Verpflegungszuschüsse

  • Der Schuldner ist Azubi und erhält neben Ausbildungsgeld und Reisekosten noch Verpflegungszuschüsse. Erstere hat die Bank ausgezahlt, weil bei den Buchungen stand, dass das von der Agentur für Arbeit kommt - bei den Verpfl-zuschüssen stand das nicht und daher weigerte sich die Bank die Beträge auszuzahlen.

    Nun sind die Beträge m.E. nach 850 a Nr. 3 unpfändbar - aber wie mache ich diese nun monatl frei?
    Ich habe jetzt einen VorabfreigabeBeschluss gemacht und wollte nun d Gl anhören und die Beträge dann monatl. freigeben wegen 850 a Nr. 3.

    Oder gibt es noch etwas zu beachten?

  • Ich geh mal davon aus, dass dein Azubi nicht über die Pfändungsfreigrenze kommt, auch wenn man die Einnahmen zusammen rechnet. Meiner Meinung nach findet § 850 k ZPO Anwendung, weil die Zuschüsse (wohl) monatlich gezahlt werden. Ich würde den Beschluss so formulieren:
    "...die Pfändung wird insoweit aufgehoben, als das Guthaben gebildet wird aus ... (genaue Bezeichnung, wie aus dem Buchungsbeleg erkennbar) ... in Höhe von monatlich EUR...."
    In der Begründung würd ich dann nur kurz auf die Unpfändbarkeit der Leistung gem. § 850 a Nr. 3 ZPO verweisen.
    Die Angaben sind allerdings ohne Gewähr, weil ich weder aktuelles Gesetz noch Kommentar zur Verfügung hab.

  • Da es sich bei den genannten Zuschüssen wohl um laufende Einkommen i.S.v. §§ 850ff. ZPO handelt (?!?) , dürfte § 850 k ZPO Anwendung finden.

    Somit würde ich "normal" nach § 850k ZPO verfahren und die Beträge nach Gl.-Anhörung freigeben.

    Ansonsten (wenn Sozialleistungen) wäre über § 766 ZPO zu entscheiden und einer begründeten Erinnerung wäre (nach Gl.-Anhörung) abzuhelfen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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