• Hallo Forum, muss seit wenigen Tagen auch die Hinterlegungssachen bearbeiten und weiß nicht weiter:

    Habe ein Urteil, in dem gesagt wird, dass dieses gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % durch den Kläger vorläufig vollstreckbar ist.

    Jetzt ist aufgrund dieses Urteils eine Zwangshypothek eingetragen wurden auf dem Grundbuchblatt der Beklagten.

    Dieser möchte jetzt hinterlegen. Hat er eine Hinterlgungsberechtigung?

    1. Kann er die Summe aus dem Urteil (Hauptanspruch) bei mir hinterlegen und was gebe ich (wenn es geht) in dem Antragsformular auf Hinterlegung als Berechtigung der Hinterlegung an? § 720 a Abs.3 ???

    2.und was ist zu veranlassen wenn ich eine Annahmeanordnung und die Einzahlung des Beklagten habe?An wen ist eine Mitteilung zu machen? Der Rechtsstreit ist jetzt vor dem Landgericht.

    3. Und wen gebe ich im Antragsformular als Empfangsberechtigte an??

    Dankeschön für die Hilfe.

  • hey ich hab jetzt genau dasselbe Problem :(

    Meine Frage ist aber eher, ob auf das Recht der Rücknahme verzichtet werden muss???
    Dummerweise bin ich gleich noch Vollstreckungsgericht und muss dann auch noch nach §§ 775,776 ZPO aufheben.

    Und gleich noch ne Frage. Wann kann ich aufheben?? Reicht es dass ich von der LOK ne Bestätigung hab, dass das Geld eingegangen ist un ich heut die Annahmeanordnung unterschrieben hab oder muss ich auf die Hinterlegungsbescheinigung warten???
    Es eilt mal wieder *g*

    DANKE
    LG

  • Das Kreuzchen "Auf das Recht der Rücknahme wird verzichtet" muss nicht gemacht werden. Denn es handelt sich bei § 720a ZPO nicht um eine Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit nach §§ 372 ff. BGB. Somit ist insbesondere § 377 BGB nicht anwendbar.

    Sondern es handelt sich hier um eine Hinterlegung im Zivilprozess, wo als Sicherheitsleistung auch die Hinterlegung von Geld zulässig ist (§ 108 ZPO). Dies führt uns dann zu §§ 232 ff. BGB. Danach entsteht demjenigen, zu dessen Gunsten die Sicherheit geleistet wird, ein Pfandrecht an der Hinterlegungsmasse, § 233 BGB. Das bedeutet, der Hinterleger kann das hinterlegte Geld nicht mehr ohne Weiteres zurücknehmen.

    Was heißt "LOK" ?

    Im Zweifel würde ich auf die Hinterlegungsbescheinigung warten. Denn nur diese ist öffentliche Urkunde im Sinne von § 775 Nr. 3 ZPO. Aber Du kannst sicher die Zahlstelle anhalten, dass diese die Annahmeanordnung an die Gerichtskasse faxt ?! Kommt es auf einen Tag drauf an ?

  • Würde ich in dem Fall bejahen. Aber ich würde in jedem Fall für die Vollstreckungsakte eine öffentliche Urkunde erstellen, denn der Nachweis der Hinterlegung kann nur mittels öffentlicher Urkunde, dem Hinterlegungsschein, geführt werden. Ich habe mir ein Formular gebastelt, für die Fälle, in denen eine Bareinzahlung nicht in Betracht kommt, der Hinterlegungsschein aber schon gestern benötigt wurde. In das Formular kopiere ich die Ziffer 1-4 des Hinterlegungsantrags, Überschrift „Bestätigung“ um Verwechslung mit dem Hinterlegungsschein zu vermeiden. ein derartiges Formular in der Vollstreckungsakte dürfte ausreichend sein. Die Tatsache der Personalunion dürfte hinsichtlich der Form des Nachweises keine Rolle spielen.

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