Mal wieder: Löschung Rück-AV nach Tod

  • @ Rosi: Das werde ich tunlich in Zukunft nicht mehr machen. Wie meine Vorposter bin ich der Ansicht, dass die Löschung nur noch mit Löschungsbewilligung der Erben läuft.

  • Ich staune: Bis jetzt endete ausnahmslos jede meiner Zwischenverfügungen zu diesem Thema (Text s. #4) entweder mit der Erledigung gemäß ZV (also Bewilligung plus Erbnachweis, einmal auch mit postmortaler Vollmacht, die das GBA noch nicht kannte) oder mit Antragsrücknahme. Und es waren mittlerweile so zirka 15 Anträge.

    Sogar ein sonst recht diskussionsfreudiger Notar hat den Antrag ohne weitere Bemerkungen zurückgenommen.

    Wie sind denn die Erfahrungen im Rest der Republik?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe eine Sache in der Beschwerde beim LG und bin sehr gespannt, wie die Sache ausgeht.

    (Werde natürlich berichten.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hatte einen Antrag auf Löschung einer Rückauflassungsvormerkung aufgrund SterbeU gemäß dem Muster von Andreas beanstandet.

    Die Sache ging in die Beschwerde und nun hat das LG wie folgt entschieden:

    Ich :lgbestat: und würde aus der Entscheidung folgende Leitsätze formulieren:

    1. Allein aufgrund des Sterbenachweises kann ein Erlöschen einer Vormerkung - sofern diese selbst nicht entsprechend bedingt oder befristet ist - im Grundbuchverfahren nicht nachgewiesen werden.
      .
    2. Zur Löschung einer (Rück-)Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung bedarf es zwar nicht in jedem Fall eines der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweises über das Nichtvorliegen löschungshindernder Tatsachen; die bloße Behauptung, dass solche Tatsachen nicht vorliegen, genügt jedoch nicht.
      .
    3. In der Regel ist daher zur Löschung einer unbedingten und unbefristeten (Rück-)Auflassungsvormerkung die Bewilligung der Erben (in der Form des § 29 GBO) auch dann vorzulegen, wenn der ursprünglich gesicherte Anspruch mit dem Tode der Berechtigten erloschen ist.

    LG Oldenburg, Beschluss vom 14.07.2009 - 17 T 507/09.
    (Leitsätze von mir.)

    Edit:
    Die Entscheidung ist jetzt veröffentlicht in Nds. Rpfl. 11/2009, 394 sowie im Rpfleger 2009, 678.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auf vielfachen Wunsch nun die Entscheidung im Volltext:

    Landgericht Oldenburg Oldenburg, 14.07.2009
    Geschäfts-Nr. : 17 T 507/09
    VE-11000-29 Amtsgericht Vechta

    Beschluss




    In der Grundbuchsache (…)




    Eingetragene Eigentümerin:
    (…)
    Antragstellerin,
    Bevollmächtigter: Notar (…)

    hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg durch die unterzeichneten Richter beschlossen:

    Die Beschwerde der eingetragenen Eigentümerin vom 29.05.2009 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Vechta -Grundbuchamt -vom 07.01.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Der Beschwerdewert wird auf 178.952,15 Euro festgesetzt.

    Gründe:




    Die Eltern der eingetragenen Eigentümerin, der am 07.05.2005 verstorbene (…) und die am 12.11.2005 verstorbene (…), haben dieser mit Vertrag vom 06.04.2001 (Notar (…)) das im Grundbuch von (…) eingetragene Grundstück zu Alleineigentum übertragen. Die Eigentumsumschreibung ist am 09.08.2001 im Grundbuch erfolgt. Gleichzeitig hat das Grundbuchamt in Abt. II Nr. 2 eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Eltern der Beschwerdeführerin als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB aufgrund der Bewilligung vom 06.04.2001 eingetragen. Gemäß Ziffer V des Vertrages vom 06.04.2001 war der Beteiligten zu 1. untersagt, das Grundstück zu Lebzeiten ihrer Eltern zu verschenken, zu veräußern oder zu belasten oder anderweitig darüber zu verfügen. Für den Fall der vertragswidrigen Verwendung stand den Eltern der Beteiligten zu 1. ein Recht auf Rückübertragung des Grundstücks zu, ebenso bei Insolvenz der Beteiligten zu 1. oder Insolvenzantragstellung. Das Recht auf Rückauflassung sollte mit dem Tode der Eltern der Beteiligten zu 1. erlöschen.

