Teilerbschein

  • Exemplarisch auszugsweise die AGB der Sparkasse Leipzig:

    Nr. 26 - Kündigungsrecht
    (1) Ordentliche Kündigung
    Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder
    einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit
    keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen.
    Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen
    Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

    Ich hab jetzt mal nachgeschaut, was Wolkenkuckucksheime sind, glaube aber nicht, dass das den Thread weiterbringt.

  • Mal realistisch, was hätte die bank von einer Hinterlegung? genau, nichts. Die Erben treten in das Verhältnis mit der Bank ein. Solange nicht alle Miterben einer Auszahlung zustimmen bleibt die Kohle da wo sie ist. Die Bank kann weiter mit dem geld spekulieren *hust*.

    Ein Teilerbschein dient nur dazu, der Bank gegenüber die eigene Erbenstellung nachzuweisen, um zB Auskünfte über den Zahlungsverkehr zu erhalten. Mehr nicht.
    (Grauzonen wie zB "Notgeschäftsführung" mal aussen vor)

    Warum beantragt denn nicht einfach die festgestellte Hälfte einen gemeinschaftlichen Erbschein über 1/1 des Nachlasses? den Antrag dazu kann jeder Miterbe stellen.

    Ansonsten bliebe noch Antrag auf Abwesenheitspflegschaft, wenn einzelne Miterben (zB infolge Auswanderung oder Verzugs) nicht zu ermitteln sind. Dann könnte dieser für die fehlenden Erbteile bei der Teilung mitwirken.

  • Ich würde es wie Raicro halten und eine Teil-nachlaßpflegschaft über den noch nicht durch Erbschein festgestellten Teil des Nachlasses einleiten.
    Wenn die festgestellten Erben ihren Anspruch auf Nachlaßauseinandersetzung durchsetzen wollen, evtl. klagen müssen, brauchen sie einen Anspruchsgegner. Insofern wären dann auch die Voraussetzungen des § 1961 BGB erfüllt.

  • Ich würde es wie Raicro halten und eine Teil-nachlaßpflegschaft über den noch nicht durch Erbschein festgestellten Teil des Nachlasses einleiten.
    Wenn die festgestellten Erben ihren Anspruch auf Nachlaßauseinandersetzung durchsetzen wollen, evtl. klagen müssen, brauchen sie einen Anspruchsgegner. Insofern wären dann auch die Voraussetzungen des § 1961 BGB erfüllt.


    Aber die weiteren Erben sind nicht unbekannt, sie kümmern sich nur nicht um die Sache.

    Dummerweise verhalten sich wenige der Erben kontraproduktiv und halten sich an den Vogel Strauss.



    Was heißt das genau ?


    Sie antworten weder auf Schreiben der anderen Erben noch des Gerichts.



    Damit scheidet eine (Teil-)Nachlasspflegschaft aus.

  • Dummerweise verhalten sich wenige der Erben kontraproduktiv und halten sich an den Vogel Strauss.



    Sobald die Erben ermittelt und alle verständigt sind würde ich relativ schnell meine Arbeit einstellen. Die Erben sind ermittelt, wie sich dann die einzelnen Miterben um ihr Erbrecht kümmern ist deren Sache.

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