Verfahrenspflegervergütung + MWSt?

  • Und nochmals hallo zusammen!

    Also seit dem 1.7.05 kann der "Berufsverfahrenspfleger" (nehmen wir mal einen Anwalt) nach § 67a FGG pro Stunde 33,50 € zzgl. einer Aufwandspauschale von 3,00 €, also insgesamt 36,50 € pro Stunde abrechnen. Kann mein RA daneben jetzt auch noch MWSt geltend machen?
    Ich meine nein. Der § 67a FGG verweist ja auf § 3 VBVG und wenn ich nicht völlig daneben liege, kann der Vormund ja auch nur diesen Betrag und nicht auch noch MWSt geltend machen. Oder?

    Danke und schönen Feierabend!

  • @uschi

    Ich muss nochmal auf die Aufwandspauschale von 3,00 € zurückkommen. Die gibt es aber nur, wenn dem Pfleger nach § 67a Abs. 3 FGG ein fester Geldbetrag zugebilligt wird. Rechnet der Pfleger genau ab (Abs. 1 und 2), werden die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet, wie bis zum 30.06.05 auch.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!