    Mit Schreiben vom 04.01.2009 hat die eingetragene Eigentümerin beantragt, die Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zu löschen und hat zum Nachweis des Todes ihrer Eltern die Beiziehung der Nachlassakte (…) beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 07.01.2009 hat das Grundbuchamt ein Löschungshindernis dergestalt gesehen, dass nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ein „Wiederaufladen“ von Vormerkungen und die Erstreckung auf weitere Rücktrittsgründe nach Eintragung der Vormerkung zulässig sei, so dass die Löschung der Vormerkung nur durch förmliche Löschungsbewilligung des Alleinerben der Eltern der Beschwerdeführerin, ihres Bruders (…) möglich sei, denn die Vormerkung selbst sei nicht bedingt oder befristet und es sei keine Vollmacht der Rückauflassungsberechtigten zu Bewilligung der Löschung erteilt worden. Mit Schreiben vom 25.02.2009 hat das Grundbuchamt die Zwischenverfügung vom 07.01.2009 nochmals erläutert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 29.05.2009 mit der Begründung, dass die Löschung der Vormerkung nur dann nicht vorzunehmen sei, wenn eine erneute Bewilligung der Auflassungsgläubiger vorliege und dem Grundbuchamt zur Kenntnis gegeben worden sei. Mit Beschluss des Grundbuchamts vom 03.06.2009 hat dieses der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 07.01.2009 nebst Ergänzung vom 25.02.2009 nicht abgeholfen. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 03.06.2009 Bezug genommen.

    Das gemäß § 71 Absatz 1 GBO zulässige Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 07.01.2009 auszulegen und hat in der Sache keinen Erfolg.

    Mit dem Grundbuchamt vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Berichtigung ein Löschungshindernis entgegensteht. Dass der im Grundbuch eingetragenen Rückauflassungsvormerkung ein schuldrechtlicher Anspruch der verstorbenen Eltern der eingetragenen Eigentümerin aus dem notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag vom 06.04.2001 zustand, der auf den Todesfall der Eltern der eingetragenen Eigentümerin befristet war, führt nicht dazu, dass die Rückauflassungsvormerkung selbst zu löschen ist. Zwar liegen in Form der Sterbeurkunden Nachweise für den Tod der Eltern der eingetragenen Eigentümerin aus den beigezogenen Nachlassakten (…) vor. Die Erweiterung oder der Austausch des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs war aber zu Lebzeiten der Eltern der eingetragenen Eigentümerin jederzeit möglich (vergl. BGH, NJW 2008, 578 bis 580, juris Rz. 16). Das Grundbuch gibt über die Wirksamkeit des vorgemerkten Anspruchs keine Auskunft, dieser Anspruch ist im Grundbuch nicht zu bezeichnen. Die Voraussetzungen des gesicherten Anspruchs können durch Vereinbarungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger beschränkt oder erweitert werden. Gleiches gilt für den Austausch des Anspruchs. Die eingetragene Vormerkung kann zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs nutzbar gemacht werden, sofern dieser auf dieselbe Leistung wie der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet ist. Gleiches gilt dafür, dass weitere Entstehungsgründe für den gesicherten Anspruch geschaffen werden (BGH a.a.O. m. w. N.; BGHZ 143, 175, 181 = NJW 2000, 805 bis 807, juris Randziffer 15 m. w. N.). Danach müssen lediglich die Eintragung der Vormerkung und die nachträgliche Bewilligung einander entsprechen (BGH NJW 2000, 805 bis 807, juris Rz. 16). Der Todesnachweis der Eltern der eingetragenen Eigentümerin bewirkt daher lediglich, dass der Rückauflassungsanspruch aus dem notariell beurkundeten Vertrag vom 06.04.2001 erloschen ist. Sofern die Vertragsparteien nachträglich den durch die Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch geändert und an andere Voraussetzungen als den Tod der Eltern der eingetragenen Eigentümerin geknüpft haben und insoweit eine nachträgliche Bewilligung vorliegt, die dem Grundbuchamt nicht zur Kenntnis gebracht worden sein muss, läge eine Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 Absatz 1 GBO nicht vor, soweit nur die Bewilligung mit der im Grundbuch eingetragenen Eintragung kongruent ist. Den Nachweis, dass die eingetragene Rückauflassungsvormerkung einen Rückauflassungsanspruch der Berechtigten nicht mehr sichert, hat die eingetragene Eigentümerin nicht erbracht. Die Rückauflassungsvormerkung ist – wie das Grundbuchamt zu Recht ausgeführt hat – nicht bedingt oder befristet. Eine über den Tod der Berechtigten hinausgehende Vollmacht zur Bewilligung der Löschung liegt nicht vor, ebenso wenig eine Löschungsbewilligung des Alleinerben (…). Zwar gilt das strenge Formerfordernis des § 29 GBO für das Nichtvorliegen löschungshindernder Tatsachen nicht stets, um unnötige Erschwerungen des Verfahrens zu vermeiden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. Rz. 159). Hingegen hat die eingetragene Eigentümerin auch solche, der Form des § 29 GBO nicht entsprechende, Beweismittel zum Nichtvorliegen eines Rückübertragungsanspruchs, der durch die Rückauflassungsvormerkung gesichert ist, nicht vorgebracht. Damit ist das Grundbuch nicht unrichtig.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 2 Nr. 1 KostO, die Wertfestsetzung richtet sich nach dem § 131 Absatz 2, 30 Absatz 1 KostO nach dem Interesse der eingetragenen Eigentümerin an der Löschung der Rückauflassungsvormerkung, den die Kammer mit dem Übertragungswert aus dem notariellen Übertragungsvertrag vom 06.04.2001 bemessen hat.

