Vorerbe bewilligt Löschung einer Grunddienstbarkeit

  • Obwohl ich dachte, dass eine ähnliche Problematik schon mal besprochen wurde, konnte ich nichts finden und muss daher schon wieder ne Frage stellen:

    V ist nicht befreiter Vorerbe des Grundstücks 123.
    Nacherbenvermerk ist eingetragen. Nacherben bei Tod oder Wiederheirat sind die (volljährigen) Kinder S und T.

    Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers von 123 ist in Blatt 124 ein Wegerecht eingetragen, welches gelöscht werden soll.
    Die Löschung wird (allein) von V bewilligt. Von der Nacherbfolge wird nichts gesagt.

    Da hier durch die Löschung das Recht der NE beeinträchtigt wird und der NE-Vermerk keinen Schutz mehr bieten kann, ist m.E. die Zustimmung von S und T erforderlich.

    Sehe ich das richtig oder gibt es andere Meinungen?

    Ulf

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  • Nicht befreiter Vorerbe ==> Ohne Zustimmung geht da nichts zu löschen. Wenn Nacherben auch nur die namentlich bezeichneten S und T sind, ist das nicht das Problem.

    A. A. Bestelmeyer Rpfleger 19... irgendwo, müsste ich erst suchen. Danach wäre eine Löschung in der Form "Ohne Zustimmung der Nacherben gelöscht am..." möglich. Ich glaube, irgendein norddeutsches LG oder OLG hat sich dem angeschlossen (Hamburg?). Ist aber derzeit Mindermeinung und würde ich nicht machen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In solchen Momenten frage ich mich immer welcher Notar solche Sch**** einreicht. Haben die denn noch nie von Vor- und Nacherbschaft und der Auswirkung gehört?

  • Ich bin nicht ganz sicher, ob der VE befreit ist. Laut GB wohl nicht aber ich habe schon die NL-Akte angefordert, um einen Blick in den Erbschein zu werfen.

    Würde denn eine Befreiung überhaupt etwas ändern?
    Kann man dann von einer entgeltlichen Verfügung ausgehen und nach ergebnisloser NE-Anhörung einfach das Recht löschen?

    Ulf

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  • Worin soll denn hier die Entgeltlichkeit liegen? Dazu müsste schon etwas vorgetragen werden.


    Ja, eben! Da dazu noch nichts gesagt wurde, dachte ich, es wäre (im Moment) egal, ob V befreit ist.
    Aber nach Andreas' Statement wurde ich unsicher, weil er seine Aussage nur auf einen nicht-befreiten Vorerben bezogen hat, was grundsätzlich sicherlich richtig ist, wobei diese Einschränkung aber in meinem Fall zunächst mal unnötig sein dürfte.
    Oder?

    Ulf

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  • Ist schon ein Unterschied, kann aber auf dasselbe hinauslaufen. Bei nicht befreiter Vorerbschaft kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben über ein Grundstücksrecht verfügen (§ 2113 Abs.1 BGB). Bei befreiter Vorerbschaft kann er aber ohne diese Zustimmung verfügen, wenn die Verfügung entgeltlich ist. Das wäre dann zu prüfen. Kann die Entgeltlichkeit nicht festgestellt werden, ist das Ergebnis das gleiche wie bei der nicht befreiten Vorerbschaft: Zustimmung erforderlich.

  • Aber nach Andreas' Statement wurde ich unsicher, weil er seine Aussage nur auf einen nicht-befreiten Vorerben bezogen hat...


    Nicht ganz. Mein Gedankengang war: Vorerbe nicht befreit ==> Zustimmung des Nacherben sowieso erforderlich ==> mit der Frage der Entgeltlichkeit befasse ich mich gar nicht erst.

    Wenn sich herausstellt, dass er doch befreit ist, stellt sich diese Frage natürlich schon, s. Francesca (was aber m. E. am Ergebnis nichts ändert. s. ebenfalls Francesca).

    Nachtrag zu meinem obigen Beitrag: A. A. OLG Hamburg Rpfleger 2004, 618; Bestelmeyer Rpfleger 1994, 189 und 2005, 80.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ahh, jetzt hab ich's verstanden, was gemeint war! Klingt logisch! :daumenrau

    Ich warte mal auf die NL-Akte.

    :dankescho

    Ulf

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