Abtretung unwirksam erklären

  • Vielleicht hat einer eine Idee,

    wir haben die Ehefrau im Ehescheidungsverfahren mit Folgesache Zugewinn vertreten. Diese wird nunmehr verurteilt 5.000,00 € Zugewinn an den nunmehr geschiedenen Ehemann zu zahlen.

    Für das gemeinsame Kind der Eheleute, das zwischenzeitlich volljährig ist, sind Unterhaltsrückstände von ca. 6000,00 Euro aufgelaufen. Unterhaltsschuldner ist der Vater.

    Unsere Idee war nun natürlich, das das Kind seine Unterhaltsansprüche gegen den Vater auf den Anspruch aus dem Zugewinnverfahren vollstreckt, Mutter (Ehefrau) wäre Drittschuldner.

    Heute flattert uns eine "Abtretungserklärung" des Ehemannes ins Haus. Er hat den Anspruch aus dem Zugewinnverfahren an seinen Vater abgetreten. Grund der Abtretung ist die "Gebrauchsüberlassung seine PKW Peugeot zu einem Tagesnutzungspreis von 29,00 € zzgl. 5 % Zinsen. "

    Ist so eine Abtretungserklärung wirksam?

    Jetzt darf die Ehefrau dem noch 5000,00 € hinterherschmeißen und der hat Unterhaltsrückstände.

    Konnte bislang auch in Rechtsrechung etc. nichts Erhellendes finden.

    Schönes WE Euch allen LG Antje

  • (..) Unsere Idee war nun natürlich, das das Kind seine Unterhaltsansprüche gegen den Vater auf den Anspruch aus dem Zugewinnverfahren vollstreckt, Mutter (Ehefrau) wäre Drittschuldner.
    (...)



    . . . ich kenne ja die zeitliche Abfolge der ganzen Sache nicht, aber warum um Himmels Willen :eek: habt Ihr nicht sofort ein vorläufiges Zahlungsverbot hinsichtlich der 5.000,-- € beantragt? :confused:
    Dann hättet Ihr für die Pfändung nochmal ein Stück Zeit gehabt . . . oder gab's für den Unterhalt überhaupt noch keinen Titel . . . dann ist's schwierig . . . :oops:

    An der Abtretung an sich meine ich könnt Ihr nicht rütteln . . . völlig egal für welchen Anspruch der Kindesvater den Anspruch an seinen Vater (oder wen auch immer) abtritt (meiner Meinung nach), wenn Abtretung vor VZV oder Pfändung erfolgt ist, hat sie den Vorrang :(

  • . . . ich kenne ja die zeitliche Abfolge der ganzen Sache nicht, aber warum um Himmels Willen :eek: habt Ihr nicht sofort ein vorläufiges Zahlungsverbot hinsichtlich der 5.000,-- € beantragt? :confused:
    Dann hättet Ihr für die Pfändung nochmal ein Stück Zeit gehabt . . . oder gab's für den Unterhalt überhaupt noch keinen Titel . . . dann ist's schwierig . . . :oops:

    Ne ne, keine Panik, das Urteil ist erst 1 Woche alt, der Unterhalt ist tituliert und die Abtretungserklärung datiert schon von Oktober 2007. Dort wurden dann zu erwartende Ansprüche aus dem Zugewinnverfahren abgetreten, die dann mit weiterer Vereinbarung vom Oktober 2008 auf die Urteilssumme konkretisiert wurde.

  • Ne ne, keine Panik, das Urteil ist erst 1 Woche alt, der Unterhalt ist tituliert und die Abtretungserklärung datiert schon von Oktober 2007. Dort wurden dann zu erwartende Ansprüche aus dem Zugewinnverfahren abgetreten, die dann mit weiterer Vereinbarung vom Oktober 2008 auf die Urteilssumme konkretisiert wurde.



    Dann allerdings fürchte ich schaut's schlecht aus . . .

    . . .aber was für ein Rabenvater . . . schließlich bremst er den gemeinsamen Sohn und nicht die Mutter aus :nzfass:

  • Achja was in diesem Zusammenhang vielleicht noch interessant ist, ist das vor der ersten ABtretungserklärung Oktober 2007 im April 2007 mal ein Vollstreckungsversuch gegen den Kindesvater gemacht wurde. Dieser war aufgrund der Vermögenslosigkeit dann fruchtlos. Dem Schuldner war also die Forderung bekannt. Begeht er dann mit der Abtretung nicht eine Gläubigerbenachteilung?

  • Die Idee von Wobder mit der Abretung ist auch nicht schlecht, zumal wir von dem Kind auch schon eine Vollmacht haben, die auch bei Gericht bekannt ist aus April 2007 (Volljährigkeit des Kindes), das die Mutter berechtigt ist in seinem Namen rückständigen Unterhalt vollstrecken zu lassen.

  • [Heute flattert uns eine 'Abtretungserklärung' des Ehemannes ins Haus. Er hat den Anspruch aus dem Zugewinnverfahren an seinen Vater abgetreten. Grund der Abtretung ist die 'Gebrauchsüberlassung seine PKW Peugeot zu einem Tagesnutzungspreis von 29,00 € zzgl. 5 % Zinsen. ']

    Achja was in diesem Zusammenhang vielleicht noch interessant ist, ist das vor der ersten ABtretungserklärung Oktober 2007 im April 2007 mal ein Vollstreckungsversuch gegen den Kindesvater gemacht wurde. Dieser war aufgrund der Vermögenslosigkeit dann fruchtlos. Dem Schuldner war also die Forderung bekannt. Begeht er dann mit der Abtretung nicht eine Gläubigerbenachteilung?




    Also ich glaubs ja nicht. Bei dem Guten verlaufen Vollstreckungen fruchtlos, da er vermögenslos ist. Dann leistet er sich aber einen "Mietwagen" für 29,00 tägl.?? Benötigte er diesen für seine Arbeitstätigkeit? Wenn ja, dürfte er doch wohl nicht vermögenslos sein.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, wusste er doch zum Zeitpunkt der Pkw-Nutzung von seiner Unterhaltsverpflichtung. Ich würde hier evtl. noch die StA einschalten.

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