vormerkungsfähiger Anspruch?

  • Habe grad folgender Fall mit dem ich nicht ganz klar komme.
    Und zwar:

    Mann und Frau waren zu je 1/2 MEA Eigentümer. 1985 überträgt der Mann seinen 1/2 MEA an die Frau.
    Die Frau bewilligt die Eintragung einer Rück-AV zugunsten des Mannes, wenn sie ohne seine Zustimmung über das Grundstück verfügt, vorher verstirbt oder die Ehe geschieden wird. Antrag wurde nicht gestellt.
    2001 verstirbt die Frau. Als Eigentümer sind jetzt die Erben der Frau in EG eingetragen.
    Der Mann beantragt jetzt die Eintragung der Rück-AV, da er sich mit den Erben der Frau nicht versteht und seinen 1/2 MEA zurückhaben möchte.
    Eine Frist binnen derer er den Anspruch geltend machen muss ist im Übergabevertrag nicht enthalten.

    Was meint ihr? Bin mir nicht sicher, ob man die Rück-AV nach dem Tod der Frau noch eintragen kann.

  • Mal aus dem Bauch heraus, grundsätzlich denke ich das die RückAV auch nach dem Tod des Eigentümers eingetragen werden kann, wenn der Tod den Anspruch begründet. Ich tue mich immer schwer in den Fällen, bei denen der Anspruch schon länger besteht - wie hier - und bisher nicht geltend gemacht wurde.

  • Der Anspruch erlischt ja nicht mit dem Tode der Eigentümerin, sondern besteht gegen die Erben fort. Ich hätte gegen die Eintragung auf dem früheren 1/2 Anteil der .... keine Bedenken.

  • Ich hätte ebenfalls keine Bedenken. Die Erklärung (Bewilligung) der Erblasserin gilt zu gegen die Erben weiter.

    Und u. a. exakt für den Todesfall íst der vorzumerkende Anspruch ja auch eingeräumt worden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für eure Antworten.
    Dann werd ich wohl mal eintragen....

    Den früheren 1/2 Anteil gibt es ja nicht mehr. Hätte dann formuliert "AV hinsichtlich der Rückübertragung eines 1/2 MEA". Oder hätte jemand einen besseren Vorschlag?

  • Danke für eure Antworten.
    Dann werd ich wohl mal eintragen....

    Den früheren 1/2 Anteil gibt es ja nicht mehr. Hätte dann formuliert "AV hinsichtlich der Rückübertragung eines 1/2 MEA". Oder hätte jemand einen besseren Vorschlag?



    Wieso gibt es den halben Anteil nicht mehr? Der steht doch laut Sachverhalt jetzt lediglcih der Erbengemeinschaft zu?

  • Wenn Eheleute als Miteigentümer zu 1/2 eingetragen sind und einer überträgt seinen 1/2 Anteil an den Ehepartner, so wird dieser Alleineigentümer.

  • Wenn Eheleute als Miteigentümer zu 1/2 eingetragen sind und einer überträgt seinen 1/2 Anteil an den Ehepartner, so wird dieser Alleineigentümer.



    Tschuldigung, ich hab wohl wieder einmal zu flüchtig gelesen.

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