Die Prüfung von Belastungen und des Versicherungsschutzes ist keine erhebliche Befassung (steht glaube ich in Rainers Entscheidungen).
Wegen den Verwertungsvereinbarungen schau mal in IX ZB 52/04 RZ 8. Da gibts nur Kohle, wenn eine Eilbedürftigkeit vorliegt; ansonsten ist die Verwertung nicht Aufgabe des vorläufigen Verwalters.
Und irgendwas war doch, ob es überhaupt Kohle aus der Staatskasse für einen vorläuifigen Verwalter gibt...
§ 11 InsVV; Erheblichkeit bei Aus- und Absonderungsrechten
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Einstandspflichten des Staates für die Vergütung eines =doctype_j&msf_fdb_hkf[1]=doctype_b#msearch_match_4"]vorläufigen Verwalters=doctype_j&msf_fdb_hkf[1]=doctype_b#msearch_match_7"] bestehen nicht (BGH ZInsO 2004, 336, 337 [BGH 22.01.2004 - IX ZB 123/03]; a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, Vor § 1 Rn. 56 ff.; KP-Eickmann/Prasser vor § 1 InsVV Rn. 59; vgl. § 11 InsVV Rn. 26). Die Haftung nach Abs. 2 ist als Ausnahme gedacht (BGH a.a.O., 337 ff.).
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Wie sieht es aus, wenn die Kosten des Eröffnungsverfahrens gestundet sind? In diesem Fall dürfte der Staat für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters haften (und tut es an Deinem Nachbargericht auch regelmäßig).
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Klar, weil es sich um Kosten des Insolvenzverfahrens handelt, § 54 Nr. 2 InsO.
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