    (Fundstellen: Nds. Rpfl. 11/2009, 394 sowie Rpfleger 2009, 678)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wobei die Entscheidung am Ende einen kleinen Fehler haben dürfte: Das Grundbuch ist nicht "nicht unrichtig". Nur ist die Unrichtigkeit nicht mit der gebotenen Sicherheit nachweisbar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich greife das Thema wieder auf:

    Unsere ortsansässigen Notare schreiben nach wie vor in der Urkunde bei vorbehaltenen Rückübertragungen wegen Scheidung, Drogen, Schulden oder ähnliches:

    Ziffer XX der Urkunde:
    Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung und Rückauflassung bewilligt der Erwerber und beantragt der Veräußerer die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB am übertragenen Grundstück (manchmal schreiben sie auch: Miteigentumsanteil) zugunsten des Veräußerers.

    Im Anschreiben an das GBAmt/Antrag nach § 15 GBO steht dann u.a. ..Vollzug der Rückauflassungsvormerkung gemäß Ziffer XX der Urkunde

    Wir haben hier bisher immer in Abt. II eingetragen:
    Bedingte und befristestete Auflassungsvormerkung für... gemäß Bewilligung vom ..

    Das war wohl falsch nach der Rechtsprechung, denn das Recht war ja nicht bedingt usw, sondern nur der Anspruch.

    Werden (-besonders jetzt im LG-Bezirk Oldenburg-) bei Euch die Anträge der Notare nach § 15 GBO so gestellt, dass es heißt: Eintragung einer bedingten und befristeten Vormerkung und steht in der Bewilligungs-Urkunde ebenfalls

    Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung und Rückauflassung bewilligt der Erwerber und beantragt der Veräußerer die Eintragung einer bedingten und befristeten Vormerkung gemäß... ?

  • Ich denke auch, dass Eure bisherige Eintragungsweise falsch war. Es war nämlich eben keine bedingte/befristet RückAV bestellt sondern eine unbedingte/unbefristete zur Sicherung bedingter Ansprüche.

    Ob der Notar nach § 15 GBO es so oder so formuliert, wäre mir egal. Ich halte mich bei Eintragung ausschließlich an die Bewilligung und auch hier ist es vielfach (leider) noch üblich, unbedinge und unbefristete Vormerkungen zu bestellen. Die trage ich dann natürlich auch so ein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Entscheidung des LG Oldenburg ist jetzt auch in Rpfleger 2009, 678 veröffentlicht. Rein zufällig :) sind die Leitsätze mit den von Ulf formulierten identisch.

