§ 11 InsVV; Erheblichkeit bei Aus- und Absonderungsrechten

  • Hallo,

    wollte mal fragen, wie Ihr das so seht bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter. Wann ist die Schwelle der Erheblichkeit erreicht? In Sachen Immobilien ist es, soweit ich das überblicken kann, relativ klar definiert.

    Ich habe aber das Problem gerade mit KFZ (Spedition). Was (muß) der vorl. Verwalter machen, um sich erheblich mit den Fahrzeugen zu vefassen ? Reichen da Eurer Meinung nach schon Kontaktaufnahmen mit den Gläubigern oder was führt dort im Einzelnen zur Erheblichkeit ? Vielleicht können auch die hier teilnehmenden Insoverwalter aus ihrem Erfahrungsschatz ein bißchen berichten. Ich bin da völlig unsicher, welche Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Insolvenz dort anfallen (z.B. Spedition, alle Fahrzeuge belastet)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Frage wäre zunächst, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Wenn dies nicht der Fall ist, informiere ich in der Regel die Leasingunternehmen/Sicherungsgläubiger, damit diese dann schon vor Verfahrenseröffnung die teilweise recht wertvollen Fahrzeuge sicherstellen. Eine eigene Sicherstellung erfolgt durch mich nur im Ausnahmefall und ist bei Sattelzügen auch gar nicht so einfach.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wenn es denn ein laufender Geschäftsbetrieb war, müsste es für die Wesentlichkeit ausreichen, die Fahrzeuge auf den Hof zu holen, bzw. Hänger, Wechselbrücken und Auflieger, die in der Gegend herumstehen zu sichern. Prüfung von Versicherungsschutz und Herstellung desselben.
    Prüfung, ob es sich, im insolvenzrechtlichen Sinne, um Absonderungs- oder Aussonderungsgut handelt, denn Mietkauf mit Eigentumsvorbehalt muss nicht notwendigerweise ein Aussonderungsrecht sein, was die Finanzierer jetzt ziemlich anstinkt ( IX ZR 220/05, vom 27.03.2008)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Welchen Versicherungsschutz meinst Du? Fahrzeuge, welche ich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, überwiegend bei meinem Verwerter, sicherstelle, brauchen m.E. keine KfZ-Haftpflichtversicherung.

    Was die Finanzierungsbeiträge angeht, kann ich diese auch schon vor Verfahrenseröffnung vereinbaren. Stellt sich nur noch die Frage nach der Umsatzsteuer :D.

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  • @rainer: ja, die ist z.B. geeignet bei Immobilien.

    Gegs & La Flor: Hmmm, das hilft mir ein bißchen weiter. Geschäft wurde geschlossen. Prüfung von Versicherungsschutz muß ich mal (dämlich) fragen: bei Immobilien scheint dieses gerade nicht auszureichen, ist bei Fahrzeugen der Aufwand ein anderer ? Fahrzeuge mußten wohl nicht groß zusammengesucht werden. Es ging letztlich darum, dass der Verwalter die Fahrzeuge sichert (einer der Gläubiger wollte schnell die Fahrzeuge vom Hof holen) und die Absonderungsrechte klärt (ggfs. Verkauf durch Insoverwalter etc. ).

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  • Es gab in genau diesem Punkt gerade eine längere Diskussion mit einer Rechtspflegerin, die mit der Berücksichtigung etwas unsicher war, auch weil der Schuldner bekanntermaßen sehr hinterher ist (leider ohne ein Gefühl für Insorecht zu haben), und sie sich nicht ein Rechtsmittel einfangen wollte. Wir haben den ganzen Aufwand dargelegt (allein das war schon ein Aufwand :)) und einen Kompromiss gefunden.

    Ich schwimme da eigentlich auch immer, was die Erheblichkeits-Schwelle angeht und komme auch mit den BGH-Entscheidungen nicht so richtig weiter. Für so was sind wohl die vorinstanzlichen Entscheidungen aussagekräftiger, weil es dort konkreter zugeht als beim BGH. Letztlich schaue ich, was für einen Aufwand wir mit dem ganzen Kram hatten, überlege mir, wie zeitaufwändig und wie kompliziert das war, und dann argumentiere ich los. Gesamtbetrachtung, gewissermaßen. Bin halt Wirtschaftler, nicht Jurist, und wie ihr alle wisst, steht beim Jahresabschluss zuerst das Ergebnis, und dann muss der Bilanzbuchhalter den Rest passig machen. ;)

  • wie ihr alle wisst, steht beim Jahresabschluss zuerst das Ergebnis, und dann muss der Bilanzbuchhalter den Rest passig machen. ;)

    Wußte ich nicht, bin nämlich Juristin. Aber den Spruch merke ich mir, wenn ich mal wieder jemanden irgendeine Bilanz vorhalte.

