Klageeinreichung per Telefax mit Anlagen?

  • Hi!

    Ich bin neu hier und habe ein Problem, bei dem ich gerade nicht weiterkomme.

    Wir müssen heute fristwahrend Klage einreichen. Da das zuständige Prozessgericht nicht in unserem Bezirk liegt, erfolgt die Einreichung vorab per Telefax. Müssen in diesem Fax zur wirksamen Klageerhebung die Anlagen beigefügt sein? Im Kommentar habe ich nichts Entsprechendes gefunden.

    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

    Xuka

  • Ich würde auf der ersten Seite anmerken:

    "Vorab per Telefax!
    Original nebst Abschriften und Anlagen folgen mit Briefpost!"

    Klageerhebung ist dann wirksam erfolgt; wegen der (noch) fehlenden Anlagen könnte allenfalls eine Anordnung nach § 142 ZPO kommen.

  • Nun - es besteht doch die Gefahr, daß das Gericht die DokuPauschale für Faxausdrucke erhebt; bei nicht fristgebundenen Schriftsätzen ist ein Vorabfax ja nun überflüssig (hatten wir aber schonmal irgendwo... - ah, ja: da).

  • ist es denn so viel?

    Ich faxe immer eine Ausfertigung samt Anlagen, falls das Zeug auf dem Postweg flöten geht.

    Übrigens unabhängig davon, wie räumlich entfernt das Gericht ist. Es sollen bei Gericht schon mal Schriftsätze zur falschen Akte sortiert worden sein.

  • Vielen Dank für Eure Antworten!

    Die Anlagen umfassen mehr als 300 Seiten.

    Für gewöhnlich faxen wir Schriftsätze auch mit Anlagen, aber hier wirds echt zu viel. Mir reichts schon, wenn ich den ganzen Batzen nachher zur Post schleppen muss. Wir haben nämlich mehrere Beklagte, daher entsprechend viele Abschriften.

    Die Dokupauschale fällt doch nur für Abschriften an, die man neben dem Original noch faxt, oder?

    Schönes WE!

  • UPS.. dann mach's wie von jc + KoMa vorgeschlagen. Welche Dokupauschale meinst Du?

  • Welche Dokupauschale meinst Du?


    Die Dokumentenpauschale, die das Gericht für unsinnige Faxeingänge erheben darf (heute Morgen dreifach per Fax vorab und dann heute Mittag normal im Posteingang) ;)

  • Das erste Fax (einschließlich Anlagen und seien es 300) kostet nix, Abschriften der Klage (und erst Recht der Anlagen), kosten, KV 9000 GKG.

  • *rauskram*

    Für die Rechtzeitigkeit der Fristwahrung/Wirksamkeit einer Klageerhebung genügt die Übersendung per Telefax des unterschriebenen Schriftsatzes ohne Anlagen und ohne die erforderlichen Abschriften (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.03.2013 - I-21 U 140/12, NZBau 2013, 768 = BauR 2014, 302 = IBR 2013, 788; BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387). Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214).

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  • Nur am Rande, zum Umfang von Anlagen:

    Vor ca. 1 Jahr konnte ich das Entladen eines Kleintransporters beim hiesigen LG beobachten. Heraus kamen meiner Erinnerung nach 20 Umzugskartons. Davon waren 9 für das eine Verfahren beim hiesigen LG und 11 für das zweite Verfahren beim hiesigen LG bestimmt (ich weiß nicht, wer das jemals lesen soll).

    Der zuständige Vorsitzende soll in einem der beiden Verfahren später gesagt haben, er bitte darum, dass nicht wieder ganze Bäume für den nächsten Schriftsatz umgesägt werden müssen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wir hatten mal 10 Kartons in einem Verfahren: Nur Pfandbons als Beweis für Pfandbetrug. Naja, nach Vernichtung konnten wir die Aktenordner weiterverwenden..

  • Und ich dachte, mit 300 Zahlungsbelegen + diversen anderen Anlagen wäre ich an der oben Grenze :eek:.

    Das Dumme für den Anwalt ist in der Regel, dass das Ganze ja mindestens doppelt ans Gericht muss. Also 600 Zahlungsbelege + diverse andere Anlagen doppelt. (Ich hatte aber auch schon 12 bzw. 24 Exemplare für diverse Parteien und Streithelfer. Da hat mich mein Anwaltsprogramm immer gefragt, ob ich das ernst meine).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Naja, ich meinte Schriftsätze mit Anlagen in den Umzugskartons, nicht Beweismittel, und nicht für ein Strafverfahren.
    In Strafverfahren kommt man sehr viel schneller auf sehr dicke Akten. Mein Größtes lag so um die 1000 LO Akten plus ein paar hundert Bände Beweismittel. In der Abteilung gab es aber ein paar, die nochmal um eine ganze Ecke dicker waren, vor allem bei den Beweismitteln.

