Antragsrecht Finanzamt aus Übergabevertrag

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe da mal eine Frage:

    Die Vorgeschichte:
    A und B = Eigentümer, haben einen Sohn = C; A und B sind beide tot, das GB ist nicht berichtigt; A und B haben einen Übergabevertrag (verständlich zu Lebzeiten) an C gemacht, Vertrag wirksam, AV zugunsten von C eingetragen; Antragstellung durch C möglich gegen Vorlage der Sterbeurkunden - halt Standard. :)

    Heute: Das Finanzamt, welches nur eine Forderung gegen C hat, "beantragt nun (Auszug aus dem Schreiben): Das FA beantragt die Grundbuchberichtigung zugunsten von C (Übernehmer) unter Vorlage der beglaubigten Sterbeurkunden der beiden eingetragenen Eigentümer (Überber)". Zitat Ende

    Mal abgesehen, dass ich nicht wirklich sicher bin, ob das Finanzamt :daumenrun weiß, was es da schreibt :confused: - Grundbuchberichtigung/Vollzug der Auflassung :gruebel: -, nun meine Frage:

    Kann das Finanzamt grundsätzlich die Eigentumsumschreibung aus dem Übergabevertrag beantragen (die Sterbeurkunden haben Sie eingereicht)??? Ich denke nein, Sie haben kein Antragsrecht, da sie weder unmittelbar Begünstigter noch unmittelbar Betroffener sind oder???

    PS: Das Finanzamt reicht als Eingang II eine ZSH nach, logisch. Der C wurde bisher nicht zur GB-Berichtigung aufgefordert, die zwei Jahre sind auch noch nicht abgelaufen. Ein Erbnachweis wurde nicht eingereicht (ErbS. wäre nötig, da nichts an Testamenten/Erbverträgen vorliegt).

  • Ich häng mich hier mal mit dran.

    Folgender Fall:

    A und B sind im GB zu je 1/1 eingetragen, A verstirbt und setzt in notariellem Testament den B als Alleinerben ein.
    Von Sterbefall und Testamentseröffnung hatten wir als GB keine Ahnung.

    Gläubiger G beantragt nun (noch innerhalb der 2-Jahresfrist) die Grundbuchberichtigung im Rahmen des Zwangsverfahrens gem. §§ 82 ff GBO.
    Aufforderung an den B ist raus, der rührt sich natürlich nicht...

    Frage:
    1. Kann und darf ich innerhalb der 2-Jahresfrist Zwangsgelder verhängen und nach dem dritten Zwangsgeld dann nach § 82a GBO von Amts wegen berichtigen?
    2. Könnte der Antrag auch in einen solchen nach § 14 GBO ugedeutet werden?

    Danke für eure Meinungen...

  • @Rpfl nds: Was hat der G beantragt ? Die Grundbuchberichtigung oder nur angeregt, ein Verfahren nach § 82 GBO einzuleiten ?
    Die 2-Jahresfrist ist unabhängig von evtl. Zwangsgeldern pp. Wenn ich den Erben auffordere und ihm dann ein Zwangsgeld androhe, hat das mit der 2-Jahresfrist nichts zu tun. Die betrifft nur die Gebührenfreiheit der Berichtigung.
    Ansonsten hat der G doch ein eigenes Antragsrecht. Soll er doch den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen (§ 14 GBO). Evtl. Kosten zahlt er. Umdeutung schließe ich hier aus.

  • Die §§ 82, 82a GBO stellen auf keine Fristen ab, sondern formulieren die Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung unabhängig von der Zweijahresfrist des § 60 IV KostO (der nur einen zusätzlichen Anreiz für die Erben bietet). Lediglich eine Bremse gibt es, nämlich § 82 S. 2 GBO: Solche berechtigten Gründe müssen mir die Verpflichteten aber schon vortragen, und da fällt mir eigentlich nur eine Erbauseinandersetzung ein.

    Will man hier einen Antrag nach § 14 GBO hineinlesen, so wäre der Gläubiger als Antragsteller in der Pflicht, die Unrichtigkeit nachzuweisen, sprich den Erbschein bzw. das Testament und die Eröffnungsniederschrift vorzulegen. Dass er ein Verfahren nach §§ 82 ff. GBO angeregt hat, spricht aber dafür, dass er einen Antrag nach § 14 GBO gerade nicht stellen wollte und auch die Möglichkeiten nicht hat, die Unrichtigkeit i. S. d. §§ 22, 35 GBO nachzuweisen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Tarzan:
    Das Schreiben lautet wörtlich: "Als Grundpfandrechtsgläubigerin beantragen wir, eine grundbuchberichtigung im Wege des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens gem. §§ 82 ff GBO zu veranlassen."..
    Ich denke, das trotz dem "beantragen wir" hier nur eine Anregung zu sehen ist...
    Für eine Umdeutung in § 14 GBO sehe ich eigentlich auch keinen Raum, aber ein Kollege hatte das mal so in den Raum geschmissen...

