie ich in Grundbuchsachen i.d.R. vorgehe:
Ich erteile z.B. die erste Ausfertigung eines Kaufvertrages mit dem Ausfertigungsvermerk:
" Vorstehende Ausfertigung wird dem AG XY mit dem Antrag auf Wahrung der Auflassungsvormerkung erteilt".
Diese Ausfertigung reiche ich dann ein mit dem ausdrücklichen Antrag im Anschreiben, daß ich diese Ausfertigung mit dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung überlasse.
Wenn dann alle Voraussetzungen zur endgültigen Abwicklung des Vertrages ( in der Regel Löschung der Vormerkung, Löschung von Rechten Abt. III und Eigentumsumshreibung ) gegeben sind, erteile ich eine zweite Ausfertigung mit dem Vermerk, daß diese dem Grundbuchamt XY mit dem Antrag auf vollständige Wahrung erteilt wird.
Das halte ich deswegen für vertretbar, weil in allen meinen Verträgen sämtliche GB-Anträge unter einer Überschrift, nämlich: "Grundbuchanträge" zusammengefaßt sind.
Das läuft so ganz wunderbar seit vielen Jahren.
Und jetzt ist folgendes passiert:
Ich hab einen Kaufvertrag mit Auflassung bezüglich zweier Grundstücke beurkundet, wobei bzgl. des Grundstücks A die Eigentumsumschreibung nach Vorliegen der Voraussetzungen XY erfolgen soll und die Eigentumsumschreibung bzg. des Grundstückes B nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen.
Nach Vorliegen der Voraussetzungen bzgl. Grundstück A habe ich die zweite Ausfertigung der Urkunde erteilt mit dem Ausfertigungsvermerk " diese zweite Ausfertigung wird dem GBA mit dem Antzrag auf Wahrung bzgl. des Grundstücks A erteilt."
Im Begleitschreiben hab ich die Ausfertigung "mit dem Antrag auf Wahrung" vorgelegt.
Jetzt hat der Rechtspfleger - nachdem UB des FA und Verzichtserklärung der Gemeinde natürlich für beide Grundstücke vorlag- beide Grundstücke umgeschrieben.
Das ist deswegen peinlich, weil der Preis für das zweite Grundstück überhaupt noch nicht fällig war.
Wer hat den größeren Mist gebaut? War ich das?
OK. Ich kann das reparieren, weil ich die Parteien kenne und weil das keine Schlitzohren sind. Aber der Verkäufer besteht darauf, daß der Fehler rückgängig gemacht wird.
Ich mach natürlich eine entsprechende Urkunde "mal so"...
Aber: was ist mit den Gerichtskosten? Könnten / sollten diese niedergeschlagen werden?
Oder hab ich so großen Mist gebaut, daß ich diese übernehmen sollte?
Wie immer Eure Meinung sein sollte, dankbar werde ich dafür sein.
Gruß HansD