Umgangspfleger

  • Hallo Zusammen,

    habe gerade einige Threats zur Vergütung des Umgangspflegers gelesen, aber nicht zur Pflegschaft selbst.
    Habe gerade vom Richter im Hause die Familienakte bekommen mit der Bitte um Überwachung der Umgangspflegschaft.

    Zuerst habe ich gedacht, dass es sich um eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis Umgangsrecht handelt. Nachdem ich mir jetzt die Akte angeschaut habe, glaube ich aber, dass es sich um einen Umgangspfleger nach § 1684 BGB handelt und das m.E. eine Verfahrenspflegschaft ist.
    Die Akte wurde uns ja auch nicht mit der Bitte um Verpflichtung runtergegeben, sondern schon eine Weile bearbeitet.Der Familienrechtspfleger hat dem Pfleger auch schon munter Vergütungen ausbezahlt.

    Wie seht ihr das? Ich denke ich gebe die Akte wieder zurück.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternchen602 (7. Oktober 2008 um 14:56)

  • Pfleger nach § 1684 Absatz 4 BGB ?
    Vielleicht soll eine Vormundschaftsakte im Anschluss an das familiengerichtliche Verfahren angelegt werden und die Überwachung (Berichterstattung, Ausgabe der Bestallunggsurkunde, Vergütung etc.) dann dem Vormundschaftsgericht überlassen werden.

  • In Umgangsverfahren ist zwar in der Regel ein Verfahrenspfleger installiert worden, der dann später auch zum Umgangs- (Ergänzung-)pfleger bestellt wird. Vielleicht hat der Richter ja auch vor, eine Rundum-Praxis einzuführen?

    OLG Zweibrücken 6 UF 37/06 vom 12.02.2007/ NJW-RR 2007, 730-732

    Interessant, was der Senat alles beschlossen, bestellt und angeregt hat. Wer wird das bezahlen?

  • Auf der Grundlage des § 1684 IV BGB kann kein Pfleger bestellt werden. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht nur anordnen, dass ein betreuter Umgang unter Mitwirkung einer dritten Person stattfinden soll. Wenn das Gericht trotzdem einen „Umgangspfleger“ bestellt, hat dieser daher keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, da es sich bei der Umgangspflegschaft nicht um eine Pflegschaft nach §§ 1909, 1915, 1835 ff. BGB handelt. Der Umgangspfleger ist auch kein Pfleger nach § 50 FGG, so dass auch § 67 III FGG nicht anwendbar ist. Spätestens bei der Vergütung gibt es also dann echte Probleme.

  • Naja auf alle Fälle hat der Pfleger vom Familiengericht eine Vergütung als Verfahrenspfleger erhalten. Der § nach welchem der Pfleger bestellt worden ist, war nicht dabei. Bin aber davon ausgegangen, dass es sich um keinen Ergänzungspfleger handelt, denn ansonsten hätte das Familiengericht die Akte unmittelbar danach an das Vormundschaftsgericht zwecks Verpflichtung geben müssen.

  • Also m. E. ist der Umgangspfleger durchaus ein Ergänzungspfleger, der durch das Familiengericht bestellt wird.

    Den Eltern wird teilweise die elterliche Sorge entzogen und ein Pfleger bestellt. Die Akte gelangt anschließend zum Vormundschaftsgericht zwecks Überwachung (regelmäßige Berichte des Pflegers, die aber auch vom FamG angefordert werden) und Vergütung des Pflegers.

  • Ja aber wenn es ein Ergänzungspfleger sein soll, hätte der Pfleger doch verpflichtet werden müssen und die Vergütung hätte auch nicht als Verfahrenspflegervergütung ausbezahlt werden dürfen.

  • Ja aber wenn es ein Ergänzungspfleger sein soll, hätte der Pfleger doch verpflichtet werden müssen und die Vergütung hätte auch nicht als Verfahrenspflegervergütung ausbezahlt werden dürfen.




    Bei uns ist es nicht unüblich, dass der beruflich agierende Pfleger für das Verfahren auf Teilentzug der elterlichen Sorge (hinsichtlich des Umgangsrechts) durch das Familiengericht als Verfahrenspfleger für das dortige Verfahren bestellt wird und in dessen Beschluss anschließend als Ergänzungspfleger benannt wird.

    Eine Ausfertigung des Beschlusses gelangt anschließend zum VormG, wo eine Akte angelegt wird und natürlich auch eine Verpflichtung des Ergänzungspflegers inklusive Aushändigung der Bestallung erfolgen muss!

  • Gut dann muss der Richter m.E. den entsprechenden Beschluss fassen. Am Besten rechnet die Umgangspflegerin bis dahin dann noch ihre Vergütung beim Familiengericht ab und beeilt sich, dass sie schnell zur Verpflichtung kommt:-)

  • Ich habe das jetzt soweit richtig verstanden, dass die (richterlich angeordnete) Umgangspflegschaft eine normale (Ergänzungs-)Pflegschaft mit Verpflichtung, Bestallungsurkunde etc. ist?

    Wie sieht denn da der Wirkungskreis aus? Ich habe gerade zwei solche Verfahren vorliegen:

    Im ersten heißt es einfach: Der Wirkungskreis umfasst die Durchführung des Umgangs.

