weitere vollstr. Ausfertigung bei Gesamtschuldnern

  • Guten Morgen,
    wir haben ein Versäumnisurteil gegen eine KG und deren Komplementäre erhalten, also Beklagte zu 1, 2 und 3 aber bislang nur eine vollstreckbare Ausfertigung.
    Mit dieser Ausfertigung bin ich gegen die KG vorgegangen. Um jetzt auch gegen die Komplementäre vorzugehen, habe ich zwei weitere vollstreckbare Ausfertigungen für diese beantragt und auch bekommen. In den Ausfertigungen ist explizit aufgeführt, dass sie für den Beklagten zu 1 bzw. 2 erteilt wurden.
    Jetzt erhalte ich eine Rechnung wegen der weiteren Ausfertigungen und soll nach Nr. 2110 VV GKG insgesamt 30 Euronen zahlen.
    Kann das richtig sein? § 733 ZPO spircht zwar von einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, aber doch wohl eher bei gleichem Schuldner weil z.B. der erste Titel auf dem Postweg verloren ging oder so.

    Ich bin jetzt etwas verwirrt und sehe eigentlich nicht ein, dafür zu zahlen.

  • Wenn die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, darf nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden (vgl. Zöller/Stöber, Rand-Nr. 12 zu § 724 ZPO) und weitere nach § 733 ZPO. Die Kostenanforderung nach KV-Nr. 2110 GKG (15,00 € je weitere vollstreckbare Ausf.) wäre somit richtig. Sind die Beklagten allerdings wegen bestimmten Teilen (mehrere Entscheidungen) verurteilt worden, ist die Vollstreckbarkeit entsprechend zu beschränken und mehrere vollstreckbare Ausfertigungen (je Schuldner) zu erteilen. Diese "weiteren" Ausfertigen sind gebührenfrei (vgl. Zöller/Stöber, Rand-Nr. 2 zu § 733 ZPO).

  • Wurden die Beklagten als Gesamtschuldner oder nach Köpfen (Teilansprüchen) verurteilt?


    Ersterenfalls wären an sich wohl nur 15 € zu berechnen, vgl. Anm. zu 2110 KV (derselbe Anspruch, derselbe Gegenstand); oder ist mit Gegenstand die Vermögensmasse gemeint, in die vollstreckt werden soll? Dann doch 2 mal.

    Früher waren weitere Vollstreckbare von der Verfahrensgebühr gedeckt - nur Schreibauslagen waren zu berechnen...

    Korrektur:
    Hab versehentlich in ein älteres KV gesehen. Dort hieß die Anm. zu 2110 noch:
    "Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen."

    Also: alles Quatsch.

    Einmal editiert, zuletzt von jc (7. Oktober 2008 um 10:59) aus folgendem Grund: Korrektur

  • Tja ic, früher liefen hier auch Dinos rum :teufel:

    Das ist nun halt vor Jahr und Tag geändert worden, ob sinnvoll oder nicht lass ich mal dahingestellt.

    Jedenfalls gibts außer den oben erwähnten Sonderfall nur eine und alles andere kostet.

  • Korrektur:
    Hab versehentlich in ein älteres KV gesehen. Dort hieß die Anm. zu 2110 noch:
    "Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen."

    Also: alles Quatsch.



    Ich hab ich mich jetzt extra noch ein Weilchen zurückgehalten... ;)

  • Also ist das Mahnverfahren eine Besonderheit. Nun gut, ich hatte mich auf den Vergleich mit Vollstreckungsbescheiden bei Gesamtschuldnern gestützt. Mist.
    Werde das Geld dann überweisen.

    Kann ich die 30 € denn dann dem Schuldner in Rechnung stellen?


  • Kann ich die 30 € denn dann dem Schuldner in Rechnung stellen?



    Auf den Fall bezogen nein, denn die Gründe für die Erteilung der weiteren Ausfertigungen hat der Gläubiger zu vertreten (Mehrfachvollstreckung)


  • :dankescho

  • Ich muss das Thema nochmal aufwärmen.
    Ich habe ein Versäumnisurteil vorliegen, in dem die 3 Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt wurden.
    Es wurde dem Klägervertreter eine vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. (so lautet die Klausel).
    Jetzt beantragt der Klägervertreter die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des VUs gegen jeden Schuldner gem. § 733 ZPO.
    Gründe: Gegen die Schuldner sind verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich. Verschiedene Vorgänge werden geführt. Für jeden Vorgang wird eine vollstreckbare Ausfertigung benötigt, um gegen jeden Schuldner gleichzeitig eine erforderliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchführen zu können...

    Muss ich jetzt eine 2., 3. und 4. vollstreckbare Ausfertigung erstellen? Wie hat meine Klausel auszusehen und wie schauts mit den Kosten?
    Schonmal Danke für die Hilfe...:)


  • Muss ich jetzt eine 2., 3. und 4. vollstreckbare Ausfertigung erstellen? Wie hat meine Klausel auszusehen und wie schauts mit den Kosten?



    Ja, weitere vollstr. Ausf. erteilen. Die erste müsste allerdings zurück gegeben werden.

    Klausel ganz normal gegen jeden einzelnen Beklagten.

    Kosten jeweils 15 EUR pro vollstr. Ausf.

  • also:
    "2. vorstehende volltreckbare Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 1. erteilt".

    "3. .... gegen den Beklagten zu 2...." ???

    Danke. Habe ich noch nie gesehen und noch nie gehabt.

  • auf 1. weit. vollstr. Ausf.
    vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 1. erteilt

    auf 2. weit. vollstr. Ausf.
    vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 2. erteilt

    ... and so on ...

  • Hallo, muss das Thema auch nochmal aufgreifen...

    Hab ein VU und KfB gegen 2 Beklagte als Gesamtschuldner.
    Der Kl.-V. beantragt nun die Erteilung einer zweiten vollstr. Ausfertigung um gegen die Bekl. zu 2 vorgehen zu können.

    Wenn ich raicro richtig verstehe muss ich mir die vollstr. Ausfertigung zurückgeben lassen und zwei neue gegen die Beklagten jeweils einzeln erteilen!? Kann das richtig sein???:gruebel:

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