Schlussrechnungsprüfung durch SV

  • Hallo,

    bzgl. der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Prüfung der Schlussrechnung beschäftigt mich folgende Frage:

    Bestehen Bedenken gegen die Beauftragung desselben Sachverständigen, den auch bereits der Gläubigerausschuss mit der Prüfung der Rechnungslegung beauftragt hat?

    Bisher denke ich, dass letzlich jede Prüfung zur Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft erfolgt, die gerichtliche Prüfung nur vorgeschaltet ist.

    Vorteil wäre, dass der Sachverständige bereits laufend im Bilde ist und auch bei Übertragung eines umfassenderen Prüfungsauftrags durch das Gericht wesentlich schneller (und evtl. auch kostengünstiger) arbeiten könnte als ein Dritter.

    Habt ihr außerdem Erfahrungen mit der Auslegung der Schlussrechnung zur Einsicht nach Prüfung, was einen von der Geschäftsstelle abweichenden Ort betrifft?

  • Also wurde die Schlussrechnung im Auftrage des Gläubigerausschusses schon einmal geprüft. Und der Bericht des SV ist dem Gericht mit den Anmerkungen des Gl Ausschusses zugänglich gemachte worden?

    Weil, was soll der SV da noch mal prüfen?
    Worin soll sich die Prüfung im Auftrag des Gerichts unterscheiden?
    Ich sehe gerade nicht die Notwendigkeit einer weiteren SV Beauftragung, ausser das erste Gutachten wäre fehlerhaft oder bedenklich. Aber dann würde ich gerade nicht denselben SV beauftragen.

  • Also, es verhält sich momentan so, dass der besagte SV die laufende Rechnung (Fortführung) in regelmäßigen Abständen im Auftrag des Gläubigerausschusses prüft.

    Die Schlussrechnung liegt momentan noch nicht vor.

    Wenn nun die gerichtliche Prüfung der Schlussrechnung der des Gläubigerausschusses vorangehen würde, gibt es dann Bedenken bzgl. der Beauftragung des schon (laufend) tätigen SV?

  • Nun, grds. warte ich mit der Schlussrechnungsprüfung erst mal zu, bis ich die Anmerkungen des Gl.Ausschusses vorliegen habe. Daher würde ich auch mit einer SV Bestellung abwarten. Wird ein Gutachten vorgelegt iVm den Anmerkungen, und das ist stimmig und von kompetenter Hand erstellt, dann würde ich wohl keinen weiteren SV beauftragen wollen.

    Wenn ich nach Vorlage aller Unterlagen zum Entschluss komme, einen SV Autrag zu erteilen, dann würde ich allerdings eher zur Beauftragung eines anderen SV tendieren. Denn dann will ich 4 Augen Prinzip, also den Wächter noch mal überwachen.

  • Zitat von Marjell

    Bisher denke ich, dass letzlich jede Prüfung zur Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft erfolgt, die gerichtliche Prüfung nur vorgeschaltet ist.



    Zunächst einmal möchte ich Harry zustimmen, dass eine vom SV des Gläubigerausschusses (oder auch vom Gläubigerausschuss ohne SV) vorgeprüfte Schlussrechnung in der Regel nicht noch einer gesonderten SV-Prüfung durch einen gerichtlichen SV bedarf - es sei denn, die Vorprüfung wirft Fragen auf/hat Mängel, etc.

    Dann aber noch einen persönlichen Eindruck:
    In letzter Zeit bricht eine gewisse Hysterie im Hinblick auf die Verwalterüberwachung aus und es scheint eine ganze Reihe von SV-Büros auf den Markt zu drängen, die anbieten, dass sie Schlussrechnungen, aber auch Gutachten, Berichte, Vergütungsanträge, etc. prüfen. Ob nun hinter dem Hype über unseriöse Verwalter und Gerichte, der zum Teil über die Fachpresse geschürt wird, dieselben Leute stecken, die auch hinter den SV-Angeboten stecken, sei mal dahingestellt (es spricht einiges dafür). Was steckt aber hinter dieser Modeerscheinung? Ich vermute (und das nicht allein), dass der enger gewordene "Markt" dahinter steckt, d.h. es gibt nicht mehr soviele lukrative Insolvenzverfahren, dafür aber aus den fetteren Jahren zu viele Verwalter.

    Die SV-Tätigkeit bietet nun zwei Vorteile: Zum einen verdiene ich mit am "fremden" Insolvenzverfahren. Zum anderen komme ich dadurch evtl. an Verfahren bei neuen Gerichten: Ich biete zunächst mal SV-Leistungen an, mache im Zuge dessen alle dortigen Verwalter schlecht und stelle dadurch meine eigene Kompetenz unter Beweis.

