Hallo!
Ich hab jetzt lange zu diesem Thema gesucht, aber leider nichtsgefunden...
Der Gläubiger möchte per PfÜB den Übererlös aus der Teilungsversteigerung pfänden. Allerdings ist er selbst Miteigentümer.
Gepfändet wird..." der Anspruch auf Auszahlung des durch die Teilungsversteigerung des im Miteigentum des Schuldners und der Gläubiger / Drittschuldner stehenden Eigentum an dem im GB von...stehenden Miteigentumanteils." (gemeint ist wohl der Übererlös)
Meiner Meinung nach macht die Pfändung eigener Verbindlichkeiten. Fehlt es da nicht am Rechtsschutzinteresse, weil z.B. die Aufrechnung möglich wäre und so auch die Kosten gespart würden?
Pfändung eigener Verbindlichkeiten
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Ndrh.-Tobi -
13. Oktober 2008 um 12:13
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Was haben wir denn für ein Beteilgungsverhältnis auf Eigentümerseite? Bruchteilseigentum? Dann wäre (nur) der auf den Bruchteil des Schuldners entfallende Erlös zu pfänden.
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Aufgerechnet werden können nur gegenseitige Forderungen. Wenn der Gläubiger nur Miteigentümer ist, dass fehlt zumindest teilweise die Gegnseitigkeit.
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Also der Gläubiger will eindeutig seine "eigenen" Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Schuldner zu erfüllen hat, pfänden.
Aber wie gesagt, zum einen fehlen da die Worte "Erlös" o.a. und zum anderen halte ich diese Art der Pfändung für wenig sinnvoll, da es sich um natürliche Personen handelt und die Sache sich wohl anders regeln lässt. -
... und wie, wenn ein Teil nicht mitspielt und Aufrechnung nicht möglich ist?
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Das ist ja die Frage an die Profis. Habe gehofft, dass jemand schon mal so etwas (Gläubiger = Drittschuldner) auf dem Tisch hatte.
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Also der Gläubiger will eindeutig seine "eigenen" Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Schuldner zu erfüllen hat, pfänden.
Aber wie gesagt, zum einen fehlen da die Worte "Erlös" o.a. und zum anderen halte ich diese Art der Pfändung für wenig sinnvoll, da es sich um natürliche Personen handelt und die Sache sich wohl anders regeln lässt.D.h. Gläubiger ist gleichzeitig DS?
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genau. Der möchte quasi, dass der Gvz bei ihm selber vorbeischaut, um dem PfÜB zuzustellen...
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Stöber, Rdn. 33 auch mit dem Hinweis, dass es für die Pfändung nicht am Rechtsschutzbedürfnis fehtl....
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Vielen Dank.
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