    Bei dieser Gelegenheit weise ich noch einmal darauf hin, dass es einen einfachen Trick gibt, um Rück-AV's ohne Aufhebens wieder aus dem Grundbuch zu bekommen: Die Erteilung einer Vollmacht seitens des Übergebers an den Übernehmer (bei mehreren an jeden alleine) und an jeden Rechtsnachfolger im Eigentum (bei mehreren wiederum an jeden alleine), unter Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers (bzw. der Übergeber) die Löschung der Rück-AV zu bewilligen.

    Ich frage mich, weshalb sich die Notare dieser einfachen Lösung nicht bedienen.

  • Noch einfacher ist es, die Vormerkung selbst zu befristen (wenn man denn den Automatismus möchte, wobei die Vollmacht unter Vorlage der StU im Ergebnis dasselbe Ergebnis, nur mit mehr Formalismus - zeitigt). Vor den Entscheidungen des BGH hat es ja letztlich gereicht, wenn der Anspruch zweifellos* befristet war.

    Du fragst Dich, warum?
    - Erstens hatte noch nicht jeder Notar Probleme mit einer Löschung. Wer aber damit noch keine Probleme hatte, sieht nicht unbedingt eine Notwendigkeit, etwas anders zu machen als bisher.
    - Zweitens nützt das nur bei neuen Vormerkungen. Bei den alten der letzten vier Jahrzehnte müssten die Beteiligten erst mal etwas von dem Problem mitbekommen (und zwar so, dass sie das überhaupt verstehen) und sich sodann zur Änderung des Ganzen zu einem Notar begeben, um eine der Lösungsmöglichkeiten zumindest notariell beglaubigen zu lassen.
    - Drittens wollen gar manche Überlasser auch gar kein Erlöschen mit dem Tod, sondern soll der bereits ausgeübte Anspruch jedenfalls vererblich sein. Dann erübrigt sich natürlich eine Löschbarkeit mit dem Tod.**

    * wobei selbst das nicht immer geklappt hat
    ** wobei auffällt, dass die Leute, die eine befristete Vormerkung wollen, zu den einen Notaren gehen, die eine Löschungsvollmacht favorisieren, von anderen Notaren angezogen werden, während die, die den bereits ausgeübten Anspruch bevorzugen, sich wieder anderer Notare bedienen; irgendwie finden sie immer den passenden Notar (:unschuldi)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich häng mich mal hier an:

    Vom Notar wird die vollstr. Ausfertigung eines landgerichtlichen Vergleichs mit ZU-Nachweis gem. § 195 ZPO eingereicht.
    Inhalt:
    "Die Parteien (2 Kläger = Berechtigte der Auflassungsvormerkung; Beklagter = Grundstückseigentümer) sind sich darüber einig, dass der am... zu UR-Nr... des Notars... zwischen ihnen abgeschlossene Kaufvertrag aufgehoben wird, wobei die Kläger sämtliche Kosten... zu tragen haben."

    Weiterhin wird der Antrag des Eigentümers auf Löschung der Auflassungsvormerkung eingereicht.

    Ich hab Bauschmerzen wegen der Formulierung. Reicht das zur Löschung der Auflassungsvormerkung aus? :confused:

  • Der Vergleich enthält keine Bewilligung zur Löschung der Vormerkung. Früher hätte er noch als Unrichtigkeitsnachweis dienen können, da er die Aufhebung des gesicherten Anspruchs in entsprechender Form belegt. Nach BGH könnte die Vormerkung aber schon einen deckungsgleichen anderen Anspruch sichern, so daß eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis zwischenzeitlich ausscheidet (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1543).

