WEG kauft Grundstück

  • Die 4 Miteigentümer einer WEG kaufen am 01.10. ein anliegendes Grundstück zu je 1/4. Auflassung zu je 1/4.

    Die WE sind 4 Einheiten (2 x 40/100 Anteil und 2 x 10/100 Anteil)

    In einem Nachtrag zur Auflassungsurkunde auch am 01.10. erklären sie das erworbende Grundstück zum Bestandteil ihres WEG - Grundstücks.
    Weiter steht in der Urkunde:
    X verbindet einen ME-Anteil zu 40/100 an der erworbenen FlNr..... mit seinem Sondereigentum an der WE-Einheit 1.... usw. usw.

    Der Notar legt beide Urkunden gleichzeitig vor. Urkunde 1 zur Eintragung der Auflassung. Urkunde 2 zum Vollzug.

    Brauch ich da nicht eine ausdrückliche Auflassung von der Bruchteilsgemeinschaft an die WE-Gemeinschaft nachdem die Anteile ja verschieden sind (Schöner RNr. 2981) ? :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Della (23. Oktober 2008 um 08:33)

  • Zunächst und nur nebenbei: Die in Satz 2 genannten Anteile können nicht stimmen, sie ergeben nur 90/100.

    Zur Zuschreibung ist erneute Auflassung erforderlich, da die Eigentumsverhältnisse an "alter" und "neuer" Fläche übereinstimmen müssen.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Hab s ausgebessert :oops:

    Kann man in der Zuordungserklärung keine Auflassung sehen. Es sind ja die gleichen Eigentümer ? (Aus Erfahrung weiß ich, daß der Notar genau das sagen wird, wenn ich ihn anruf)

  • Hm, diese Frage habe ich mir auch schon gestellt bzw. in früheren Fällen stellen müssen. Ich habe auf ausdrücklicher Auflassung bestanden, was von den Notariaten ohne Murren hingenommen wurde. Aber wahrscheinlich kann man es auch anders sehen.

    Eine weitere UB ist m.E. auch erforderlich.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Also ich meine du brauchst eine Auflassung zu den gleichen Anteilen wie in den Raumeigentumsgrudbücher. Mir würde es zu weit gehen in dem Zuschreibungsantrag eine Auflassung zu erblicken, ich wäre höchstens damit einverstanden in dieser Zuschreibungserklärung die Umwandlung von gewöhnlichen Anteilen in Wohnungseigentum- Anteile zu sehen.

  • Das mit der UB hab ich mir auch schon überlegt :daumenrau

    Irgendwie ein blöder Fall. Einerseits hab ich zwei "Parteien", die Bruchteilsgemeinschaft und die WEG - Gemeinschaft, andererseits sind s die gleichen Personen.
    In der Urkunde steht "die Vertragsteile erklären das Flst....zum Bestandteil ihres WE - Grundstücks....".
    Glaub ich tendier auch dazu, diese Erkl. nicht als Auflassung zu sehen, und eine Auflassung braucht man halt...

    Die Zuordnungserklärungen
    "X verbindet einen ME-Anteil zu 40/100 an der erworbenen FlNr..... mit seinem Sondereigentum an der WE-Einheit 1...."
    kann man ja auch schwerlich als Auflassung auslegen...

  • Wie Vorposter. Der Antrag:

    X verbindet einen ME-Anteil zu 40/100 an der erworbenen FlNr..... mit seinem Sondereigentum an der WE-Einheit 1.... usw. usw.


    ist derzeit nicht vollziehbar, weil X derzeit keinen 40/100 Anteil an dem erworbenen Flst. hat.

    Für die übrigen Wohnungseigentümer gilt das entsprechend.

    Daher muss erst eine Auflassung vorgelegt werden, durch die die Wohnungseigentümer das neue Flst. im Verhältnis 40:40:10:10 erwerben. Die UB sollte dann diese neue Auflassung abdecken (sprich: neu vorzulegen sein).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich muß den Sachverhalt etwas richtigstellen: Die Wohnungseigentümer sind A,B,C,D, wobei A und B je zu 1/2 Wohnung 1 und Garage 1 gehören, insgesamt also 50/100.
    C und D gehören Wohnung 2 und Garage 2 zu je 1/2, also auch 50/100.

    A und B verbinden jetzt einen 40/100 Anteil des erworbenen Grundstücks mit Wohnung 1 und einen 10/100 Anteil mit Garage 1. Ebenso machen s C und D.

    Eigentlich hab ich dann schon die gleichen Anteilsverhältnisse, oder ?
    (A und B haben am erworbenen Grundstück insges. 50 % und
    am WE auch 50/100 Miteigentumsanteile)

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