    @ Andreas:
    Die Unrichtigkeit ist mir inzwischen durch das NL-Gericht nachgewiesen worden, Testament + EÖ-Protokoll liegt vor...

    Bei der M-Abt. hab ich bereits angerufen, ob der B die eV abgegeben hat, wäre ja sonst eh sinnlos mit Zwangsgeld...
    da er das aber nicht hat, werd ich ihn wohl ein wenig ärgern...

    Könnte/müsste ich die G nicht auch nett auf den § 14 GBO hinweisen? Aber eher nicht...

  • Musst Du nicht, kannst Du aber. Wenn die Erbfolge eh schon nachgewiesen ist, ist es ja per Saldo egal, wie das Ergebnis zustande kommt. Der Gläubiger macht das sicher mit, wenn Du ihm schreibst, dass er wegen des Nachweises einfach auf die Unterlagen bei den Grundakten bzw. - falls möglich - auf die Nachlassakte Bezug nehmen soll, denn er kommt ja dann schneller zu seinem Ziel.

    Allerdings muss er seine Möglichkeiten zur Vollstreckuing dann nachweisen (s. Demharter § 14 Rn. 9 ff.).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @EMPEREUR: Für die Eintragung der Auflassung ist das FinA nicht antragsberechtigt - keine Grundbuchberichtigung. Wenn C aufgrund Erbfolgen nach A und B aber schon Alleineigentümer ist, kann die Auflassung nicht mehr eingetragen werden - keine Auflassung an sich selbst möglich. Dann geht nur Grundbuchberichtigung nach A und B mit Erbscheinen. Dafür ist das FinA antragsberechtigt nach § 14 GBO.

  • @EMPEREUR: Für die Eintragung der Auflassung ist das FinA nicht antragsberechtigt - keine Grundbuchberichtigung. Wenn C aufgrund Erbfolgen nach A und B aber schon Alleineigentümer ist, kann die Auflassung nicht mehr eingetragen werden - keine Auflassung an sich selbst möglich. Dann geht nur Grundbuchberichtigung nach A und B mit Erbscheinen. Dafür ist das FinA antragsberechtigt nach § 14 GBO.


    Genau - und das würde ich durch eine Anruf klären und hätte in 2 Tagen den Grundbuchberichtigungsantrag vorliegen und die Sache vom Tisch.

  • Allerdings muss er seine Möglichkeiten zur Vollstreckuing dann nachweisen (s. Demharter § 14 Rn. 9 ff.).



    Das dürfte nicht schwierig sein, ich geh mal von einer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde gegen A und B aus...
    Dann muss der G halt nur noch den Titel komplett auf B umschreiben lassen...

  • @ Tarzan & Frau Bezelmann,


    vielen Dank für die Bestätigung. Das mit dem Grundbuchberichtigungsantrag könnte ich schon telefonisch klären. Aber das FA müsste mir ja noch einen Erbschein vorlegen und ob Sie den bekommen, ist wohl strittig. Nach einem Telefonat mit einer sehr guten Nachlassrechtspflegerin kann das Finanzamt eigentlich den Erbschein nur beantragen, wenn Sie eine Forderung gegen die/den Erblasser haben. Sie wollen aber eine ZSH gegen den Erben eintragen lassen (haben auch nur gegen ihn die Vollstreckbarkeit im Eingang II = ZSH bescheinigt) und nach einer Entscheidung, ich glaube die ist vom OLG Zweibrücken, Rpfl. 2006/606, ist das Finanzamt nur dann antragsberechtigt zur Erteilung eines Erbscheins, wenn sie einen "wirklichen" Titel haben und nicht nur mit Siegel und Unterschrift das Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bestätigen. Ich bin nun kein Nachlassrechtspfleger und habe es auch noch nicht geschafft, die Entscheidung zu lesen.

    Momentan stellt es sich für mich so dar, dass ich den Antrag auslege, dass die Umschreibung aufgrund des Übergabevertrages vom Finanzamt gewollt ist und nicht die Grundbuchberichtigung, da sie erstens keinen Erbschein beigelegt haben und zweitens auf ihrem besagten Antrag nur auf dem Übergabevertrag rumreiten. Das Wort Grundbuchberichtigung wurde sicherlich nur aus Ahnungslosigkeit geschrieben, aber man kennt ja seine Finanzämter :mad:.


  • Die 2-Jahresfrist ist unabhängig von evtl. Zwangsgeldern pp. Wenn ich den Erben auffordere und ihm dann ein Zwangsgeld androhe, hat das mit der 2-Jahresfrist nichts zu tun. Die betrifft nur die Gebührenfreiheit der Berichtigung.



    Das OLG Frankfurt sieht das aber anders. Guck mal in Rpfleger 2002, 433.


