Ausnutzung Rangvorbehalt

  • Es liegt ein KV vor, in dem 10 ganze Grundstücke und 3 Teilflächen übertragen werden.
    Es ist bereits eingtragen eine Grundschuld an den 10 Grundstücken und im Rang danach die AV für den Erwerber.

    Nunmehr werden folgende Anträge ( Identitätserklärung liegt vor) gestellt:
    1. Auflassung alle Grundstücke
    2. Löschung AV
    3.Bestandteilszuschreibung der 3 identifizierten Flurstücke zu den
    10 Grundstücken
    4.Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung nebst Rangvorbehalt und
    die teilweise Ausnutzung des RV für die bereits eingetragene
    Grundschuld

    Hierzu nun folgende Fragen:

    Ist es möglich, dass die bereits vorrangig eingetragene Grundschuld nochmals den Vorrang durch Aussnutzung des RV erhalten kann bzw. kann
    die teilweise Ausnutzung so eingetragen werden?

    Erfolgt durch die Pfanderstreckung mitttels Bestandsteilszuschreibung die
    Einweisung in den Rang vor der RückAV, so dass die Aussnutzung des RV hierfür erfolgen kann.
    Wie trage ich das ein?

  • ... Ist es möglich, dass die bereits vorrangig eingetragene Grundschuld nochmals den Vorrang durch Aussnutzung des RV erhalten kann bzw. kann
    die teilweise Ausnutzung so eingetragen werden? ...



    "Für Einweisung eines schon eingetragenen, damit vorrangigen Grundpfandrechts in die vorbehaltene Rangstelle besteht auch dann kein rechtliches Interesse, wenn der Rangvorbehalt wiederholt ausgeübt werden kann [...]. Ein Interesse an nochmaliger Eintragung des Vorrangs des Rechts ergibt sich auch nicht daraus, weil gewährleistet sein soll, dass der Rangvorbehalt zunächst nur im restlichen Umfang ausgenutzt werden kann. Beispiel: Vorrangsrecht 50000 EUR, Rangvorbehalt 200000 EUR, ausnutzbar, solange das Vorrangsrecht besteht, nur im Umfang von 150000 EUR. Diese Einschränkung des Vorbehalts kann durch die Bedingung festgelegt werden, dass der vorbehaltene Rang bis zur Löschung des vorrangig eingetragenen Grundpfandrechts nur im restigen Umfang (ggfs nicht) ausgenutzt werden kann." (Schöner/Stöber, GbR, 14. Auflage, Rn. 2149a)


  • Ist es möglich, dass die bereits vorrangig eingetragene Grundschuld nochmals den Vorrang durch Aussnutzung des RV erhalten kann bzw. kann
    die teilweise Ausnutzung so eingetragen werden?



    Zu diesem Thema wurde hier schon etwas gesagt.

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