  • Hervorragend! Also sind im Prozessvergleich lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen worden.
    Vielen Dank @ 45!! :)

    Wie angekündigt und gewünscht verschoben. Ich verweise dann mal auf die Vorposting statt wie vorher auf den ursprünglich anderen = jetzt diesen Thread. Die Folgepostings haben sich durch die Verschiebung erledigt und werden gelöscht. Andreas

  • Zusätzlich auch LG Hanau (wobei diese Entscheidung auch in anderer Hinsicht nicht uninteressant ist):

    Landgericht Hanau 3. Zivilkammer
    Geschäfts-Nr.: 3 T 200/09

    Hanau, 21.09.2009

    Beschluss
    In der Grundbuchsache
    betreffend das beim Amtsgericht etc. etc.

    hat das Landgericht Hanau - 3. Zivilkammer- durch etc. etc. am 21.09.2009 beschlossen:
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts … vom 15 07.2009 wird zurückgewiesen.

    Gründe:
    Mit Schriftsatz vom 13.05.2009 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Löschung einer im Grundbuch des Amtsgerichts … in Abteilung II/2 zu Gunsten ihrer Eltern eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.
    Nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Bewilligung vom … sichert die Rückauflassungsvormerkung die unentgeltliche Rückübertragung des von den Eltern an die Grundstückseigentümerin übergebenen Grundbesitzes für den Fall, dass
    a) der Grundbesitz ohne Zustimmung der Eltern belastet oder teilweise oder ganz veräußert wird,
    b) die Grundstückseigentümerin vor ihren Eltern verstirbt,
    c) im Falle einer Verheiratung das Ehescheidungsverfahren betrieben wird.
    Mit Zwischenverfügung vom 15.07.2009, ergänzt durch weitere Hinweise vom 16.07., 07.08. und 25.08.2009 wies das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, dass noch Eintragungshindernisse vorlägen. Zu den Einzelheiten der Zwischenverfügung und der weiteren Hinweise wird auf die vorgenannten Schriftsätze Bezug genommen.
    Gegen die Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28.08.2009, ergänzt durch Schriftsatz vom 01.09.2009, Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug genommen.
    Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
    Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag der Beschwerdeführerin, das im Grundbuch des Amtsgerichts … zu Lasten des dort verzeichneten Grundeigentums in Abteilung II eingetragene Rückübertragungsrecht zu löschen, zurückgewiesen.

    In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 17.09.2009 führt das Amtsgericht u.a. wie folgt aus:
    Der Beschwerde im Schriftsatz vom 28.08.2009 - ergänzt durch Schriftsatz vom 01.09.2009 - kann nicht abgeholfen werden.
    Die Löschung der Rückauflassungsvormerkung könnte erfolgen, wenn
    • derjenige die Löschung bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist (§ 19 GBO). Dies sind zum einen die Ehefrau des Erblassers, einmal als Gesamtberechtigte der Rückauflassungsvormerkung und einmal als befreite Vorerbin nach dem Erblasser, und zum anderen die beiden Nacherben, wobei die Zustimmung der Grundstückseigentümerin in Form eines öffentlich - beglaubigten Antrags auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung vorliegt (vgl. Schöner, Stöber. Grundbuchrecht, 14. A., Rdzf. 3493). Es fehlt jedoch noch die Zustimmung des weiteren Nacherben.
    • die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 GBG), wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind und alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernt liegende, die der Löschung des Rechts entgegenstehen könnten, ausgeräumt sein müssen (BayGbLG MittBayNot 1989,312; Schöner, Stöber, G rund buch recht, 14. A., Rdzf. 1543 mwN).
    So könnte die Vormerkung insbesondere durch Wegfall des gesicherten Anspruchs erloschen sein (vgl. Schöner, Stöber, Grundbuchrecht, 14. A., Rdzf. 1482). Zwar ist der Rückübertragungsanspruch der Berechtigten nach dem Inhalt der Bewilligung höchstpersönlich, nicht übertragbar und auch nicht vererblich; dies gilt aber nur für den noch nicht ausgeübten Rückübertragungsanspruch. Dies bedeutet auch, dass ein eventuell durch Eintritt der oben unter a, b und c aufgeführten Bedingungen entstandener Anspruch nicht mehr höchstpersönlich, sondern übertragbar und vererblich wäre, wenn er auch noch in der gesetzten Frist von sechs Monaten geltend gemacht worden ist.
    Kann die Antragstellerin also nachweisen, dass weder die o. g. Bedingungen eingetreten sind noch ein evtl. entstandener Anspruch geltend gemacht worden ist, könnte die Löschung der Rückauflassungsvormerkung mangels Hauptanspruches erfolgen. Dies ist bisher nicht formgemäß (§ 29 GBG) geschehen.