    Und noch ein Wort zu obigem Zitat:

    1. Ein Verwalterkollege hat mir von einem Fall erzählt, bei dem in einer durchschnittlichen Unternehmensinsolvenz mit ca. 50 T€ Teilungsmasse ein SV zur Schlussrechnungsprüfung eingesetzt wurde. SV gab sich sehr viel Mühe und legte einen 80-seitigen Bericht vor - nebst Rechnung über knappe 20 T€ :eek: Kurz durchrechnen, wieviel Quote jetzt übrig bleibt für die Gläubiger, in deren Interesse der SV eingeschaltet wurde.

    2. In einem meiner Verfahren, das mangels Masse eingestellt werden muss, ist die Schlussrechnung auch ein paar Ordner dick. Vergütungsantrag rd. 20 T€, Masse rd. 8 T€. Die RPfl'in ruft an und meint, dass sie gerne SV prüfen lassen würde, was ich davon halte. Ich empfehle, SV zur Meidung eines Eingehungsbetrugs gleich darauf hinzuweisen, dass er wohl sein Honorar nur quotal erhalten wird, jammere ein bisschen, dass SV womöglich unter Auslagen i.S.v. § 207 III läuft und ich dann überhaupt keine Vergütung mehr sehe, und hoffe jetzt, dass sie von der SV-Idee ablässt und einfach nur einstellt.

    Fazit: Bei allem Verständnis für die Arbeitserleichterung der GEricht durch Einschaltung von SV zur Schlussrechnungsprüfung etc. sollte man im Auge behalten, dass das Gläubigerinteresse an Quote i.d.R. größer sein dürfte als dasjenige an Überwachung. Wenn der/die Gläubiger lieber das Geld für die Überwachung ausgeben, bleibt ihnen die Einschaltung selbst bezahlter SV und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den IV unbenommen.

  • Also ich habe keine Bedenken, den gleichen SV wie der Gläubigerausschuss zu nehmen. Habe das auch schon mal gemacht, da der SV des GlAusschusses "nur" eine Kassenprüfung vorgenommen hatte, ich aber eine Prüfung der kompletten Schlussrechnung wollte. Denke, hängt auch ein bißchen vom Einzelfall ab.

    Und zu Chick's Anmerkungen: deshalb nehmen wir keine Insolvenzverwalter zum prüfen, sondern einen Wirtschaftsprüfer, der selbst keine Insolvenzverwaltungen durchführt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nun, mitverdienen hin oder her. Wenn ich der Ansicht bin, ein Gutachten über die Schlussrechnug zu benötigen, dann bestelle ich einen SV.

    Bei einer drohenden Einstellung mangels Masse habe ich ja erst mal noch die Gläubigerversammlung zu hören, würde ich zuerst machen und dann weitersehen.

    Manchmal hat man aber den Eindruck, die IV fühlen sich auf den Schlips getreten, wenn man das Wort "Sachverständiger" "Gutachten" in Verbindung mit Schlussrechnungsprüfung in den Mund nimmt. Das Gericht hat die Schlussrechnung zu prüfen, und wenn das a) vom Umfang, b) vom Aufwand, c) von der Komplexität her nicht selber geleistet werden kann (Pebbsy lässt grüssen) dann muss nun mal ein Gutachter ran.

  • Zitat von Harry

    Bei einer drohenden Einstellung mangels Masse habe ich ja erst mal noch die Gläubigerversammlung zu hören, würde ich zuerst machen und dann weitersehen.



    zwei Fragen:
    1. wie habe ich denn das zu verstehen ? Erst Anhörung (schriftlich oder Termin) und dann Prüfung Schlussrechnung ??

    2. Sind in Eurem Bundesland Spätschichten angeordnet worden oder ist Dir das Fernsehprogramm zu blöd ? Oder ist dein Motto " ein Beamter ist 24 h im Dienst" ?;)

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  • zu 1. Uuuups, Sinntipfehler, wollte eigentlich schreiben "auch noch die Gläubigerversammlung". Bei mangels Masse lese ich die Schlussrechnung quer, dann die Gläubigerversammlung. Dann sehen wir weiter.

    zu 2. Ja reichen bei euch etwa die Öffnungszeiten des Gerichts? Der Tag hat ja 24 Stunden. Und wenn die nicht reichen nehmen wir noch die Nacht dazu.

  • Zitat von Harry

    Manchmal hat man aber den Eindruck, die IV fühlen sich auf den Schlips getreten, wenn man das Wort "Sachverständiger" "Gutachten" in Verbindung mit Schlussrechnungsprüfung in den Mund nimmt.



    Das kommt drauf an (wie so oft im Leben):

    Ich persönlich habe bislang gute Erfahrungen mit SV, weil die - wenn sie Ahnung haben - zum Teil pragmatischer sind als manche Rechtspfleger (nix für ungut;) ) und einer sogar schon mal - in erfreulicher Überschreitung seines Gutachtenauftrags - festgestellt hat, dass mein Vergütungsantrag zu bescheiden war.:strecker

    Wenn aber der SV nicht soviel Ahnung vom Insolvenzverfahren hat (und man z.B. darüber diskutieren muss, warum Personalkosten im Kündigungszeitraum keine Betriebsfortführung, sondern Sowiesokosten sind) macht's dem IV weniger Freude, und wenn die Masse (wohlgemerkt:) ohne Not für SV's verblasen wird, macht's auch die Gläubiger nicht glücklich. Die Abwägung, wann ein SV heranzuziehen ist, ist - zugegebenermassen - natürlich nicht ganz einfach.

