Tausch von Wohnungen vor Eintragung der TE

  • Hallo,
    ich quäle mich seit 2 Tagen durch eine :behaemmer Teilungserklärung (§3 WEG).

    Mir wurde die TE ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt, daher nicht vollzugsreif.

    Mit Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde mir jetzt gleichzeitig eine Änderung der Teilungserklärung vorgelegt, in der 2 (A und GbR B) der künftigen Wohnungseigentümer die Wohnungen tauschen wollen. Der Tausch soll gleich mit Vollzug der Teilung eingetragen werden.

    Müssen da alle künftigen Wohnungseigentümer noch einmal zur Änderung der Teilungserklärung zustimmen? Es handeln hier nur A und die GbR B.
    Oder reicht das, weil sich für die anderen ja nichts ändert? :confused:

  • M.E. handelt es sich um eine Änderung der Teilung und Zuordnung nach § 3 WEG und so wie ich den § 3 WEG verstehe, müssten dann alle wieder mitwirken.

    Alternative wäre wechselseitige Auflassung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ich glaube du kannst die neue Zuordung gleich eintragen, im Nachtrag II haben die beiden Beteiligten doch wohl die Auslassung erklärt, so dass es wie eine Art von Kettenauflassung zu Hand haben ist.
    Wenn du erst die Teilugserklärung im Grundbuch vollzogen hättest und die Beteiligten dann später die Wohnung getauscht hätten würdest du die anderen ja auch nicht brauchen.

  • So wie ich den Fall verstanden habe, liegt eben keine Auflassung vor sondern wohl eine Änderung des nach § 3 WEG geschlossenen Zuordnungsvertrags.

    Und da bei einem Vertrag nach § 3 WEG alle Eigentümer mitwirken müssen, müssten m.E. auch an einer Änderung eines solchen Vertrags alle mitwirken.

    Der Auflassungs-Weg ginge natürlich auch, wie oben schon gesagt.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Tausch in einem Nachtrag zur Änderung der Teilungserklärung, eine explizite Auflassung habe ich da nicht.


    Das sehe ich wie Ulf (#4). An einer Änderung der Teilungserklärung nach § 3 WEG haben alle Eigentümer mitzuwirken.

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