    zu den Bedingungen im Einzelnen: zur Bedingung a):
    Es ist möglich, dass die Grundstückseigentümerin zu Lebzeiten einen entsprechenden Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag abgeschlossen hat, der noch' nicht gewahrt wurde, oder ein Grundpfandrecht bestellt hat, welches ebenfalls noch nicht gewahrt wurde. Dem Text der Bewilligung ist nicht zu entnehmen, dass auch die Eintragung im Grundbuch hätte erfolgen müssen. Das Grundbuchamt hatte insoweit dem Vertreter der Antragstellerin telefonisch mitgeteilt, dass die Bedingung offenkundig nicht eingetreten sei. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält es jedoch an seiner diesbezüglich geäußerten Auffassung nicht mehr fest.
    zur Bedingung b):
    Hier handelt es sich um eine objektiv nachprüfbare Bestimmung, die abschließend nicht mehr eintreten kann.
    zur Bedingung c):
    Dem Nichteintritt dieser Bedingung - Betreiben des Ehescheidungsverfahrens im Falle einer Verheiratung - mangelt es bisher an einem formgemäßen Nachweis im Sinne von § 29 GBO.
    Dieser Nachweis ist jedoch erforderlich, weil die Grundstückseigentümerin am 12.05.1987 die Ehe geschlossen hatte und der Eintritt der Bedingung damit möglich geworden war Die Ehe wurde sodann im Jahre 2007 - mithin nach dem Tod des Vormerkungsmitberechtigten - geschieden (Kopie des Scheidungsurteils als Anlage des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 04.08 2009). Hierdurch wird nun allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Ehescheidungsverfahren nicht schon einmal vor dem Tod des Mitberechtigten betrieben wurde, denn aus der Bewilligung ist nicht zu entnehmen, dass das Ehescheidungsverfahren auch zum Abschluss hätte kommen müssen.
    Überhaupt ist zunächst zu definieren, was der Begriff "Betreiben des Ehescheidungsverfahrens" bedeutet.
    Dabei verschließt sich das Grundbuchamt auch nicht der von der Antragstellerin geforderten Ermittlung des Willens der Vertragsbeteiligten nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen (vgl. Schöner, Stöber, Grundbuchrecht, 14. A., Rdzf. 103), es kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis als die Antragstellerin. Denn aus der Eintragungsbewilligung ist nicht eindeutig erkennbar, was genau die Beteiligten unter dem hier behandelten Begriff verstanden haben. Es mag sein, dass diese an die Erhebung der Scheidungsklage dachten; genauso gut ist es möglich, dass für die Beteiligten bereits die Schaffung der Voraussetzungen für die Scheidung, z.B. das Getrenntleben - auch in der gemeinsamen Wohnung - das Betreiben des Ehescheidungsverfahrens bedeutete. Die Auffassung der Antragstellerin kann jedoch ohne Hinzuziehung weiterer Beweise, z. Bsp. Zeugenbeweis - der Eintragungsbewillligung nicht ohne weiteres entnommen werden. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob es hier auf die möglicherweise verfehlte subjektive Sicht des verstorbenen Berechtigten ankommt oder nicht. Denn dem Grundbuchamt fehlt es bereits an der Möglichkeit, entsprechende Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen (Bauer, von Oefele: Grundbuchordnung. 2. A., Rdzf 2 zu § 29).
    Da hier aber nicht klar ist, was die Bedeutung der Bedingung umfasst, kann auch gar nicht klar sein, welche Urkunden das Grundbuchamt hier als Beweis ansehen könnte für das Nichtentstehen des Anspruchs.
    Da es - wie oben ausgeführt - sein kann, dass bereits das vorübergehende Getrenntleben der Eheleute zum Entstehen des Anspruchs geführt haben könnte, geht der angebotene Beweis - Negativbescheinigung des Familiengerichts nebst erweiterter Melderegisterauskunft sowie Aufenthaltsbescheinigung - bereits ins Leere.
    Einzig eine entsprechende Eidesstattliche Versicherung der Beteiligten wäre denkbar. Denn nur damit könnte ein Nichtbestehen der Voraussetzung der wie auch immer auszulegenden Bedingung bewiesen werden. Diese ist im Grundbuchverfahren allerdings grundsätzlich nicht zulässig (Bauer/von Oefele a. a. O.), außer den in § 35 Abs. 3 GBO genannten Fällen sowie den durch die Rechtsprechung zum Nachweis für das Nichtbestehen von Umständen im Falle der Erbfolge (§ 35 Abs. 1,2 GBO) herausgearbeiteten Einzelfälle (Demharter, GBO, 25.A., Rdzf. 40).
    Auch soll hier nicht die Frage diskutiert werden, ob diese Bedingung überhaupt Gegenstand der Eintragung im Grundbuch hatte werden dürfen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH DNotZ 2002. 775 ff mwN) ist es nämlich zulässig, dass die Eintragung der Vormerkung erfolgen kann, wenn der zu sichernde Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist. Hierfür reicht es aus, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt der bedingte Rückübertragungsanspruch wirksam werden soll, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist. die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nach-prüfbar sind und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet. Dies wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (Rechtspfleger 2008,415).
    Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Umstände der Bedingung liegen außerhalb des Grundbuchs. Ob diese nachprüfbar sind, hat das Grundbuchamt aus den o. g. Gründen nicht zu entscheiden. Vielmehr ist hier der Weg für eine entsprechende zivilrechtliche Klärung offen. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamts, bei unklaren Verhältnissen eine Auslegung oder Umdeutung vorzunehmen, um dem Eintragungsantrag - hier Löschung der Rückauflassungsvormerkung - zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Schöner, Stöber. Grundbuchrecht, 14. A., Rdzf. 173).
    Möglicherweise kann die Antragstellerin aber mit ihrem Begehren im Rahmen der von der Rechtsprechung zugelassenen freien Beweiswürdigung für Tatsachen, die nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar sind, durchdringen.
    Hiernach kann das Grundbuchamt Erfahrungssätze bei der Würdigung der Eintragungsunterlagen verwenden, wenn es sich um den Ausschluss von Möglichkeiten handelt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr entfernt liegen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Nachweis nur zu leerem Formalismus führen und den Geschäftsverkehr des Grundbuchamts lediglich erschweren würde. Eine großzügige Anwendung des Grundsatzes ist ausgeschlossen (Eickmann, Grundbuchrecht, 4.A , Rdzf. 135 zu § 29; Bauer/von Oefele a a.O.; Meikel, Grundbuchrecht. 7.A., Rdzf. 300 ff. zu § 29, jeweils mwN).
    Diese Ausnahmevoraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Weder liegt die Geltendmachung des Hauptanspruchs weit entfernt, auch wenn nach dem Tod des Erblassers 14 Jahre vergangen sind. Noch führt der Nachweis zu leerem Formalismus. Denn die Löschung der Vormerkung ist sehr wohl möglich, nämlich durch Vorlage einer Bewilligung des Nacherben oder eines entsprechenden Urteils.
    Die Antragstellerin hat auch an keiner Stelle begründet, warum die Herbeiholung der Bewilligung des Nacherben nicht möglich sei. Denn diese könnte ja bereits daran scheitern, dass der Hauptanspruch eben entstanden ist.
    Für eine freie Beweiswürdigung ist aus den genannten Gründen daher kein Raum. Selbst in den in der Literatur aufgeführten Beispielen für eine freie Beweiswürdigung findet sich nirgends die Zulassung einer Eidesstattlichen Versicherung für die Glaubhaftmachung eintragungsrelevanter Umstände.
    Selbst wenn man die Eidesstattliche Versicherung zuließe, bestehen hier Zweifel, ob die Voraussetzungen nach § 156 StGB erfüllt sind. Denn die hier vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen wurden weder vor einer qualifizierten Rechtsantragsstelle noch vor dem Notar abgegeben. Fraglich ist auch, ob das Grundbuchamt befugt wäre, überhaupt die Eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen mit der Folge, dass die Strafbewehrung entsteht. Denn erforderlich wäre es, dass das Grundbuchamt dazu berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen, welches die Abnahme Eidesstattlicher Versicherungen mit sich brächte (BGH NJW 1953,994). Da die Eidesstattliche Versicherung weder durch materielles noch formelles Recht im Grundbuchverfahren vorgesehen ist mit Ausnahme von § 35 GBO, ist das Grundbuchamt daher noch nicht einmal für die Entgegennahme der Eidesstattlichen Versicherung zuständig.
    • es sich dabei um ein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht handelt, Rückstände nicht ausgeschlossen sind und ein Jahr nach dem Tod des Berechtigten abgelaufen ist (§ 23 Abs. 1 GBO).
    Vorliegend ist zwar der Hauptanspruch bedingt und befristet, nicht aber das ihn schützende Recht. Außerdem soll ja der durch Eintritt des bedungenen Ereignisses entstandene und fortbestehende Hauptanspruch durch die Vormerkung gesichert sein (vgl. Schöner, Stöber, Grundbuchrecht, 14. A., Rdzf. 1544 b). § 23 Abs. 1 GBO greift mithin nicht, weil nicht Rückstände, sondern der Hauptanspruch gesichert wird. Somit spielt der Ablauf der Jahresfrist keine Rolle.
    • im Grundbuch eingetragen ist, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (§ 23 Abs. 2 GBO).
    Zwar ist die entsprechende Vorlöschungsklausel im Vertrag durch Bezugnahme auf die Bewilligung im Grundbuch eingetragen; eine solche Vorlöschungsklausel war aber bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unzulässig (BGH, Beschluss vom 26 03.1992, V ZB 16/91).
    Aus diesem Grund verbietet sich auch eine Auslegung der Vorlöschungsklausel in eine Vollmacht für die Grundstückseigentümerin über den Tod hinaus dahingehend, dass sie die Löschung der Rückauflassungsvormerkung herbeiführen darf. Selbst wenn der Vertrag vor dem o. g. Beschluss des BGH verfasst worden wäre, wäre eine dahingehende Auslegung nicht möglich gewesen, weil aus der Bewilligung heraus kein den Anforderungen des Grundbuchverkehrs an Klarheit und Bestimmtheit entsprechendes eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen gewesen wäre.
    Aus den vorgenannten Gründen ist daher eine Abhilfe der Beschwerde nicht möglich.

