Teilerbauseinandersetzung und Erbteilsübertragungsvertrag

  • Hab hier einen (für mich) etwas schwierigen Fall. Foldender Sachverhalt.

    Ürsprunglich war A im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Dieser wurde beerbt von B, C und D zu je 1/3.
    B wurde wiederrum beerbt von D und H zu je 1/2. D wurde beerbt von E und E wurde beerbt von F und G zu je 1/2. H wurde beerbt von I.
    C wurde beerbt von H und dieser von I.
    D wurde wurde beerbt von E und E von F und G zu je 1/2.

    Somit sind aktuell im Grundbuch als Eigentümer eingetragen F, G und I in Erbengemeinschaft.

    Nun legt der Notar einen Teilerbauseinandersetzung und Erbteilsübertragungsvertrag folgenden Inhalts vor:

    Die Erbengemeinschaft der B bezüglich des Erbteils von 1/3 am Nachlass des A wird aufgehoben und wie folgt auseinandergesetzt: 1/2 erhält I und 1/2 die Erbengemeinschaft aus F und G.

    F und G übertragen ihre in EG gehaltenen Erbteile auf Ableben des A von 1/3 auf den Tod des D und den o.g. Bruchteil von 1/2 an dem Erbteil von 1/3 auf den Tod der B an J und K zu je 1/2.

    Kann mir jemand weiterhelfen? Auflassung ist ja nicht erforderlich, da nur der Erbteil auseinandergesetzt wird. Eine Berichtigungsbewilligung liegt vor.

    Meiner Meinung nach sind nunmehr I J und K in EG Eigentümer, oder?. Aber wie lautet der Vermerk in Spalte 4?

  • Wenn ich mir jetzt alles richtig notiert habe, bestehen im Moment folgende Untererbengemeinschaften:
    Anteil B = I, F und G (wobei F und G eine weitere Untererbengemeinschaft bilden)
    Anteil C = I
    Anteil D = F und G.

    Das Problem sehe ich erst einmal an dieser Stelle:

    Zitat

    Die Erbengemeinschaft der B bezüglich des Erbteils von 1/3 am Nachlass des A wird aufgehoben und wie folgt auseinandergesetzt: 1/2 erhält I und 1/2 die Erbengemeinschaft aus F und G.


    Das geht aber doch nur mit Auflassung.

    Und wenn sich diese Untererbengemeinschaft nach B auseinandergesetzt hat, kann sie auch im folgenden keinen Erbanteil mehr übertragen, sondern ebenfalls nur auflassen. Also kann dies:

    Zitat

    F und G übertragen ihre in EG gehaltenen Erbteile auf Ableben des A von 1/3 auf den Tod des D und den o.g. Bruchteil von 1/2 an dem Erbteil von 1/3 auf den Tod der B an J und K zu je 1/2.


    doch so auch nicht mehr funktionieren. Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler?

    Life is short... eat dessert first!

  • Danke für dein Mitdenken!

    Ich dachte zuerst auch an Auflassung. Nach meinem jetzigen Stand bin ich jedoch der Meinung man kann nur Grundstücke auflassen, aber keine Erbteile. Somit Erbteilsübertragung und Grundbuchberichtigung. Warum der Passus in der notariellen Urkunde jedoch Teilerbauseinandersetzung lautet ist mir ein Rätsel.

  • Das Problem sehe ich auch. Aber das Passus "Die Erbengemeinschaft der B bezüglich des Erbteils von 1/3 am Nachlass des A wird aufgehoben" widerspricht natürlich einer Erbteilsübertragung. :gruebel:
    Ich habe Bedenken, ob das Ganze in der vorliegenden Forum überhaupt möglich ist. Entweder es werden nur Erbanteile übertragen, oder die Erbengemeinschaften lassen auf.

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  • Das Problem sehe ich auch. Aber das Passus "Die Erbengemeinschaft der B bezüglich des Erbteils von 1/3 am Nachlass des A wird aufgehoben" widerspricht natürlich einer Erbteilsübertragung. :gruebel:
    Ich habe Bedenken, ob das Ganze in der vorliegenden Forum überhaupt möglich ist. Entweder es werden nur Erbanteile übertragen, oder die Erbengemeinschaften lassen auf.


    Genauso sehe ich das auch. Von einer Erbteilsübertragung ist nicht die Rede, es heißt ausdrücklich "die Erbengemeinschaft... wird auseinandergesetzt.

    Also auf alle Fälle Auflassung erforderlich.

