Hallo zusammen.
Die Grundstückseigentümerin (GmbH) bewilligt für ein Grundstück, auf dem ein Altenheim betrieben wird, folgende Dienstbarkeit:
"die XY-GmbH ist berechtigt den Grundbesitz ... als Alten- und Pflegeheim zu nutzen.
Die Dienstbarkeit erlischt wenn eine der nachfolgenden auflösenden Bedingungen eingetreten ist:
a)wenn das zw. Vermieter und Mieter bestehende Mietverhältnis vom Mieter gekündigt ist
b) ..........vom Vermieter aus wichtigem Grund gekündigt ist
c)das Mietverhältnis infolge Zeitablauf oder einvernehmlicher Aufhebung beendet ist.
Die auflösenden Bedingungen sind als Inhalt der bpD ins Grundbuch einzutragen.
Der Ersatzwert wird auf 2500 EUR festgelegt und ist ebenfalls im Grundbuch einzutragen, was ebenfalls bewilligt und beantragt wird.
Der Wert der Dienstbarkeit wird mit 2.500 EUR angegeben"
Kann der Ersatzwert eingetragen werden ? Ist der nicht viel zu niedrig, wenn die nachgewiesene Netto Jahresmiete für das Objekt tatsächlich
692.845 EUR beträgt ? Muss mich das kümmern ?
Welchen Gegenstandswert lege ich meiner Kostenrechnung zu Grunde ?
2500 EUR ist ja wohl lächerlich. Auch wenn man die auflösenden Bedingungen wertmäßig berücksichtigt, scheint mir der Wert stark untersetzt.
Inhalt und Ersatzwert einer Dienstbarkeit
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§ 882 BGB. Wie das zustande kommt, hat uns demnach m. E. nicht zu interessieren.
Wichtig: Nach § 882 S. 2 nicht bezugnahmefähig und daher direkt im GB einzutragen (vgl. Palandt/Bassenge § 874 BGB Rn. 8).
Der Wert für die KR ist eine andere Sache. Da würde ich mich ohne großes Federlesens an der Miete orientieren (unter Berücksichtigung von § 24 KostO, versteht sich). -
Welchen Gegenstandswert lege ich meiner Kostenrechnung zu Grunde ?
2500 EUR ist ja wohl lächerlich. Auch wenn man die auflösenden Bedingungen wertmäßig berücksichtigt, scheint mir der Wert stark untersetzt.
Der Wert bestimmt sich nach §§ 30,24 KostO. Es dürfte sich ähnlich verhalten wie bei den sog. Tankstellendienstbarkeiten. Insofern ist der Jahresmietwert heranzuziehen (vgl. Korinthenberg, KostO, 16. Aufl., Rn. 33 zu § 24).
Wert für die KR daher: 8.660.562,50 EUR (Jahresmietwert x 12,5). -
Danke für die postings.
Werde dann mal für die KR wegen der auflösenden Bedingungen nur die Hälfte als Wert nehmen: 4.330.000 EUR.
Gibt ne schöne Gebühr :).
Den Ersatzwert trage ích mit 2500 EUR ein.
Merci.:daumenrau -
@ Tequila und TTFreak:
Vorsicht bei dem Wert der Dienstbarkeit! Wegen der Vorschrift des § 30 Abs.2 S.2 KostO darf dieser nicht höher als 500.000,-- EUR liegen! Aber vielleicht weiß Euer Kostenschuldner das ja nicht und zahlt trotzdem brav, dann wäre zumindest unser Weihnachtsgeld wieder gesichert! -
@ Tequila und TTFreak:
Vorsicht bei dem Wert der Dienstbarkeit! Wegen der Vorschrift des § 30 Abs.2 S.2 KostO darf dieser nicht höher als 500.000,-- EUR liegen! Aber vielleicht weiß Euer Kostenschuldner das ja nicht und zahlt trotzdem brav, dann wäre zumindest unser Weihnachtsgeld wieder gesichert!
§ 30 Abs. 2 S. 2 KostO dürfte hier wohl nicht einschlägig sein. Der Wert des Rechts ist ja bekannt bzw. kann ausgerechnet werden (durch Annahme des Mietzins pp ).
Der Wert berechnet sich hier allein nach § 24 KostO. -
Das denke ich aber auch. In § 30 KostO ist da die Schätzung mangels Anhaltspunkten geregelt.
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