Und nochmals hallo zusammen!
Also seit dem 1.7.05 kann der "Berufsverfahrenspfleger" (nehmen wir mal einen Anwalt) nach § 67a FGG pro Stunde 33,50 € zzgl. einer Aufwandspauschale von 3,00 €, also insgesamt 36,50 € pro Stunde abrechnen. Kann mein RA daneben jetzt auch noch MWSt geltend machen?
Ich meine nein. Der § 67a FGG verweist ja auf § 3 VBVG und wenn ich nicht völlig daneben liege, kann der Vormund ja auch nur diesen Betrag und nicht auch noch MWSt geltend machen. Oder?
Danke und schönen Feierabend!
Verfahrenspflegervergütung + MWSt?
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Uschi -
17. Juli 2006 um 16:40
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Da § 67a Abs. 3 FGG auf den gesamten § 3 Abs. 1 VBVG verweist, schließt das m.E. auch die Geltendmachung der MWSt. gem. S. 3 mit ein.
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Ich stimme advocatus diaboli zu. Die gesonderte Erstattungsfähigkeit der USt. steht völlig außer Frage.
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Schön. Dann setz ich mal ab. Danke!
Einen sonnigen Tag wünsch ich! :o) -
Vorsorglich zur Klarstellung:
MWSt. absetzen?
Gemeint ist wohl: MWSt. festsetzen. -
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.... ;o)
Thanx!!!!!!!!! -
@uschi
Ich muss nochmal auf die Aufwandspauschale von 3,00 € zurückkommen. Die gibt es aber nur, wenn dem Pfleger nach § 67a Abs. 3 FGG ein fester Geldbetrag zugebilligt wird. Rechnet der Pfleger genau ab (Abs. 1 und 2), werden die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet, wie bis zum 30.06.05 auch. -
@ Manfred:
Danke für die Klarstellung, war schon am Grübeln was ich da die ganze Zeit falsch verstanden hab...
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