Aufhebung 775 Nr 3 ZPO?

  • Der Schuldner ist (ohne anwaltliche Vertretung) nach dem Urteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Bankbürgschaft berechtigt.

    Die (zulässige) Zustellung von Anwalt zu Anwalt der Bürgschaft scheidet somit aus.

    Was muss der Schuldner als Nachweis vorlegen, um die Einstellung nach
    §§ 775 Nr. 3, 776 ZPO zu erreichen?

    Ist die Zustellungsurkunde des GV ausreichend, dass die Urschrift der Bürgschaft an den Gläubiger/Vertreter zugestellt wurde?

    Aktuell: Die Hinterlegungsstelle hat die Bürgschaft als Hinterlegungssache aufgenommen .... Nach Eingang der LHK soll der Hinterlegungsschein mit Annahmeanordnung ergehen.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Zitat von anhalter

    Ist die Zustellungsurkunde des GV ausreichend, dass die Urschrift der Bürgschaft an den Gläubiger/Vertreter zugestellt wurde?


    Ja.

    Zitat von anhalter

    Die Hinterlegungsstelle hat die Bürgschaft als Hinterlegungssache aufgenommen .... Nach Eingang der LHK soll der Hinterlegungsschein mit Annahmeanordnung ergehen.


    :gruebel:

    Eine Hinterlegung lässt keinen Bürgschaftsvertrag zwischen Bürgen und Gläubiger entstehen. Somit ist neben der Hinterlegung das Entstehen des Bürschaftsvertrages nachzuweisen.

  • wie Alfred, Zustellungsurkunde GV ist der Nachweis über das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages.

    Die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde hat keinerlei Bewandnis für die Abwendung der Vollstreckung. Was soll der Hinterlegungsschein beweisen ?: allein die Tatsache, daß eine Bürgschaftsurkunde hinterlegt wurde, mehr nicht.

  • Der GV stellt die Urschrift der Bürgschaft dem GlV zu, die Zustellungsurkunde, angeheftet an die begl. Abschrift der Bürgschaft ist ausreichender Nachweis der geleisteten SIcherheit, mit Zust an den Gegner ist der Bürgschaftsvertrag wohl entstanden.

    Allerdings ist mE aus dieser Angabe
    Aktuell: Die Hinterlegungsstelle hat die Bürgschaft als Hinterlegungssache aufgenommen .... Nach Eingang der LHK soll der Hinterlegungsschein mit Annahmeanordnung ergehen kein Schluss ziehbar, denn eine Hinterlegung der Bürgschaft kann -wenn überhaupt- nach Zust der Urschrift an den Gegner doch gar nicht mehr vorgenommen werden.

  • Die Vorlage der Zustellungsurkunde der Bürgschaftsurkunde allein reicht nicht aus, da aus ihr nicht erkennbar ist, ob die Urkunde beschränkt oder befristet ist. Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist beizufügen.

  • Zitat von JosefStamm

    ... denn eine Hinterlegung der Bürgschaft kann -wenn überhaupt- nach Zust der Urschrift an den Gegner doch gar nicht mehr vorgenommen werden.



    Das hat mich - in der Tat - auch irritiert.

    anhalter : Bitte Sachverhalt aufklären, danke.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Es wurde (auf Nachfrage) tatsächlich die Urschrift der Bürgschaft durch die Hinterlegungsstelle an die Landeshauptkasse übersandt. Als Nachweis der Sicherheitsleistung soll dann, nach Auffassung der Kollegin der Hinterlegungsstelle, der Hinterlegungsschein sein. Ihr Argument: Sonst könnte sich der Gläubiger so ihm die Urschrift zugestellt wird, gleich befriedigen, und der Schuldner sein Geld verlieren.

    Werde nach Vorlage des Hinterlegungsscheins den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels wirksamen Nachweis zurückweisen.

    Wird wohl noch "lustig" werden.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Zitat von anhalter

    Es wurde (auf Nachfrage) tatsächlich die Urschrift der Bürgschaft durch die Hinterlegungsstelle an die Landeshauptkasse übersandt. Als Nachweis der Sicherheitsleistung soll dann, nach Auffassung der Kollegin der Hinterlegungsstelle, der Hinterlegungsschein sein. Ihr Argument: Sonst könnte sich der Gläubiger so ihm die Urschrift zugestellt wird, gleich befriedigen, und der Schuldner sein Geld verlieren.

    Werde nach Vorlage des Hinterlegungsscheins den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels wirksamen Nachweis zurückweisen.

    Wird wohl noch "lustig" werden.



    Wirklich "lustige" Angelegenheit, nur nicht für den Schuldner, dem die H-Stelle die Originalbürgschaft abgeknöpft hat und die nun im Nirvana der Behörden zumindest für nicht allzu kurze Zeit verschwunden ist. Hat er vielleicht auch noch unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt ?

  • Zitat von fisch

    Hat er vielleicht auch noch unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt ?



    Sonst hätte die HL-Stelle die HL wohl kaum angenommen... ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Sonst hätte die HL-Stelle die HL wohl kaum angenommen... ?!



    Haben ihm bestimmt gesagt, hier bei dem Kästchen "auf die Rücknahme wird verzichtet" müssen sie auch ein Kreuz machen. Dann ist die Bürgschaftsurkunde wohl weg ......... :gruebel:

  • Zitat von fisch

    Dann ist die Bürgschaftsurkunde wohl weg ......... :gruebel:



    ... und die Gegenseite freut sich : Sie ist gesichert, falls der Hinterleger im Hauptsacheverfahren (wenn es weiter geführt wird) unterliegt, ohne dass die Gegenseite jetzt vollstrecken könnte (wenn nicht die HL einer Bürgschaftsurkunde seitens des Prozessgerichts angeordnet bzw. genehmigt wurde).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!