Liebe Kollegen und andere User des Forums,
ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Sihyp aufgrund Urteil.
Das Urteil hat folgenden Inhalt bzgl. der SL:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kl. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kl. kann die Zwangsvollstreckung durch SL in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Bekl. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Es wird hier davonausgegangen, dass es sich um eine Klausel nach § 711 ZPO ( steht auch am Ende der Begründung) handelt und die vorstehenden Bezeichnungen bzgl. Kl. und Bekl. vertauscht wurden.
Ich wollte jetzt den Nachweis der Sicherheitsleistung gem. § 751 ZPO und Zustellung zur Eintragung verlangen, da die Sicherungsvollsteckung gem. § 720 a ZPO für § 711 ZPO-Klauseln ( Kommentar Zöller § 720 a RD. 2,3) keine Anwendung findet und im 1. Satz dem Kl.=Gl. eine Sicherheitsleistung auferlegt wurde.
Oder liegt der Fall ganz anders????
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