Aufgebot GS-Brief

  • Ich habe folgendes Problem,

    ein Grundstück wurde versteigert, die neue Eigentümerin hat die erteilten Löschungsbewilligungen für die GS nicht und beantragt nun Aufgebot.
    Die urpsprünglichen Eigentümer waren Eheleute je zu 1/2. Diese haben auch die Löschungsbewilligungen erhalten. Nun ist der Mann verstorben und seine zwei Kinder und seine Frau bilden nun eine Erbengemeinschaft.
    Die Ehefrau hat erklärt, die Löschungsbewilligungen nicht zu haben.

    Kann ich das Aufgebot machen oder brauch ich von den beiden Kindern eidesstattliche Versicherungen?

  • Die Löschungsbewilligung wird sowieso für die spätere Löschung beim GBA noch benötigt, da reicht ne e.V. nicht aus. Ich würde daher auf die Vorlage einer Zweitschrift bestehen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Da, wie in #3 bereits bemerkt, das Aufgebot nicht die Löschungsbewilligung ersetzt, ist es sinnvoller, zunächst mit dem ehemaligen Gläubiger zwecks Erlangnung einer Zweitschrift Kontakt aufzunehmen. Aus dem Stegreif fällt mir kein vernünftiger Grund ein, warum sich dieser dagegen sperren sollte.

  • Die ehemalige Eigentümerin und ihre beiden Kinder würde ich allerdings nicht am Verfahren beteiligt. Antragstellerin ist ja die neue Eigentümerin, die das Grundstück durch Zuschlag erlangt hat.

    Eine (neue) Löschungsbewilligung muss sie in der Tat vorlegen, braucht sie ohnehin später für das Grundbuchamt.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • M.E. werden hier zwei Ding vermischt. Im Aufgebotsverfahren muss der Antragsteller lediglich erklären, dass er bereit sei, die Wahrheit seiner Angaben, im Antrag, z. B. zum Verlust der Urkunde, an Eides statt zu versichern. Die Vorlage der Löschungsbewilligung, bzw. deren Zweitschrift, ist erforderlich um nachzuweisen, dass das Recht ein Eigentümerrecht geworden ist und dient dem Nachweis der Antragsberechtigung des Eigentümers. Die vorherigen Eigentümer sind in keiner Weise am Verfahren beteiligt.

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