Zwangssicherungshypothek und Sicherheitsleistung

  • Liebe Kollegen und andere User des Forums,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Sihyp aufgrund Urteil.
    Das Urteil hat folgenden Inhalt bzgl. der SL:

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kl. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kl. kann die Zwangsvollstreckung durch SL in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Bekl. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Es wird hier davonausgegangen, dass es sich um eine Klausel nach § 711 ZPO ( steht auch am Ende der Begründung) handelt und die vorstehenden Bezeichnungen bzgl. Kl. und Bekl. vertauscht wurden.

    Ich wollte jetzt den Nachweis der Sicherheitsleistung gem. § 751 ZPO und Zustellung zur Eintragung verlangen, da die Sicherungsvollsteckung gem. § 720 a ZPO für § 711 ZPO-Klauseln ( Kommentar Zöller § 720 a RD. 2,3) keine Anwendung findet und im 1. Satz dem Kl.=Gl. eine Sicherheitsleistung auferlegt wurde.

    Oder liegt der Fall ganz anders????:gruebel:

  • Wenn ich die Kommentierung bei Zöller und Musielak richtig verstehe, kann der Gläubiger im Fall des § 711 ZPO grundsätzlich ganz normal vollstrecken und ist nicht auf § 720 a ZPO beschränkt. Das heißt, sogar verwerten darf der Gläubiger, nur der Erlös ist gem. § 720 ZPO zu hinterlegen.

    In Deinem Fall steht aber ausdrücklich drin, dass der Kläger auch nur gegen SHL vollstrecken darf, womit wir m.E. wieder bei § 720 a ZPO sind, also ohne SHL darf er nicht verwerten. Aber Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist m.E. möglich.

    Aber vielleicht äußert sich noch jemand, der wirklich Ahnung hat... :oops:

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

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