    Problematisch ist, dass die Rechtsprechung Einzelfälle entscheidet, und alle Beteiligten hieraus eine allgemein gültige Linie herauslesen wollen. Dabei ist jeder Fall und jede vorläufige Verwaltung anders.

    Ich habe mich neulich trotz eingestelltem Geschäftsbetrieb mit einer Engelsgeduld dafür eingesetzt, dass die Arbeitnehmer trotzdem einen Vorschuss auf ihr Insolvenzgeld bekommen. Sonst hätten die armen Schw... 2 Monate ohne Einkommen da gestanden. Leider waren es nur 15 Arbeitnehmer und ob ich dafür überhaupt einen Zuschlag bekomme :gruebel:. Aufwand hat es allemal gemacht.

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  • Mosser: vielleicht hilft das:
    (BGH vom 13.7.2006- IX ZB 104/05)- Kurzzusammenfassung

    -„ Fragliche Gegenstände in Besitz nehmen und inventarisieren . Prüfung der Eigentumsverhältnisse in vielen Fällen, Prüfung welche Gegenstände mit Fremdrechten belastet sind und um welche Fremdrechte es sich handelt. Prüfung des Versicherungsschutzes für diese Gegenstände“
    Nicht erheblich.
    An diesen Maßstäben ( für Grundstücke)gemessen würde ich den von Dir beschriebenen Aufwand nicht für erheblich halten.

    Wenn die Sicherung der Fahrzeuge aber viel Arbeit gemacht hat, kann es schon wieder anders aussehen.

  • In der neuen Insbüro (2008, 374, Heft 10) setzt sich Herr Graeber mit dem Thema auseinander. Als Fazit lese ich heraus, dass es jedes Mal wieder eine Einzelfallentscheidung ist, denn so richtig erläutern, wann die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, kann Herr Graeber denn wohl allgemeingültig auch nicht.

    Ich will den Aufsatz aber nicht schlecht machen, im Gegenteil. Graeber gibt einige Beispiele (aus der Rechtsprechung), die ganz interessant sind. Auch hier sieht man, dass da merkwürdige Sachen dabei sind: "Die Verhandlung mit Versicherungsgesellschaften, wenn kein versicherungsschutz für die Immobilien des Schuldners besteht (LG Wuppertal v. 18.11.2005 - 6T 640/05)" hat demnach zu einer Erheblichkeit geführt. Das kann man wohl nur aus dem Einzelfall heraus verstehen, denn wenn wir eine nichtversicherte Immobilie haben, rufen wir unseren Versicherer an, der geht hin, schaut sich das an und nimmt das Ganze unter vorläufige Deckung. Das ist für uns keine Stunde Arbeit, so dass ich bei so etwas nie auf die Idee käme, hierfür eine Erheblichkeit anzunehmen und deswegen die Immo anzusetzen. Einzelfall daher, weil es natürlich auch andere Fälle geben kann, bei denen das Versichern nicht ganz so standardmäßig möglich ist.

    Wenn ich nach mühsamen Stunden des Auseinanderdröselns der ungeordneten Immounterlagen feststelle: Kein Versicherungsschutz, und dann kurz den Versicherer losjage, dann jubele ich, weil ich die Erheblichkeit habe? Was, wenn ich eine Versicherung finde? Die muss ich prüfen etc., das kann viel aufwändiger sein als der Abschluss eines neuen Vertrags, den ich kenne. Wenn aber eine da ist und ich deswegen nicht mit Versicherern verhandeln muss: Laut Aufstellung bei Herrn Gaeber ist die "Überprüfung des Versicherungsschutzes" nicht mit Erheblichkeit gesegnet. Pech gehabt also, dass der Schuldner ausgerechnet die Versicherungsprämien gezahlt hat?!

    Oder, und hier kann man tiefer gehen, auch "Sicherung von Forderungen durch Zahlungsaufforderungen an den Drittschuldner". Wenn ich die Daten habe und die Drittschuldner anschreibe, dann dürften die paar Briefe im Regelfall einen geringen Aufwand auslösen. Gehört das nicht ohnehin eigentlich zum Job des vIV? Viel aufwändiger als das Anschreiben der Beteiligten ist doch, die Beteiligten überhaupt zu ermitteln. Da heißt es nicht selten, falsche Infos vom (freundlichen, aber überforderten) zu bekommen, die stückchenweise eintröpfeln, so dass die Einfachheit eines Serienbriefs praktisch nicht mehr möglich ist. Oder Akten und Kartons durchzusehen etc.

