Da ich mit der Suche nichts passendes gefunden habe folgende Frage:
Ich habe im Grundbuch ein zusammen gesetztes Grundstück (zwei Flurstücke).
Ich soll an einem Flurstück zwei Grundschulden eintragen.
Darf ich das zusammen gesetzte Grundstück von Amts wegen teilen
Teilung von Amts wegen
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Da ich mit der Suche nichts passendes gefunden habe folgende Frage:
Ich habe im Grundbuch ein zusammen gesetztes Grundstück (zwei Flurstücke).
Ich soll an einem Flurstück zwei Grundschulden eintragen.
Darf ich das zusammen gesetzte Grundstück von Amts wegen teilen -
Hast Du denn eine Teilungsgenehmigung vorliegen?
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Da ich mit der Suche nichts passendes gefunden habe folgende Frage:
Ich habe im Grundbuch ein zusammen gesetztes Grundstück (zwei Flurstücke).
Ich soll an einem Flurstück zwei Grundschulden eintragen.
Darf ich das zusammen gesetzte Grundstück von Amts wegen teilen
Jo, i.V.m. § 2 III GBO -
Hast Du denn eine Teilungsgenehmigung vorliegen?
Nö, nur die Grundschuldbestellungsurkunden . . . aber keinen Teilungsantrag des Eigentümers . . . -
Hast Du denn eine Teilungsgenehmigung vorliegen?
Nö, nur die Grundschuldbestellungsurkunden . . . aber keinen Teilungsantrag des Eigentümers . . .
Du darst das Grundstück v.A.w. teilen, (wie bereits erwähnt: § 7 Abs. 1 GBO), allerdings nur mit Teilungsgenehmigung, also ZwVfg, danach kannst du aber eintragen... -
Hast Du denn eine Teilungsgenehmigung vorliegen?
Nö, nur die Grundschuldbestellungsurkunden . . . aber keinen Teilungsantrag des Eigentümers . . .
Du darst das Grundstück v.A.w. teilen, (wie bereits erwähnt: § 7 Abs. 1 GBO), allerdings nur mit Teilungsgenehmigung, also ZwVfg, danach kannst du aber eintragen...
Alles klar - -
In dem Antrag des Eigt., die Grundschulden nur an einem der beiden Flurstücke einzutragen, liegt ein stillschweigender Teilungsantrag.
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Nö, nur die Grundschuldbestellungsurkunden . . . aber keinen Teilungsantrag des Eigentümers . . .
Dann zwischenverfügen und die Teilungsgenehmigung noch anfordern.
Wenn Du die vorliegen hast, kannst Du die Teilung vornehmen. Es handelt sich um eine 'notwendige Teilung', bei der Du keinen ausdrücklichen Antrag des Eigentümers brauchst. -
In dem Antrag des Eigt., die Grundschulden nur an einem der beiden Flurstücke einzutragen, liegt ein stillschweigender Teilungsantrag.
Nö, nur die Grundschuldbestellungsurkunden . . . aber keinen Teilungsantrag des Eigentümers . . .
Dann zwischenverfügen und die Teilungsgenehmigung noch anfordern.
Wenn Du die vorliegen hast, kannst Du die Teilung vornehmen. Es handelt sich um eine 'notwendige Teilung', bei der Du keinen ausdrücklichen Antrag des Eigentümers brauchst.
Ihr verwirrt mich . . . -
Hast Du denn eine Teilungsgenehmigung vorliegen?
Nö, nur die Grundschuldbestellungsurkunden . . . aber keinen Teilungsantrag des Eigentümers . . .
Soweit es sich um einen Fall der notwendigen Teilung handelt, wird sie von Amts wegen vollzogen (K/E/H/E § 7 GBO R.-Nr. 33 und 3).
Nach der R.-Nr, 30 besteht für Bayern (ich glaube redge ist aus Bayern) keine Genehmigungserfordernis. -
In dem Antrag des Eigt., die Grundschulden nur an einem der beiden Flurstücke einzutragen, liegt ein stillschweigender Teilungsantrag.
Nö, nur die Grundschuldbestellungsurkunden . . . aber keinen Teilungsantrag des Eigentümers . . .
Dann zwischenverfügen und die Teilungsgenehmigung noch anfordern.
Wenn Du die vorliegen hast, kannst Du die Teilung vornehmen. Es handelt sich um eine 'notwendige Teilung', bei der Du keinen ausdrücklichen Antrag des Eigentümers brauchst.
Ihr verwirrt mich . . .
1.Grundstück teilen
2. Grundschulden eintragen
3. Fertig! -
Die erwähnte Teilungsgenehmigung ist nur noch nach Landesrecht erforderlich. In Nds. § 94 NBauO, der aber vermutlich auch bald fällt.
Bei redge kann evtl. ohne Gen. geteilt werden.
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1.Grundstück teilen
2. Grundschulden eintragen
3. Fertig!
Genau so mache ich es.:daumenrau -
Hast Du denn eine Teilungsgenehmigung vorliegen?
Nö, nur die Grundschuldbestellungsurkunden . . . aber keinen Teilungsantrag des Eigentümers . . .
Soweit es sich um einen Fall der notwendigen Teilung handelt, wird sie von Amts wegen vollzogen (K/E/H/E § 7 GBO R.-Nr. 33 und 3).
Nach der R.-Nr, 30 besteht für Bayern (ich glaube redge ist aus Bayern) keine Genehmigungserfordernis.
Sodala jetzt passt's - und stimmt, Oberbayern ist in Bayern
Euch allen -
Nach der R.-Nr, 30 besteht für Bayern (ich glaube redge ist aus Bayern) keine Genehmigungserfordernis.
Genau. Siehe auch hier. -
Da ich mit der Suche nichts passendes gefunden habe folgende Frage:
Ich habe im Grundbuch ein zusammen gesetztes Grundstück (zwei Flurstücke).
Ich soll an einem Flurstück zwei Grundschulden eintragen.
Darf ich das zusammen gesetzte Grundstück von Amts wegen teilen
So is es!
Notwendig ist die Teilungserklärung des Eigentümers, die hier in der Belastung durch den Eigentümer zu sehen ist. -
Verlangt ihr für die notwendige Teilung denn Kosten?
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Verlangt ihr für die notwendige Teilung denn Kosten?
Bei Teilung nach § 7 GBO - nein. -
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