Vormerkung nach § 18 GBO für Teilung nach § 8 WEG

  • Was für ein Schmankerl'... und natürlich kurz vorm Feierabend.

    Mir liegt ein Antrag auf Teilung nach § 8 WEG vor.
    Dieser wurde nur teilweise erledigt. Frist läuft noch.
    Natürlich liegen mir auch bereits 50 Folgeanträge für die neu anzulegenden Wohnungseigentumseinheiten vor.
    Und nun trudelte eben ein Ersuchen des AG's ein aufgrund einstweiliger Verfügung eine Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek am noch ungeteilten Grundstück einzutragen.

    Mein erster Gedanke war:
    Vormerkung nach § 18 II GBO für die Teilung und alle Folgeanträge. Dann Eintragung der Vormerkung für die Sicherungshyp am Stammgrundstück.
    Kommentartechnisch wird dieses Problem eher stiefmütterlich behandelt. Habe nur gefunden, dass eine Teilung nach § 3 WEG gem. § 18 GBO vorgemerkt werden kann.
    Bin nun völlig überfragt. Kann mir jemand helfen?

  • Wie lange läuft die Frist für die Erledigung der Zwischenverfügung noch?

    Einmal editiert, zuletzt von rp11 (30. Oktober 2008 um 07:29)

  • Für die Teilung nach § 8 WEG musst Du sicher keine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen, da zwischen der Teilung und der Bauhandwerkersicherungshypothek kein Rangverhältnis besteht. Die Teilung nach § 8 WEG ist keine Verfügung, die die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek hindern würde. Der Anspruch des Bauhandwerkers besteht auch am nach § 8 WEG aufgeteilten Grundstück fort. Viel problematischer sind die Folgeanträge, die dort wahrscheinlich beantragten Vormerkungen und Grundschulden gehen der Bauhandwerkersicherungshypothek vor. Insoweit sind die Voraussetzungen des § 17 GBO erfüllt und Vormerkungen für Rechte am noch zu bildenden Wohnungseigentum denkbar. Ich würde aber versuchen, die Folgeanträge zurückweisen. In der Regel sind die Bewilligungen, die vor Anlegung der Wohnungsgrundbücher abgegeben werden, unbrauchbar, weil aufgrund von nachfolgenden Änderungen der Teilungserklärung das Wohnungseigentum nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist.

  • Was heißt: "nur teilweise erledigt" ?? Hast Du die Teilung nun eingetragen oder nicht ? Was wurde denn beanstandet und wie lange läuft die Frist ? Hast Du mit dem Notar schon Kontakt aufgenommen ? Viele Fragen bevor man eine Antwort geben kann.
    Grundsätzlich sehe ich es wie HorstK (#3). Du könntest jetzt schon bezüglich der Folgeanträge gem § 18 GBO Vormerkungen bei dem Grundstück eintragen. Die von HorstK angesprochene Regel gilt bei nicht. Wir haben halt nur kleine WE.:)

  • Ich sehe jetzt auf Anhieb nicht so recht, warum die Bauhandwerkersicherungshypothekenvormerkung die Erledigung der vorherigen Anträge dringlicher machen sollte als die übrigen Nachvollzüge.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also... Es fehlen noch Grundrisse der Keller. Das ist der vorherigen Bearbeiterin leider nicht aufgefallen und stand somit nicht in Ihrer Zwischenverfügung. Die Gute ist auch nicht mehr im Hause, so dass ich die Teilung jetzt nochmal prüfen mußte und da ist mir das natürlich aufgefallen. Habe auch sofort das Notariat angerufen - nur irgendwie hat der Eigentümer jetzt keine große Lust zu erledigen. (Insoweit läuft also eigentlich keine Frist mehr.)

    Bei den Nachfolgeanträge handelt es sich natürlich um Grundschulden und Vormerkungen. Zurückweisen werde ich Sie wohl nicht können. In den Kaufverträgen sind alle Urkunden zur Teilung vermerkt.

    Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass ich bei der Teilung in Ruhe auf Erledigung warten kann, bzgl. der Folgeanträge allerdings jeweils eine Vormerkung nach § 18 GBO in das Stammblatt eintrage.
    (Vormerkung nach 18 II GBO für Käufer K zur Sicherung der Eintragung einer Vormerkung am noch zu bildenen Miteigentumsanteil 5/10 verbunden mit dem SE an der WE Nr.1 gem. Teilungserklärung vom + UR-Nr. ????)
    Und danach dann den Bauhandwerker.

    Andreas: Warum sollte die Sache nicht eilig sein? Die müssen ihre einstweilige doch noch zustellen lassen und dann ein entspr. Urteil erwirken. Da läuft doch 'ne Frist?!

  • Dann mach eine neue Zwischenverfügung mit Fristsetzung, trage die Vormerkungen gemäß § 18 Abs. 2 GBO wie Du es vorgeschlagen hast ein, dann kannst Du die Bauhandwerkervormerkung eintragen. Wenn dann der Antrag bzgl. des WE zurückgewiesen wird, musst Du dann wohl auch die Folgeanträge zurückweisen, da diese nicht mehr ausführbar sind.

  • Dann mach eine neue Zwischenverfügung mit Fristsetzung, trage die Vormerkungen gemäß § 18 Abs. 2 GBO wie Du es vorgeschlagen hast ein, dann kannst Du die Bauhandwerkervormerkung eintragen. Wenn dann der Antrag bzgl. des WE zurückgewiesen wird, musst Du dann wohl auch die Folgeanträge zurückweisen, da diese nicht mehr ausführbar sind.



    Danke Tarzan. So werde ich das wohl machen.
    Nochmal 'ne blöde Frage: Vormerkung und Grundschuld stehen ja in 'nem Rangverhältnis. So trag ich das dann natürlich auch ein.
    Aber die Vormerkungen für die anderen Blätter dürften doch untereinander kein Rangverhältnis haben, oder?

  • Ich sehe jetzt auf Anhieb nicht so recht, warum die Bauhandwerkersicherungshypothekenvormerkung die Erledigung der vorherigen Anträge dringlicher machen sollte als die übrigen Nachvollzüge.



    Andreas - ich muß Dir Recht geben.
    Bereits der Eingang des gerichtlichen Ersuchens wahrt die Vollziehungsfrist (vorausgesetzt er führt zur Eintragung - was er in diesem Fall tut).
    Die Eintragung des Bauhandwerkers kann somit auch nach Fristablauf erfolgen.
    Das heißt für mich konkret: Ich zwischenverfüge meine Teilung. Nach Erledigung kommen die Folgeanträge zum Zug und dann trägt das kleinste Blatt der neuangelegten Serie den Bauhandwerker ein.

    (Meine neugewonnene Erkenntnis stammt von Deimann, RpflStud. 1993, 77ff.)

    Danke an alle die sich mit mir Gedanken gemacht haben. :daumenrau

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