  • Die 2-Jahresfrist ist unabhängig von evtl. Zwangsgeldern pp. Wenn ich den Erben auffordere und ihm dann ein Zwangsgeld androhe, hat das mit der 2-Jahresfrist nichts zu tun. Die betrifft nur die Gebührenfreiheit der Berichtigung.



    Das OLG Frankfurt sieht das aber anders. Guck mal in Rpfleger 2002, 433.



    Das ist dann aber Mindermeinung, oder?
    Ich dachte auch, dass ich zumindest schonmal gehört hab, dass einige Gerichte innerhalb der 2-Jahresfrist keine Zwangsverfahren einleiten, "...weil keine Handhabe besteht, innerhalb der 2 Jahre den Erben zur Eintragung zu zwingen."
    Aber ich denke, gerade wenn Gläubigerinteressen entgegenstehen, sollte das Zwangsverfahren möglich sein...

  • Bei uns gibt es eine "Anweisung" der BZR´s oder eine Stellungnahme, weiß ich nicht so genau, dass innerhalb der zwei Jahre keine Androhung von Zwangsgeld stattfinden kann/darf (gut bin aber nun mal in Hessen). Ich habe damit aber auch kein Problem, denn ich habe viiiieeeelllll Zeit :) und die Beteiligten wollen ja etwas von uns. Daher warte ich auch sehr gerne die zwei Jahre ab und dann geht es bei mir aber nicht nur mit 200 Scheinen los, sondern ordentlich. Kommt natürlich auf den Einzelfall drauf an.

  • Bei uns gibt es eine "Anweisung" der BZR´s oder eine Stellungnahme, weiß ich nicht so genau, dass innerhalb der zwei Jahre keine Androhung von Zwangsgeld stattfinden kann/darf (gut bin aber nun mal in Hessen). Ich habe damit aber auch kein Problem, denn ich habe viiiieeeelllll Zeit :) und die Beteiligten wollen ja etwas von uns. Daher warte ich auch sehr gerne die zwei Jahre ab und dann geht es bei mir aber nicht nur mit 200 Scheinen los, sondern ordentlich. Kommt natürlich auf den Einzelfall drauf an.




    Es ist eine Stellungnahme, mit welchem Recht sollte der Revisor einen Rechtspfleger bei seiner Tätigkeit "anweisen" können? Die Zwangsgeldandrohung ist keine Kostenbeamtentätigkeit:teufel:.

  • Da der Rechtspfleger grundsätzlich nur als Kostenbeamter tätig ist, ist eine Anweisung nach meinem Dafürhalten schon möglich. Unsere Bezirksrevisoren weisen uns allerdings nicht an, sondern geben uns immer die Möglichkeit unsere Meinung zu überdenken.
    Wie gesagt, ich bin mir auch nicht mehr sicher, ob es überhaupt eine Anweisung war oder nur eine Stellungnahme aufgrund der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main.
    Man wird halt nicht mehr jünger und vergisst schon mal das eine oder andere.

  • Da der Rechtspfleger grundsätzlich nur als Kostenbeamter tätig ist, ist eine Anweisung nach meinem Dafürhalten schon möglich. Unsere Bezirksrevisoren weisen uns allerdings nicht an, sondern geben uns immer die Möglichkeit unsere Meinung zu überdenken.
    Wie gesagt, ich bin mir auch nicht mehr sicher, ob es überhaupt eine Anweisung war oder nur eine Stellungnahme aufgrund der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main.
    Man wird halt nicht mehr jünger und vergisst schon mal das eine oder andere.



    Wie kommen Majestät zu der Ansicht, der Rechtspfleger sei grundsätzlich nur als Kostenbeamter tätig? :eek:
    Das Berichtigungserzwingungsverfahren ist in §§ 82 GBO, 33 FGG geregelt und nicht in der Kostenordnung. Zuständig ist daher der Rechtspfleger (s. Rpfleger 1991, 283, 284).

  • Ich spinne den Fall jetzt mal weiter:

    Ich setze Zwangsgeld fest, stelle zum Soll, drohe das nächste Zwangsgeld an und setze auch dieses fest. Erbe rührt sich nicht...

    Dann käme ja § 82a GBO in Betracht, da das Berichtigungszwangsverfahren keine Aussicht auf Erfolg hat...

    Wenn ich von Amts wegen (bei Nachweis der Unrichtigkeit - die ich ja habe) berichtige, muss ich dann meine Zwangsgeldbeschlüsse wieder aufheben oder bleiben die im Raum stehen und der Erbe muss zahlen? Denn er hat ja nichts beigetragen und ist seiner Pflicht nicht nachgekommen...

    Ich persönlich würde sagen, dass er trotzdem bezahlen muss, meine Kollegen haben mich aber verunsichert.

    Danke für eure Meinungen...

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