• Hallo zusammen,

    Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund notariellem Testament liegt vor.

    Ehegatten setzen sich gegenseitig zu unbeschränkten Vollerben ein, falls der überlebende nicht wieder heiratet.

    Sollte er wieder heiraten, so bekommt er lediglich den gesetzlichen Erbteil als beschränkter Vorerbe. Der Nacherbfall tritt ein mit Wiederheirat.

    Überlebender hat nach seiner Auskunft nicht wieder geheiratet.

    Muss hier ein Nacherbschaftsvermerk (vielleicht bedingt?) eingetragen werden?

  • Eine bedingte Nacherbfolge ist es nur für die beiden 1/4-Erbteile der Kinder. Der Ehegatte ist diesbezüglich auflösend bedingter Vollerbe und zugleich aufschiebend bedingter Vorerbe. Nacherben sind die beiden Kinder, ersatzweise ihre Abkömmlinge. Befreiung des Vorerben ist zu vermuten, wenn das Testament nichts dazu sagt.

    Der Ehegatte soll im Fall seiner Wiederheirat für seinen gesetzlichen 1/2-Erbteil aber schon Vollerbe bleiben? Das geht nach meiner Meinung auch gar nicht anders. Denn wenn er auch für diesen 1/2-Erbteil zuerst aufschiebend bedingter Vorerbe und dann mit der Wiederheirat noch einmal Vorerbe werden soll, müsste er Vor- und Nacherbe zugleich sein: Aufschiebend bedingter Vorerbe bis zur Wiederheirat und mit der Wiederheirat gleichzeitig erster aufschiebend bedingter Nacherbe und die Kinder dann Nachnacherben mit seinem Tod. Das geht m.E. nicht. Wenn der Ehegatte wirklich mit der Wiederheirat nicht befreiter Vorerbe bis zu seinem Tod sein soll, dann ist das nach meiner Meinung nur möglich, wenn er bis zur Wiederheirat für den 1/2-Erbteil sofort befreiter Vorerbe ist und mit der Wiederheirat seine Befreiung endet und er dann nicht befreiter Vorerbe wird.

  • Danke für die Ausführungen.

    Ich habe den Nacherbschaftsvermerk mal vorbereitet:

    Nacherbfolge ist hinsichtlich der gesetzlichen Erbteile der Nacherben angeordnet; Nacherben insoweit sind: A und B; der Nacherbfall tritt ein mit Wiederheirat des Vorerben; eingetragen am ...

    Nach dem Testament soll der Überlebende lediglich den gesetzlichen Erbteil als beschränkter Vorerbe erhalten.

    Dies dürfte eine Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen ausschließen.

  • Ich schließ mich noch mal mit einem ähnlichen Fall an.
    Mutter (Alleineigentümerin) stirbt. Im Testament steht:

    Erben sind die beiden Söhne zu je 1/2.
    Für den Fall, dass mein Sohn A ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt, ist er nur Vorerbe und als solcher von allen Beschränkungen befreit. Nacherbe auf dessen Tod ist sein Bruder. Ersatzerben sind dessen Abkömmlinge.

    Nach BGH Entscheidungen zu dem oben genannten Thema ist das ja nun eine aufschiebend bedingte Vorerbeneinsetzung/auflösend bedingte Vollerbeneinsetzung.

    Beantragt ist hier GB Berichtigung. Dass ich nun irgendwie einen Nacherbenvermerk ins GB bringen muss, ist klar. Nur wie formuliere ich das Ding?

    Ich dachte an so etwas:
    Es ist Nacherbfolge bzgl des Anteils Abt. I lfd. 2.1. angeordnet.
    Die Vorerbschaft ist aufschiebend bedingt für den Fall, dass der Vorerbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt.
    Befreiter VE ist A. Nacherbe ist B. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge des NE.
    Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des VE.

    Gibt es noch andere Vorschläge?:oops:

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