    Außerdem kann man fragen, ob dies außerdem nicht eigentlich Aufgabe des Gutachters ist? Der erstellt das Masseverzeichnis, da müssten die Forderungen ja auch drin sein. Hier beginnt nur wieder das Problem mit der BGH-Rechtsprechung und mit der Praxis der Gutachtervergütungen:

    1. Was man als Gutachter oft erst ermitteln und nicht nur zusammentragen muss (ungeordnete Forderungen, Anfechtungen ermitteln und prüfen etc.), verursacht nicht selten einen sehr hohen Aufwand, den man aber nicht unbedingt in Rechnung stellen kann. Was macht der Richter, wenn der Gutachter zwar schön prüft, die Stunden aber tatsächlich in Rechnung stellt und so Rechnungen von €2.000,00 und mehr für kleine IN-Verfahren herauskämen? Er vergibt diesem keine Gutachten mehr, wenn die anderen Verwalter den Job für €500,00 machen. Also muss man die geleisteten Stunden runterkürzen und sich die kostenlos erbrachten Stunden als Marketingkosten denken.

    2. Das führt allerdings zu einem Problem: Nach dem BGH-Beschluss, wonach eine vInso regelmäßig zu einem Abschlag im InsV führt, kann auch die Erstellung eines Gutachtens zu einem Abschlag führen, weil ja Masseverzeichnis etc. vorliegt. Wenn man aber nun ein nicht voll abgerechnetes Gutachten hat und dafür, dass man vieles schon dort ermittelt hat, einen Abschlag reinkriegt (die Infos musste ja der IV nicht mehr zusammenstellen - erhebliche Erleichterung - Abschlag), ist das fies.

    Was mich außerdem an der BGH-Rechtsprechung stört ist, und damit komme ich wieder zur Erheblichkeits-Diskussion zurück, dass der BGH Zuschläge (=Erheblichkeit) oft mit absoluten Schranken belegt. Ein Zuschlag wegen vieler Gläubiger ist also erst ab 100 Gläubigern möglich / ein Zuschlag wegen Insolvenzgeld ist erst ab x Arbeitnehmern möglich. Der Zuschlag ist aber relativ, weil nämlich der Grundbetrag unterschiedlich ist. Was ist leichter zu genehmigen: Ein Zuschlag von 5% oder von 50%? Klar, der geringere. Ob ich aber einen 50%-Zuschlag auf eine Mindestvergütung von €1.000,00 bekomme oder einen 5%-Zuschlag auf eine Vergütung von €20.000,00, macht durchaus einen Unterschied, und zwar nehme ich lieber Letzteren.

    Insgesamt, so muss ich sagen, ist das Ganze für uns noch nicht so ein richtiges Problem, weil wir mit unseren Rpfl. sprechen und Mehrforderungen erklären können. Aber auch nur so lange, wie man die ungefähren BGH-%-Sätze nicht überschreitet, und damit kann man, wenn man nicht einige große Verfahren als Vergütungsbringer hat, kaum über die Runden kommen. Insofern plädiere ich nochmal für eine Gesamtbetrachtung, so dass sich das vielleicht so denken kann, dass in einem massearmen Verfahren die Erheblichkeitsschwelle viel eher erreicht ist als in einem massereichen Verfahren (alles ist relativ).

  • Vielen Dank an alle. Ich sehe schon, dass nicht nur ich das Problem mit der Anwenung habe. Was mich so ein bißchen stört ist, dass es letztlich danach geht, ob jemand die Sache "dramatisch" darstellen kann oder nicht.

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  • In der neuen Insbüro (2008, 374, Heft 10) setzt sich Herr Graeber mit dem Thema auseinander. Als Fazit lese ich heraus, dass es jedes Mal wieder eine Einzelfallentscheidung ist, denn so richtig erläutern, wann die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, kann Herr Graeber denn wohl allgemeingültig auch nicht.

    Ich will den Aufsatz aber nicht schlecht machen...



    Ich wegen einer Sache schon: Ziemlich zum Schluss nimmt er darauf Bezug, dass die Insolvenzverwalter bei weiteren Maßnahmen berücksichtigen sollen, dass nur erhebliche Tätigkeiten vergütet werden. Übersetzt lautet das für mich: Schaut, was bisher in der Rechtsprechung als erheblich angesehen wurde und macht das auch, dann gibts Kohle.
    Ich erlebe es immer häufiger, dass vergütungsorientiert gearbeitet wird und Maßnahmen ergriffen werden um die Vergütung in die Höhe zu treiben, egal ob sie notwendig sind oder nicht.
    Im Endeffekt führt das dazu, dass eine vorläufige Verwaltung, insbesondere wenn Immobilien beteiligt sind, für den Massebestand die größte Gefahr darstellt...

