850 c ZPO - Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten bei eigenem Einkommen?

  • :nixweiss: habe ich was verpasst?
    Im Verbr.Insoverfahren ist der TH der Auffasssung, dass die vollerwerbstätige Ehefrau als U-berechtigte des Schuldners zu berücksichtigen ist (auch, wenn sie wie hier) sogar noch mehr Einkommen hat als der Schuldner selbst.

  • ... und der IV/TH sollte doch so schnell wie möglich einen Antrag nach § 850 c IV ZPO stellen!

    @ bin-ganz-frisch: Oder wie würdest du die Frau "rauskriegen"?

    Habe spontan überlegt nach § 850 c I 2 ZPO, da er tatsächlich keinen Unterhalt gewährt?!


    ich will sie ja gar nicht rauskriegen; es geht um ein abgeschlossenes Mandat, bei dem der Mdt im laufenden Verfahren anrief und sich erkundigte, ob die Aussage seines TH so richtig ist. Der TH wird nämlich gerade keinen Antrag nach 850 stellen; für ihn ist die Frau eine Unterhaltsberechtigte und fertig. Aus Schuldnersicht ist uns das egal; aus Gläubigersicht (der davon ja im Regelfall wieder keine Kenntnis hat), stehen mir die Haare zu Berge.
    Wie läuft das bei Euch?

  • Der TH ist alleine antragsberechtigt. Wenn er es nicht tut und er hat Kenntnis davon, dann könnte er ein Problem bekommen. Aber wer weiß das schon, ob die Ehefrau berücksichtigt wird oder nicht und was dabei (mehr) raus kommt.

    Also wird in der Regel nichts passieren.


  • Eheleute leisten immer Individualunterhalt s.o. genannte Rdn. bei Stöber.



    Ich glaube mal gelesen zu haben, dass der Drittschuldner einen Unterhaltsberechtigten nicht berücksichtigen muss/darf, wenn ihm bekannt ist, dass der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt leistet. Wenn der Schuldner z.B. also schriftlich erklärt, meine Frau ist nach Timbuktu ausgewandert und kriegt von mir keinen Cent, könnte sie auch ohne Gerichtsbeschluss nicht berücksichtigt werden. Oder irre ich da? (Wenn ja, sagts mir Hego sicher gleich ;))

  • Der TH wird nämlich gerade keinen Antrag nach 850 stellen; für ihn ist die Frau eine Unterhaltsberechtigte und fertig.



    Hoffentlich hat der TH und auch der entsprechende Rechtspfleger eine gute Haftpflichtversicherung.

    Eine offensichtliche Gläubigerbenachteiligung.

    Was sagt die Anwaltsmoral denn dazu? ;)

  • Bei uns ist es üblich, dass die Treuhänder /Verwalter in den Berichten mitteilen, ob die gesetzlich Unterhaltsberechtigten über eigenes Einkommen verfügen und wenn dem so ist, in welcher Höhe. Das hat den Vorteil, dass der TH nicht vergisst den Schuldner zu befragen und gegebenenfalls den entsprechenden Antrag zu stellen...ansonsten bin ich schon der Ansicht, dass es Sache des Rechtspflegers ist, den TH nach dem Einkommen der berücksichtigten Unterhaltsberechtigten zu fragen, sobald sie bei der Berechnung berücksichtigt werden und in dem Alter sind, in dem sie über eigenes Einkommen verfügen könnten.


  • Eheleute leisten immer Individualunterhalt s.o. genannte Rdn. bei Stöber.



    Ich glaube mal gelesen zu haben, dass der Drittschuldner einen Unterhaltsberechtigten nicht berücksichtigen muss/darf, wenn ihm bekannt ist, dass der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt leistet. Wenn der Schuldner z.B. also schriftlich erklärt, meine Frau ist nach Timbuktu ausgewandert und kriegt von mir keinen Cent, könnte sie auch ohne Gerichtsbeschluss nicht berücksichtigt werden. Oder irre ich da? (Wenn ja, sagts mir Hego sicher gleich ;))



    Hast natürlich recht. Das ergibt sich schon aus § 850c ABs. 1 Satz 2 ZPO:

    Gewährt der Schuldner ...

    Also keine Unterhaltsgewährung - keine Berücksichtigung. Das ist für den Drittschuldner allerdings schwierig herauszufinden. Da habe ich auch schon oft "Gefälligkeitsbescheinigungen" bekommen, dass der Ehemann der getrennt lebenden Ehefrau mtl. xx,yy € Unterhalt zahlt. Das reicht mir dann, auch wenn ich es manchmal nicht glaube...;)

  • Im Antrag sollte der Schu. ja eigentlich ausgefüllt haben, wieviel die Ehefrau verdient, außerdem ist das eine Angabe, die ich im Bericht des TH erwarte.

    Würde den TH als Gericht auf jeden Fall drauf hinweisen. Mit welcher Begründung stellt der denn keinen Antrag? Kann ich nicht verstehen...

    Die Geeignetheit des TH würde ich áuf die Dauer mal genauer überdenken.



  • Was hat denn der "entsprechende" Rechtspfleger damit zu tun ???

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • :einermein und dazu soll lesen auch noch bilden :D

    Aber wenn ich mir die Frage nicht selbst gestellt hätte wegen der entsprechenden Vorschrift (§ 36 oder § 292 InsO) wüsste ich es auch nicht. Ich hab mämlich noch mal genau nachgelesen um in # 3 zu antworten.

  • Hoffentlich hat der TH und auch der entsprechende Rechtspfleger eine gute Haftpflichtversicherung.

    Eine offensichtliche Gläubigerbenachteiligung.



    Mal nebenbei gefragt: welche Schuld soll denn in diesem Zusammenhang den zuständigen Rechtspfleger treffen? :confused:

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