    Im zweiten heißt es: Umgangspflegschaft wird angeordnet. Nach Möglichkeit soll der Umgangspfleger insbesondere vor und während der vereinbarten Abholzeiten telefonisch erreichbar sein und als unabhängige Kontakt- und Kommunikationsperson zur Verfügung stehen, um die Kommunikation sicherzustellen und bei etwaigen Konflikten zu vermitteln. Nur wenn dies im Einzelfall erforderlich sein sollte, soll der Umgangspfleger jeweils vor Ort bei den Übergaben anwesend sein.

    Male ich das jeweils so ab wie richterlich verfügt und fertig? Andererseits - was sollte ich sonst schreiben?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn der Richter ( lediglich ) Umgangspflegschaft ohne weiteren Zusatz anordnet, bestelle ich gem. § 1789 BGB ( einschl. der Bestallungsurkunde ) mit dem abstrakten Wirkungskreis "Regelung des Umgangs".

    Sollte der Richter den Wirkungskreis weiter herunterziselieren , bleibt mir nichts anderes übrig , als den Wirkungskreis aus dem Richterbeschluss zu übernehmen.
    Vorl. würde ich aber noch mal bei dem Richter nachfragen, ob denn wirklich ein so ausführlicher Wirkungskreis gemeint war oder es sich lediglich um "Handlungsanweisungen" i.S. von § 1837 I BGB handeln soll.

  • Und falls es die besagten Handlungsanweisungen wären, nähme ich als Wirkungskreis wieder "Der Wirkungskreis umfasst die Durchführung des Umgangs."?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke Dir! Tatsächlich hat die Nachfrage ergeben, dass der Umgangspfleger vom Telefonservice bis (notfalls) zum Taxiunternehmen alles machen können soll, aber sich tunlich eher erst mal zurückhalten soll. Die genauere Anweisung ist auch an die Eltern gerichtet, hier langsam mal klarzukommen.

    Nett ist, dass die Wohnorte des Vaters, der Mutter und des Umgangspflegers etwa ein Dreieck bilden, in dem ein größerer See zu finden ist ... die nun auftretende Assoziation mit dem Bermudadreieck sei laut Richter jedoch nur zufällig ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also m.E. kannst Du hier nur bestallen mit "Durchführung des Umgangs", denn es sollen die bereits durch das Gericht getroffenen und nicht befolgten Umgangsregeln umgesetzt werden... so auch der Wortlaut des § 1684 Abs. 3 BGB, wenn denn eine Umgangspflegschaft bestellt ist. Der Wortlaut "Regelung des Umgangs" beinhaltet demgegenüber die Möglichkeit, dass erst noch Regeln durch den Pfleger getroffen werden. Dies ist dann aber kein Fall des §1684 BGB, sondern eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB. Wegen beider Wirkungskreise bin ich bestellt und genau mit diesem kleinen Unterschieden in den Wirkungskreisen ergibt sich auch die unterschiedliche Rechtsstellung. ... und noch eine Bitte am Rande (aus der langen, mühsamen Erfahrung als Umgangspfleger...) ... da der Umgangspfleger nur bei hoch-,hoch-, hochstrittigen Fällen zum Tragen kommt, hat es sich bewährt als Ergänzung zum Wirkungskreis "Durchführung des Umgangs" noch dahinter auf die Bestallungsurkunde § 1684 Abs. 3 S. 4 zu zitieren (Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.) Damit kann ich als Umgangspfleger nach außen dokumentieren, dass mir ein - wenn auch geringer - Teil der elterlichen Sorge übertragen ist (nebenbei bemerkt: klares Abgrenzungskriterium zum "Umgangsbegleiter") und dies erleichtert die Arbeit ungemein (z.B. mit Schule, KiTa wo ich teilweise Übergaben organisieren muss, aber auch - leider - schon der Polizei, etc.) ... Deine Umgangspfleger werden es sicherlich zu schätzen wissen..

  • Danke !:daumenrau
    Das könnte bzgl. meiner eigenen Praxis zu neuen Überlegungen führen.

    Manchmal wärs doch besser, man würde sich direkt an den Gesetzeswortlaut halten.;)

  • Auf ein Neues: Wenn ein Umgangsbegleiter nach § 1684 IV 3 BGB "bestellt" ist, habe ich doch jetzt eigentlich nichts zu tun? Mir fällt zumindest nichts ein? Verpflichtung ist nicht, Vergütung, so beansprucht, trägt das JA ...

    Oder?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Außer dem Ärger, dass Dir wegen so was die Akte überhaupt vorgelegt wird , ist für Dich nichts weiter damit verbunden.

  • ... da der Umgangspfleger nur bei hoch-,hoch-, hochstrittigen Fällen zum Tragen kommt, hat es sich bewährt als Ergänzung zum Wirkungskreis "Durchführung des Umgangs" noch dahinter auf die Bestallungsurkunde § 1684 Abs. 3 S. 4 zu zitieren (Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.)

    ... Deine Umgangspfleger werden es sicherlich zu schätzen wissen..

    Vielen Dank!

    Deine Erklärungen und deinen Hinweis konnte ich sofort in ein Verfahren einbringen.
    Das Zitat des Gesetzestextes findet sich sowohl im Beschluss als auch in der Bestellung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!