Einwilligungsvorbehalt

  • Hallo, einen wunderschönen guten Morgen,
    vielleicht kann mir jemand helfen bei diesem Beispielsfall:

    Ein Schuldner steht unter Betreuung- laut 3 Gutachten ist von 1990 und 1993 ist er geschäftsunfähig. Seit 1993 unter betreuung, vorher Vormundschaft.
    Im Betreuerausweis von 2002 ist die Betreuung mit Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung angeordnet, aber kein Einwilligungsvorhalt für irgendetwas.

    Versch. Kaufverträge werden 2002 abgeschlossen- MB und VB ordnungsgem. 2003/ 2004 an Betreuer zugestellt. Kein WS/ Kein Einspruch.

    Neue Betreuerin wird 2006 eingesetzt mit Einwilligungsvorhalt- beruft sich jetzt auf Gutachten und Vormundschaft bzw. durchgehende Betreuung.

    Meines Erachtens völlig zu Unrecht. Sie kann doch nicht alle Handlungen des vorherigen Betreuers widerrufen, zumal zu dessen Zeitpunkt kein Einwilligunsvorhalt vorgemerkt war und er keinen WS / Einspruch eingelegt hat.

    Wäre das in dem Beispielsfall korrekt?

    Inwiefern ist überhaupt auf Gutachten im Betreuungsverfahren einzugehen nachdem der Betreuerausweis ausgestellt wurde?

    Vielen Dank bereits jetzt.

    Viele Grüsse Cata

  • Es kommt darauf an, wer die Käufverträge (wohl über bewegliche Sachen) im Jahr 2002 abgeschlossen hat. War es der Betreute und war dieser im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses geschäftsunfähig, so sind die Verträge nichtig. Sie können daher auch nicht durch eine Genehmigung des Betreuters (etwa konkludent durch Akzeptanz von MB und VB) wirksam werden. Es bleibt vielmehr nur die Neuvornahme des Geschäfts durch den Betreuer. Hieran dürfte es fehlen. Gleichwohl und unabhängig davon ist der VB natürlich rechtskräftig. Und Titel ist Titel, ganz gleich, ob die titulierte Forderung besteht. Also muss der Neubetreuer bezahlen und sich das Geld vom ggf. schadensersatzpflichtigen Altbetreuer wieder holen.

    Hat der Altbetreuer die besagten Verträge geschlossen, gibt es ohnehin kein Problem. Aber gerade weil das so ist, kann es sich nicht so verhalten, denn sonst wäre ja die Fragestellung sinnlos.

  • Hallo Juris, du bist eine echte Hilfe und vielen Dank.
    Aber noch eine Frage zu diesem Beispielsfall:

    Für einen Dritten ist dann ja nie klar ersichtlich, ob der Betreute Verträge abschliessen darf . Denn abstellend auf den Einwilligunsvorhalt ist der auf dem Betreuerausweis nicht ( immer ) angeordnet und hat anscheindend auch nicht die Bedeutung, die ich ihm bisher zugeordnet habe.

    Für den Gläubiger heißt das zudem , dass er immer das Gutachten mitanfordern müsse... etwas umständlich, oder?!

  • Handelt der Betreute selbst und ist er geschäftsunfähig, dann sind seine Rechtshandlungen (mit oder ohne Einwilligungsvorbehalt) nichtig. Bei Geschäftsunfähigkeit genießt der Rechtsverkehr keinen Schutz. Entsprechendes gilt ja auch, wenn ein 17-jähriger, der wie ein 25-jähriger aussieht, einen Vertrag schließt. Genehmigt der gesetzliche Vertreter nicht (hier ja nur beschränkte Geschäftsfähigkeit), schaut der Geschäftsgegner in die Röhre.

    Der Einwilligungsvorbehalt muss auf dem Betreuerausweis vermerkt sein. Wird er später angeordnet, ist der Betreuerausweis zu ergänzen oder ein neuer Ausweis mit dem nunmehr zutreffenden Inhalt zu erteilen.

    Handelt der geschäftsfähige Betreute selbst, ohne dass der Geschäftsgegner Kenntnis von einem angeordneten Einwilligungsvorbehalt hat, ist letzterer ebenfalls nicht geschützt. Wenn der Betreuer nicht genehmigt, ist der Vertrag endgültig unwirksam. So ist das halt!

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