Löschung gegenstandsloser Rechte

  • Ich habe einen Antrag auf Löschung einer AV und Eigentümer-Briefgrundschuld nach
    §§ 84 Abs. 2 a und 87a GBO.

    Vorgelegt wird ein rechtskräftiges Versäumnisurteil, wonach der zugrunde liegende Kaufvertrag unwirksam ist, und einen Beschluss, wo die öffentliche Zustellung bewilligt wird.

    Brief kann nicht vorgelegt werden, da der GF der OHG nicht aufzufinden ist.

    Die AV würde ich ja nach öffentlicher Zustellung löschen, aber die Briefgrundschuld ist ja auf Belastungsvollmacht eingetragen wurden.

    Ist hier nicht ein Liquidator zu bestellen, der das Aufgebotsverfahren zur kraftlos Erklärung des Briefes betreibt und die Löschung bewilligt.

    Hier würde ich gern Eure Meinung hören.

  • Ich würde mir die Löschung der AV trotz unwirksamen Kaufvertrags noch mal gut überlegen, vgl. hier #4 und ab #13.

    Eingetragene Briefgrundschuld ==> Ohne Brief oder Ausschlussurteil läuft hier schon mal gar nichts. Ferner wäre doch sehr die Frage, ob aus der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zugleich die Unwirksamkeit der Grundschuld folgt. M. W. ist die obergerichtliche Rechtsprechung mit derartigen Automatismen im Bereich Kauf - Finanzierung (zum Leidwesen der Bankkunden) mehr als äußerst zurückhaltend. Und wenn der Brief nicht eindeutig von der oHG käme und zwischendrin garantiert keine Abtretung außerhalb des Grundbuchs stattgefunden hat - und wie wollte man das nachweisen? -, dann hat sich die Löschung wegen möglichen gutgläubigen Erwerbs ohnehin schon ganz (un)elegant erledigt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ketchup - Gläubiger der Briefgrundschuld im Grundbuch ist noch die OHG = AV- Berechtigter.

    Eisprinzessin - die Finanzierungsvollmacht war nicht Bestandteil des Kaufvertrages.
    Bei der Bestellung hat der Verkäufer mitgewirkt, dieser GS-Vertrag ist nicht für ungültig erklärt.

    Andreas - Im KV wird vom Käufer die Löschung der AV bewilligt, wenn der KV wirkungslos wird.

  • ketchup - Gläubiger der Briefgrundschuld im Grundbuch ist noch die OHG = AV- Berechtigter.



    Aus den in #4 genannten Gründen würde ich nicht löschen. Hat denn der Verkäufer beim Notar mal nachgefragt, ob diesem eine evtl. vollzogene/geplante Abztretung bekannt ist?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!