  • Ich erlebe es immer häufiger, dass vergütungsorientiert gearbeitet wird und Maßnahmen ergriffen werden um die Vergütung in die Höhe zu treiben, egal ob sie notwendig sind oder nicht



    Insoweit wäre schön, wenn Du ein paar von den von Dir nicht erforderlich gehaltenen Maßnahmen mitteilst. Ich habe in der Regel Besseres zu tun, als sinnlose - wenn auch vergütungsrelevante - Arbeit zu erledigen.

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  • Ich schwimme da eigentlich auch immer, was die Erheblichkeits-Schwelle angeht und komme auch mit den BGH-Entscheidungen nicht so richtig weiter.



    Ich schwimme gerade auch ziemlich und wollte mal wissen, ob es zwischenzeitlich weitere Entscheidungen zu dem Thema gibt. :)

    Mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung vor. Das Kontoguthaben beträgt etwa 1/4 der beantragten Vergütung unter Einbezug der Immobilie (Absonderungsrecht) in die Berechnungsgrundlage. Die Immobilie wurde im Insolvenzverfahren verwertet; als Erheblichkeitsfaktoren sind aufgeführt:
    - Prüfung eingetragener Belastungen
    - Prüfung Versicherungsschutz
    - Gespräche mit der Gläubigerin über die Behebung von Schäden am Grundstück sowie Abschluss von Verwertungsbereinbarungen und Maklergespräche.

    Ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht? :gruebel:

    Ich denke, ich hätte jetzt weniger Bedenken, wenn der Masse durch die Tätigkeit zumindest ein entsprechender Teil des Erlöses zugeflossen wäre. Der Anteil würde jedoch bei antragsgemäßer Festsetzung der Vergütung gerade mal 1/6 abdecken.
    Kann man das Ergebnis der "erheblichen" Verwertungsbemühungen in die Entscheidung einfließen lassen?

  • Der Abschluss von Verwertungsvereinbarungen wundert mich ein wenig, weil das doch üblicherweise nicht Aufgabe des vorl. Verwalters ist, sondern die Verwertung gerade von Immobilien im eigentlichen Insolvenzverfahren stattfindet.

    Verstehe ich das richtig, dass der Verwalter eine Vereinbarung abgeschlossen hat, die der Masse insgesamt soviel bringen wird, dass allein der auf die Immobilie entfallende Teil der Vergütung des vorl. Verwalters den Erlös um ein 6-faches übersteigt? Hinzu käme dann also noch die Mehrvergütung im Insolvenzverfahren? Wenn ja, so würde ich nachfragen, was der Zweck der Vereinbarung ist und warum die dennoch sinnvoll ist.

    Im Zweifelsfall finde ich es immer besser, wenn die Rechtspfleger ihren Zweifel anmelden und nochmal Futter haben wollen für ihre Entscheidung. Das ist zwar arbeitsaufwändig, aber immer noch besser als eine Ablehnung, wo man dann nur über Rechtsmittel weiter käme.

  • @ kaalstraat:

    Ich bin mir bisher gar nicht so sicher, ob es nicht um die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters geht. Deshalb habe ich meine Meinung bisher noch nicht kundgetan.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Stimmt, da müsste vio nochmal konkretisieren. Vielleicht ist das ein Fall von Antrag auf vorl. Vergütung erst später im Insoverfahren eingereicht?

  • Stimmt, da müsste vio nochmal konkretisieren. Vielleicht ist das ein Fall von Antrag auf vorl. Vergütung erst später im Insoverfahren eingereicht?



    :daumenrau Genau so ist es! Das eröffnete Verfahren läuft schon etwas über zwei Jahre.

    Zitat


    Verstehe ich das richtig, dass der Verwalter eine Vereinbarung abgeschlossen hat, die der Masse insgesamt soviel bringen wird, dass allein der auf die Immobilie entfallende Teil der Vergütung des vorl. Verwalters den Erlös um ein 6-faches übersteigt?



    Richtig! Das derzeitige Kontoguthaben deckt zudem nur etwa 1/4 der beantragten Vergütung ab. Der Rest wäre aus der Staatskasse zu erstatten.

    Der IV stellt sich auf den Standpunkt, es handele sich um eine Tätigkeitsvergütung. Im übrigen konnte der spätere Erlös aus der Verwertungsvereinbarung zum Zeitpunkt der "erheblichen" Befassung mit der Immobilie ja nicht vorausgesehen werden. :gruebel:



  • Ich schwimme gerade auch ziemlich und wollte mal wissen, ob es zwischenzeitlich weitere Entscheidungen zu dem Thema gibt. :)



    BGH, 20.11.2008 - IX ZB 30/08
    Berücksichtigung der Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    BGH, Beschl. v. 28. 9. 2006 - IX ZB 230/05
    Zur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten beschäftigt.

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