immer wieder neue Ideen für nachträglich BerH

  • Hallo liebe Forumabhängige!

    Es ist ja lang und breit diskutiert worden über die nachträgliche BerH.

    Ich selbst vertrete die Auffassung der Antragstellung vor Beratung und teile das den Anwälten auch so mit und verweise darauf, dass im Antrag ja unterschrieben wird, dass Beratungshilfe bislang noch nicht gewährt wurde.

    Jetzt die neue Idee eines RA:
    Dieser Satz im Antrag wurde durchgestrichen und drüber geschrieben:
    Es wird um nächträgliche Bewilligung gebeten. :gruebel:

  • Da BerH nur bewilligt werden kann, wenn vor Antragstellung noch keine BerH gewährt wurde, sind vorliegend die Voraussetzungen wohl nicht erfüllt, so dass der Antrag zurückzuweisen wäre.

  • Da BerH nur bewilligt werden kann, wenn vor Antragstellung noch keine BerH gewährt wurde, sind vorliegend die Voraussetzungen wohl nicht erfüllt, so dass der Antrag zurückzuweisen wäre.



    :daumenrau

  • ja ist ohne Liquitation, den Beschluss dazu von Ernst.P habe ich auch (wenn der Beitrag vom 15.6.2007 gemeint ist).

    Ich bin aber noch nicht dahinter gestiegen, woraus sich denn ergibt, dass wenn nachträglicher Antrag dann auch die Kostennote gleich mit beizufügen ist.

  • Ein nachträglicher Antrag ist (ausweislich BerHG) erst möglich, wenn die Angelegenheit abgeschlossen, also liquidationsfähig ist.
    :)

  • -> wie kommt der RA dazu, im amtlichen Vordruck etwas zu löschen ? Damit ist m.E. die Antragstellung nicht korrekt eingehalten und der Antrag geht schon ins Leere.


  • Ich bin aber noch nicht dahinter gestiegen, woraus sich denn ergibt, dass wenn nachträglicher Antrag dann auch die Kostennote gleich mit beizufügen ist.



    Das ergibt sich aus der reinen Logik (s. Aenor).

    Wieso sollte das Gericht über einen sog. "nachträglichen" Antrag vor Ende der anwaltlichen Tätigkeit entscheiden, zumal im Rahmen der BerH kein Vorschuss auf die anwaltliche Vergütung gezahlt werden kann (§ 47 Abs. 2 RVG)?

    Ferner gebe ich Diabolo recht: Die BerHVV regelt die Benutzung der Vordrucke. Sie regelt aber nicht, dass die Vordrucke nach Belieben abgeändert werden können (wenn einem der Inhalt nicht paßt).

    Wenn der Mandant (!, nicht der RA) Gewissheit haben möchte, ob die Voraussetzungen der BerH erfüllt sind, mag er einen Antrag nach § 6 BerH stellen. Wenn sich der Mandant (!, nicht der RA) jedoch für die Antragstellung nach §§ 4, 7 BerH (ob bewußt oder unbewußt ist insoweit egal) entschieden hat, haben sich alle Beteiligten (Mandant, RA und Gericht) an die damit verbundenen Spielregeln zu halten.

    Für Interessierente finden sich weitere Ausführungen hier:
    Schoreit/Groß, 9. A., § 7 BerHG, Rn. 1 ff.[8], § 3 BerHG Rn. 4, § 4 BerHG Rn. 10, 11;
    Kreppel, Rpfleger 1986, 86 ff.
    Bischof, NJW 1981, 898;
    Klinge, § 4 Rn. 4;
    BT-Drucksache 8/3695;
    Hundt, Prozesskosten- und Beratungshilfe, 1. A., Rn. 262;
    Schulte, Rpfleger 1983, 285;
    Nagel, Rpfleger 1982, 212 ff.;
    Klein, JurBüro 2001, 172 ff.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    4 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (29. Oktober 2008 um 14:21)

  • Wieso sollte das Gericht über einen sog. "nachträglichen" Antrag vor Ende der anwaltlichen Tätigkeit entscheiden, zumal im Rahmen der BerH kein Vorschuss auf die anwaltliche Vergütung gezahlt werden kann (§ 47 Abs. 2 RVG)?

    [...]

    Wenn der Mandant (!, nicht der RA) Gewissheit haben möchte, ob die Voraussetzungen der BerH erfüllt sind, mag er einen Antrag nach §6 BerH stellen. Wenn sich der Mandant jedoch für die Antragstellung nach §§ 4, 7 BerH (ob bewußt oder unbewußt ist insoweit egal) entschieden hat, haben sich alle Beteiligten (Mandant, RA und Gericht) an die damit verbundenen Spielregel zu halten.



    Mag ja sein, dass ich da eine Mindermeinung vertrete, aber ich handhabe das - wie schon an anderer Stelle gepostet - immer noch anders.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mag ja sein, dass ich da eine Mindermeinung vertrete, aber ich handhabe das - wie schon an anderer Stelle gepostet - immer noch anders.



    Als Verfechter davon, dass auch Mindermeinungen stets vertreten sein wollen, habe ich dafür vollstes Verständnis.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es sagt ja auch niemand, dass Du zwingen der Meinung folgen mußt! Wir sind alle (relativ) frewi in unseren Entscheidungen.

    Für mich macht die Gegenmeinung z.B. keinen Sinn!

  • Dann würde ihn bitten, die Versicherung gem. § 7 BerHG nachzureichen.

    Da BerH nur bewilligt werden kann, wenn vor Antragstellung noch keine BerH gewährt wurde, sind vorliegend die Voraussetzungen wohl nicht erfüllt, so dass der Antrag zurückzuweisen wäre.


    Nur mal zum Verständnis:

    Ich war immer der Auffassung, § 7 BerHG soll nur verhindern, daß der ASt. in derselben Angelegenheit nicht bereits anderweitig Beratungshilfe bekommen hat, oder ihm diese gerichtlich versagt wurde, damit nicht mehrere Male in derselben Angelegenheit abgerechnet werden kann (bzw. trotz Versagung der BerHi abgerechnet wird).

    Aus diesem Grund ist mir auch die an anderer Stelle geführte Diskussion wegen des Antragsdatums nicht recht nachvollziehbar. Höchstens kann ich mir vorstellen, daß der ASt. versucht, den Antrag hinauszuziehen, bis er z.B. arbeitslos wird, obwohl der RA bereits tätig war; die Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der RA-Tätigkeit läßt sich aber anhand der Belege prüfen.

    Was übersehe ich dabei?

  • Gründe die dafür sprechen, dass der nachträgliche Antrag vor der anwaltlichen Tätigkeit unterzeichnet sein muss findest du hier. Nach meiner Einschätzung gibt es genauso viele Kollegen, die den Antrag gem. §§ 4, 7 BerHG zurückweisen, wenn er nicht vor Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit datiert, wie die, denen das Datum auf dem nachträglichen Antrag schnurz egal ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (30. Oktober 2008 um 10:14)

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