    Die Beschwerdekammer tritt diesen zutreffenden Ausführungen bei.
    Nach alledem ist kein Verstoß des Grundbuchamtes gegen die gesetzlichen Vorschriften erkennbar, weshalb die beantragte Löschung der Rückauflassungsvormerkung nicht in Betracht kommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    ich habe eine Rückauflassungsvormerkung für x und y in Gütergemeinschaft; nach dem Tod des Erstversterbenden für den Überlebenden allein;

    x und y sind verstorben.

    In der Bestellungsurkunde wurde aber die Eintragung einer, jeweils auf den Tod jedes Berechtigten, befristeten Vormerkung zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Die Befristung wurde aber nicht eingetragen.

    Kann ich denn nun aufgrund Sterbeurkunden löschen oder nicht?

  • Nach ganz hM ist gleichwohl nur eine befristete Vormerkung entstanden (Staudinger/Gurksy § 873 Rn.194 m.w.N.). Es gilt insoweit nichts anderes als bei der Frage der Kongruenz von Einigung und Eintragung, die sich hier auf die Ebene der Kongruenz von Bewilligung (§ 885 BGB) und Eintragung verlagert.

  • Ich glaube, gerade stehe ich auf der Leitung:

    Ich habe eine bedingte Rückauflassungsvormerkung für die Eltern der Eigentümerin als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eingetragen.

    Der Vater ist jetzt verstorben (Sterbeurkunde und Antrag auf Löschung des Wohnungsrechts und der Rück-AV liegen vor).

    Kann ich dann bzgl. des Vaters das Recht jetzt löschen oder würdet ihr auch hier die Bewilligung der Erben und Erbnachweis fordern?

    Danke für eure Hilfe schon jetzt.

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