  • Da kann ich nur zustimmen. Ob ein SV nötig wird oder nicht ist nicht leicht zu entscheiden.

    Aber eigentlich soll der SV nicht im Sinne der Gläubiger tätig werden, er soll die Schlussrechnungsprüfung im Auftrag des Gerichts vornehmen. Und da kommen wir in diesen Spannungsbogen: das Gericht will seinen Aufgaben gerecht werden, wenn dies im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel (d.h. z.Bsp. Personal und Zeit) nicht möglich ist (Pebbsy) dann muss sich das Gericht eben Dritter bedienen. Und das kostet wieder Geld. Und das schmälert die Masse. Und die Gläubiger sehen weniger Quote, haben aber einen Anspruch und evtl. Regress, wenn das Gericht was falsch macht. Teufelskreis, oder?

  • Zitat von Harry

    @ Mosser:
    ... und was ist mit Dir selber?
    Kleiner Insomania oder Workaholic?



    Eher ersteres. Habe am PC auf die lange WM-Nacht im NDR gewartet und hatte einfach Langeweile. Und dann sah ich das.

    Ooohhh Gott, was freue ich mich, morgen wieder ran zu rauschen... :yes:

    @ chick: "nicht einfach" ist gut. Gläubiger meckern, wenn ich Geld für den SV "verbrate". Aber wenn ich es nicht mache und die Schlussrechnung ist falsch, dann setzt es von den gleichen Leuten Nackenschläge. Was also tun ? Was wäre der richtige Weg ? Ich versuche, die Beauftragung in einem vernünftigen Rahmen zu halten, aber was ist schon vernünftig. Ganz schwer finde ich die Entscheidung immer wieder bei größeren Verfahren, die gem. § 207 InsO enden. Geld ist eigentlich nicht da, aber gerade in diesen Verfahren können ja "Fehler" zu einer Massemehrung führen.

    Die beste Lösung wäre sicherlich, wenn die Prüfung durch das Gericht wegfallen würde. Dann könnten die Gläubiger selbst entscheiden, ob sie eine Schlussrechnung wünschen. Das würde auch eher zur Gläubigerautonomie passen. Aber nein, der Herr Gesetzgeber muß ja unbedingt eine Prüfung des Gerichts vorsehen. Um dann ein paar Paragraphen weiter die absolute Gläubigerautonomie zu predigen. Wenn es niemanden interessiert, warum soll dann eine amtswegige Prüfung erfolgen ?

    Und by the way:führt irgendeiner hier schon die digitale Schlussrechnungsprüfung durch und was wird davon gehalten ?

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  • Digitale Schlussrechnungsprüfung?
    Das stelle ich mir gerade so vor: Münzwurf, Kopf=0, Zahl=1
    bei 1: Schlussrechnung wird geprüft
    bei 0: Schlussrechnung wird nicht geprüft

  • Zitat von Harry

    Digitale Schlussrechnungsprüfung?
    Das stelle ich mir gerade so vor: Münzwurf, Kopf=0, Zahl=1
    bei 1: Schlussrechnung wird geprüft
    bei 0: Schlussrechnung wird nicht geprüft



    Wow ! Wie hast Du das denn erraten :daumenrau ?

    Im Ernst. Die digitale Schlussrechnung wird über ein Portal zur Verfügung gestellt. Und über dieses Portal kann dann der Rpfl. die Schlussrechnung prüfen. Vorteil ist natürlich, dass ich gezielte Buchungen suchen und nach meinem Belieben sortieren kann. Die Übersichtlichkeit dürfte sich auch verbessern, da ich diese nach meinem Geschmack darstellen kann. Des Weiteren sind dort Prüfprogramme, vergleichbar den Finanzämtern, verfügbar. Soll irgendwann landesweit angeboten werden. Wir werden in den Genuß der Erprobung kommen. Mal sehen.

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  • Hört sich mal interessant an. Ist das im Zusammenhang mit elektronischer bzw. papierloser Akte bei Gericht oder ein Angebot der Verwalter?

  • Weder noch. Es ist ein Portal der Firma STP (Winsolvenz), dass derzeit in die Betaphase tritt.
    Für die Gerichte wird es kostenlos sein. Aber sicherlich baut es schon auf
    In Grundzügen konnte ich es schon besichtigen und es hat mir sehr gefallen.

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  • Voraussetzung dafür ist, dass der Insolvenzverwalter Winsolvenz.net nutzt. Uns wird das hier demnächst konkret vorgestellt und wir sollen es auch ein bißchen testen. Mal gucken.

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