Eingetragener Eigentümer ist eine KG.
Diese läßt das Grundstück an einen Dritten auf.
AV wird eingetragen.
Durch Auflösung der KG und Anwachsung wird als Eigentümer der phG (einziger verbleibender Gesellschafter) eingetragen.
Nunmehr beantragt der Notar unter Vorlage des Kaufvertrags der KG die Umschreibung auf den Dritten.
M.E. müßte hier § 130 II BGB analog Anwendung finden und die Auflassungserklärung der KG -für dessen Rechtsnachfolger bindend und somit- ausreichend sein.
Gibt es Kommentarstellen?
Auflassung vor Anwachsung
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Hat keiner eine Idee oder ist vielleicht der Sachverhalt unverständlich?
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Hat keiner eine Idee oder ist vielleicht der Sachverhalt unverständlich?
Ich sehe das Problem nicht.
Wer, wenn nicht der ehemalige phG als Rechtsnachfolger, ist hier verpflichtet? -
Hat keiner eine Idee oder ist vielleicht der Sachverhalt unverständlich?
Ich sehe das Problem nicht.
Wer, wenn nicht der ehemalige phG als Rechtsnachfolger, ist hier verpflichtet?
Mir gehts auch so. Wo ist das Problem ? Der phG ist der Rechtsnachfolger und im Wege einer Grundbuchberichtigung eingetragen. Er muss den Vertrag erfüllen. -
Aber woraus ergibt sich denn, dass der Rechtsnachfolger einer KG an deren Auflassungserklärung gebunden ist?
Bei einer natürlichen Person ergibt sich das aus § 130 II BGB.
Spricht etwas gegen eine analoge Anwendung? -
Ich würd´s mal mit § 873 Abs. 2 BGB versuchen. Der gilt auch für Rechtsnachfolger.
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Danke.
Das ist die gesuchte Rechtsgrundlage.
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