    Aber eine strafrechtliche Akte ist bei gleicher Dicke gar nicht zu vergleichen mit einer zivilrechtlichen. Letztere ist um ein mehrfaches schwieriger zu lesen, da gehaltvoller. Anders ausgedrückt: Den Inhalt von 8 - 10 LO Strafakten habe ich einigermaßen locker im Kopf behalten und bei vernünftiger Gliederung Aktenteile binnen Sekunden wiedergefunden. Den Inhalt von 8 - 10 LO Zivilakten im Überblick und Kopf zu behalten, ist deutlich schwieriger.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich behalte den Prozessstoff auch jahrelang andauernder Zivilrechtsstreite / Anfechtungsrechtsstreite dank meines elefantösen Gedächtnisses in der Regel ohne Mühe komplett im Kopf. Dies allerdings nur dann, wenn sich der Fall für mich langsam entwickelt. Und weil ich mich von der ersten Anspruchsermittlung an intensiv damit auseinandersetze. Ganz anders sieht es aus, wenn ich als Unterbevollmächtige tätig werde oder mitten im Rechtsstreit (weil zu spät hinzugezogen) einsteigen muss. Dann ist es für mich total schwer, auch nur die Eckpunkte im Kopf zu behalten. In einer ähnlichen Situation dürftest Du wohl auch sein?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Du meinst die Suche nach: In welchem der 18 Schriftsätze zu im Schnitt je 100 Blatt des Klägervertreters stand denn jetzt genau das Beweisangebot zur Vernehmung des Zeugen A über das Detail 257?

    Dass über das Detail 257 gestritten wird, das habe ich meist noch im Kopf, aber wo genau das zugehörige Beweisangebot stand ... Wenn ich es mir nicht gleich bei der Erstlektüre auf meinen Runner geschrieben habe, dann suche ich mir gelegentlich einen Wolf.
    Wahrscheinlich wäre es etwas einfacher, wenn man von Anfang an dabei war, aber das geht in der Berufungsinstanz eben nicht, das siehst Du völlig richtig. Zivilakten sind in diesem Punkt aber auch unfreundlicher als vernünftig geführte Strafakten. In Strafakten gliedert man dann eben nach Details (LO 15, laut Aufschrift Inhalt Details 250 bis 260, im LO dann durchnummerierte Register, hier Register Detail 257) und legt dort notfalls nochmals Kopien der relevanten Vorgänge dazu ab. Dann findet es man leicht wieder. Dagegen bei Zivilakten sture Chronologie.

    In Bausachen beziehen sich vernünftige Anwälte der Beklagtenseite auf die (hoffentlich vernünftige) Gliederung der Gegenseite, so dass man wenigstens unter den gleichen Gliederungspunkten jeweils den Vortrag zum gleichen Detail beider Seiten findet. Aber außerhalb von Bausachen habe ich eine solche (gute) Sitte noch nie angetroffen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich glaube, wir müssen bald einen Privat-Fred aufmachen.

    Also ich kann mich meist an den Schriftsatz und auch die ungefähre Stelle (nicht die Seitenzahl, aber den ungefähren "Bereich") erinnern. Das liegt daran, dass ich meine Schriftsätze immer in der gleichen Art und Weise gliedere (I. Sachverhalt, a) Daten zum Insolvenzverfahren, b) Datum und Art der Rechtshandlung c) Obj. Zahlungsunfähigkeit d) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit e) Daten zum gegenseitigen Schriftwechsel II. Rechtliche Ausführungen sortiert nach Anspruchsgrundlagen). Dumm nur, wenn die Gegenseite diese Gliederung nicht aufnimmt, sondern ihre eigene Gliederung durchsetzt. Aber klar, der Kollege hat genau diese und eben nicht meine Gliederung vor Augen.

    Ansonsten gehe ich auch chronologisch vor. Also erst Antragsdaten, dann Daten zur Insolvenzeröffnung... Du schreibst, dass das für Dich mühsam ist. Was wäre denn aus Deiner Sicht besser.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... Das liegt daran, dass ich meine Schriftsätze immer in der gleichen Art und Weise gliedere (I. Sachverhalt, a) Daten zum Insolvenzverfahren, b) Datum und Art der Rechtshandlung c) Obj. Zahlungsunfähigkeit d) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit e) Daten zum gegenseitigen Schriftwechsel II. Rechtliche Ausführungen sortiert nach Anspruchsgrundlagen).

    :genauso:, wenn auch mit arabischen Zahlen statt Buchstaben.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich glaube, wir müssen bald einen Privat-Fred aufmachen.

    ...
    Ansonsten gehe ich auch chronologisch vor. Also erst Antragsdaten, dann Daten zur Insolvenzeröffnung... Du schreibst, dass das für Dich mühsam ist. Was wäre denn aus Deiner Sicht besser.

    Das war ein Missverständnis. Ich habe nichts gegen Chronologie im Schriftsatz, da kann es durchaus angemessen und nützlich sein. Nur die strikt chronologische Reihenfolge der Schriftsätze in der Akte ist bei Großverfahren lästig. Da wäre es manchmal sinnvoller, die Schriftsätze auseinander zu reißen und die Seiten aller Schriftsätze, die sich mit der Zulässigkeit der Klage befassen, hintereinander abzulegen, dann die Seiten, die sich mit Anspruch A auf der Basis des Teilsachverhaltes A befassen, dann die Seiten zu Anspruch B etc. ( notfalls mit Kopien der Schriftsatzteile). Das lässt sich im Strafverfahren mit der nach Sachgesichtspunkten gegliederten Akte viel besser erledigen. Und bei Großverfahren dort lässt sich m.E. nur so der Überblick behalten. Oder such sonst mal eine Zeugenaussage oder den Strafantrag eines Geschädigten in 10.000 Blatt Akten (= 20 LO, zwar ein Großverfahren, aber unter diesen noch ein eher kleines).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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