Vermögensverzeichnis in Xer Sache?

  • Hallo zusammen!

    In einer Xer Sache (Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen für Betroffenen mit Vorsorgevollmacht), hab ich dem bestellten Verfahrenspfleger seine Vergütung festgesetzt.
    Aus den Betreuungsverfahren weiß ich, dass ich nun prüfen muss, ob Mittellosigkeit vorliegt. Wenn nicht: Verfahrenspflegervergütung gegen Betroffenen/Betreuer zum Soll.
    Muss ich hier im Xer Verfahren genau so verfahren, sprich: Anforderung eines Vermögensverzeichnisses??

    Danke

  • Wir sind mit dem Einverständnis des Revisors immer so verfahren, dass wir von der Mittellosigkeit des Betroffenen ausgegangen sind, wenn wir aus den Akten bzw. aufgrund einer Mitteilung seitens des Verfahrenspflegers keine anderweitigen Erkenntnisse hatten und sich aus einer direkt von uns abrufbaren Grundbuchabfrage ergab, dass der Betroffene nicht über Grundbesitz verfügt.

    Der Verfahrenspfleger hat oft Kontakt mit den Angehörigen des Betroffenen. Wenn der Verfahrenspfleger nichts Genaueres weiß, wer dann?

    Ich glaube im übrigen, dass es für die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses keine Rechtsgrundlage gibt.

  • Hallo Uschi, ein Vermögensverzeichnis brauchst Du sicher nicht, da § 92 KostO keine Anwendung findet. Schreib doch einfach den Betroffenen an und teile ihm mit, da xx € an Kosten für einen Verfahrenpfleger entstanden sind, die an das Gericht zu zahlen sind. Falls er sich nicht dazu in der Lage sieht, kann er ja unter Darlegung seiner persönlichen und wirtschlichen Verhältnisse um Stundung / Erlass der Kosten bitten.

  • Eine Ermittlung, ob der Betroffene Vermögen oberhalb des aktuellen Schonbetrages hat, ist sicherlich auf Grund § 128 b KostO zulässig. Die Angabe ist aber nicht erzwingbar. §§ 1802 BGB, 33 FGG gelten im Kostenrecht nicht.
    Abgesehen von den Fällen, in denen die Daten bekannt sind, legen wir die XIV-Sachen (PsychKG NRW) in der Annahme der Mittellosigkeit weg. Der BezRev hat schon immer die Meinung vertreten, dass es wenig Sinn macht, gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen. Bei den X-Sachen (§ 1906 V BGB) bestellen die Richter seltsamerweise keinen V-Pfleger. Die Frage des § 128 b KostO stellt sich damit in diesen Verfahren nicht.

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