  • Ist denn überhaupt eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach A schon erfolgt?
    Dann könnten F, G und I nicht in Erbengemeinschaft eingetragen sein, sondern es müssten zwei Erbengemeinschaften und I hinsichtlich je eines 1/3-Anteil eingetragen sein.

  • Nein es ist noch keine Auseinandersetzung erfolgt. Mein Vorgänger hat das nie so gehandhabt im Grundbuch kenntlich zu machen, dass Untererbengemeinschaften bestehen. Es wurde immer nur der Überbegriff in Erbengemeinschaft eingetragen, egal ob Untererbengemeinschaften bestehen oder nicht.

  • Dann wird man m.E. nunmehr nicht umhin kommen, aufgrund des vorgelegten Vertrages diese Handhabung zu ändern. Denn die EG nach B ist nunmehr ja auseinandergesetzt.

  • Es gibt insgesamt drei Erbengemeinschaften, nach A, nach B und nach E.

    Die Erben von A (B, C und D) sind alle verstorben. Grundstückseigentümer ist die Erbengemeinschaft nach A (Erbeserben von B, C und D). Umwandlung in Bruchteilseigentum ist nur möglich, wenn alle Erbeserben die Erbengemeinschaft nach A durch Auflassung auseinandersetzen und gleichzeitig Anteile an J und K übertragen. Es ist nicht klar, ob das gewollt ist.
    Wenn ja, müssen die Erbeserben F, G und I auflassen, und zwar an I zu 1/2 (1/3 nach C über H + 1/2 von 1/3 nach B über H) und an J und K zu je 1/4 (von F und G je 1/2 von 1/3 nach D über E + je 1/2 von 1/6 nach B über D über E).
    Ist das nicht gewollt, müssen F und G den über E geerbten 1/3-Erbanteil des D am Nachlass des A und den über E geerbten 1/2-Erbanteil des D am Nachlass des B durch Erbteilsübertragung jeweils an J und K veräußern (F und G übertragen also nicht ihre Erbanteile am Nachlass E, sondern die Erbanteile von D an den Nachlässen A und B, die zum Nachlass E gehören!). Rechnerisch ergibt sich damit das gleiche Ergebnis wie bei der Auflassungslösung, nur dass die drei Erbengemeinschaften nach A, B und E erhalten bleiben. J und K bilden dann eine Unterbruchteilsgemeinschaft an den beiden Erbteilen des D an den Nachlässen A und B.

    Eigentumsverhältnisse bisher (I rechnerisch 1/2, F und G rechnerisch jeweils 1/4).

    1a B
    1b C
    1c D
    in Erbengemeinschaft nach A

    2a D
    2b H
    in Erbengemeinschaft nach B (1a)

    3 E
    anstelle von 1c und 2a

    4a F
    4b G
    anstelle von 3 (früher 1c und 2a) in Erbengemeinschaft nach E

    5 H
    anstelle von 1b

    6 I
    anstelle von 2b und 5

    Es war falsch, die Untererbengemeinschaften und Alleinerbfolgen nicht als solche einzutragen. F, G und I sind nicht Mitglieder einer Erbengemeinschaft am einheitlichen Nachlass eines Dritten.

    @ketchup: I kann nicht als 1/3-Bruchteilseigentümer eingetragen sein. Er hält in dieser Höhe nur den erbengemeinschaftlichen Anteil des C am Nachlass A! Auch der Nachlass B kann nicht auseinandergesetzt sein. B hatte ebenfalls nur einen erbengemeinschaftlichen Anteil. Ein Erbanteil kann nicht auseinandergesetzt werden, sondern nur der Nachlass insgesamt.

  • Ich hatte auch nicht behauptet, dass I zu 1/3 eingetragen ist, sondern dies nur für den Fall unterstellt, dass nach A auseinandergesetzt worden wäre.

    Inwieweit nach B auseinandergesetzt werden kann, ist m.E. davon abhängig ob noch weiterer Nachlass auf D und H übergegangen ist oder nur eben der Anteil der Nachlass ist.

  • Vielen Dank Frau_Bezelmann für deine ausführliche Antwort.

    Wenn ich das jetzt richtig verstehe dann ist es nicht möglich die Erbengemeinschaft nach B auseinanderzusetzen ohne die Erbengemeinschaft nach A auseinanderzusetzen. Nur eine Erbteilsübertragung ist zulässig.

    Eine Umwandlung in Bruchteilseigentum ist nicht gewollt.

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