Auslandszustellung des Titels

  • Hallo ins Forum

    Schuldner wohnt in England, Zustellung des Titels sowie des Anordnungsbeschlusses mit Aufforderung der Bestellung eines ZU-Bevollmächtigten nach § 4 ZVG ist über das engl. Gericht erfolgt. Schuldner hat ZU-Bevollmächtigten nach § 4 ZVG bestellt. Im laufenden Verfahren nach Abtretung an Heuschrecke ist nunmehr die Rechtsnachfolgeklausel im Parteiwege zuzustellen. Mir wurde Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers über eine Aufgabe zur Post an den Schuldner in England vorgelegt. Die fehlende Angabe zum Datum der Aufgabe kann ich noch verschmerzen, fraglich ist jedoch, ob der GV eine Partei-Zustellung nach §§ 193 Abs. 1 S.2, 184 ZPO vornehmen kann. Meines Erachtens gilt dies nur für gerichtliche Entscheidungen, die von Amts wegen oder im Parteiwege zuzustellen wären. Darunter fallen nicht erforderliche Zustellungen des zugrundeliegenden Titels. In der ZPO-Kommentierung finde ich nur bei Zöller, Rd-Nr. 5 zu § 184, dass nach Aufforderung alle späteren Zustellungen (vAw und Parteibetrieb) durch Aufgabe zulässig seien.
    Eure Meinung?

  • Explizit für England kenne ich die einschlägigen Vorschriften nicht.
    Bei der Zustellung von not. Titeln bzw. RNF-Klauseln ins Ausland ist es meines Wissens so:
    Grds. ist die Urkunde im Parteibetrieb, d.h. grds. durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Wohnt der Schuldner im Ausland, ist umstritten, ob eine Auslandszustellung durch den Gerichtsvollzieher im Wege des Einschreibens mit Rückschein (§ 183 ZPO) überhaupt zulässig ist. Selbst wenn man die Zulässigkeit grundsätzlich bejaht, dann kann die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nur dann erfolgen, wenn der Bestimmungs- bzw. Empfangsmitgliedstaat der unmittelbaren Zustellung nicht widersprochen hat. Die Schweiz z.B. ist zwar Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15.11.1965, hat aber einer unmittelbaren Zustellung durch Einschreiben / Rückschein widersprochen, eine Briefzustellung nach Art. 10 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15.11.1965 findet also nicht statt.

    Um Auslandszustellung im Parteibetrieb in beispielsweise die Schweiz ist daher das Amtsgericht zu ersuchen. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, § 797 Abs. 3 ZPO analog.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (26. Februar 2009 um 16:39)

  • Zur Auslandszustellung hab ich mal noch eine Frage:

    Ich hab Antrag auf Anordnung des Verfahrens, mein Schuldner wohnt in Polen.

    Vorgelegt durch den Gläubiger wurde mir die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und außerdem als lose Blätter, nicht an den Titel angesiegelt eine BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 aus dem ich zwar ersehen kann, das etwas an meinen Schuldner zugestellt wurde, aber nicht was, Siegel des polnischen Gerichts ist auch drauf.
    Nun habe ich - nach Aufforderung - noch den Antrag auf Zustellung von Schriftstücken erhalten, der das gleiche Aktenzeichen (Referenznummer) wie die Zustellungsbescheinung hat und daraus kann ich entnehmen, dass der Titel zugestellt wurde...

    Reicht mir das als Zustellungsnachweis... Ich hatte sowas noch nicht...

    Danke!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Habe hier die Anordnung einer Teilungsversteigerung vor mir liegen. Die Antragsgegnerin wohnt in Polen.

    Kann ich durch Einschreiben mit internationalem Rückschein den Anordnungsbeschluss an diese zustellen?

  • Für die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an die Schuldnerpartei in Polen gilt folgendes:

    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Die Zustellung kann erfolgen durch:
    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an das zuständige polnische Gericht gem. §§ 183 I, 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.

    In beiden Fällen sind beizufügen:
    Abschrift des Antrags,
    Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses,
    Belehrungsvordruck ZV 1e,
    Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.

    In beiden Fällen ist die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sinnvoll, da die nachfolgenden Zustellungen ggfs. wirksam durch Aufgabe zur Post erfolgen können - mit Ausnahme des Anordnungs- und Beitrittbeschlusses -.

    Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein;
    im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des polnischen Gerichts (= EU-
    einheitliches Formular).

    Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen;
    der Zustellungsempfänger hat jedoch u. U. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache.

    Vor Ausführung der Zustellung ist daher bei der Gläubigerpartei nachzufragen, ob erwartet werden kann, dass die Schuldnerpartei die deutsche Sprache versteht und ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird - ggfs. mit dem Risiko der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.

    Im Falle der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache entscheidet der Sachbearbeiter (zuständige Rechtspfleger) über das Annahmeverweigerungsrecht der Schuldnerpartei.

    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufga...chen/index.php

    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Polen können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die zuständige polnische Empfangsstelle ist im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ermittelt werden.
    Die vorgenannte Internetseite des Amtserichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN und den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (2. Februar 2010 um 16:58)

  • Sorry, ich habe bei meinem heutigen Diskussionsbeitrag den § 4 ZVG irrtümlicherweise mit angegeben.
    Ich hatte leider nicht diese Vorschrift gelesen;
    ich dachte es handelt sich um eine Verweisungsvorschrift in die ZPO.

    Selbstverständlich richtet sich die Zustellung nicht nach § 4 ZVG.

    Die Zustellung darf nicht durch Aufgabe zur Post erfolgen.

    Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post handelt es sich um eine fingierte Zustellung.

    Zu unterscheiden ist jedoch die Zustellung durch Aufgabe zur Post von der Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international -.

    Die Zustellung erfolgt durch
    Einschreiben gegen Rückschein - international -
    oder
    mittels Zustellungsersuchen an das zuständige polnische Gericht.

    Meinen Diskussionsbeitrag habe ich bereits entsprechend berichtigt (Berichtigung der Gesetzesgrundlage; somit inhaltlich keine Änderung meines Diskussionsbeitrages).

  • Antwort zum Diskussionsbeitrag Nr. 3 (Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel in England):

    Mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1393/2007 hat sich hinsichtlich der Zustellung geändert:

    Nach Art. 15, 16 VO (EG) Nr. 1393/2007 ist eine Zustellung der inl. öffentl. Urkunde durch den englischen Gerichtsvollzieher zulässig, da nach deutschem Recht (ZPO) die Rechtsnachfolgeklauseln ebenfalls im Parteibetrieb zugestellt werden.

    Die Vorschrift des § 31 c IV ZRHO dürfte in Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. 06. 2009 (Entscheidung der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 25. 06. 2009 - Rs C -14/08 Roda Golf), abgedruckt in Heft 17 der FamRZ 2009, S. 1471 ff.) nicht mehr aktuell sein.

    Die vorgenannte Entscheidung betrifft zwar noch die VO (EG) Nr. 1348/2000; dürfte nunmehr nach ihrer Aufhebung jedoch zweifelsfrei ebenfalls auf die VO (EG) Nr. 1393/2007 Anwendung finden.

    Bei einer Zustellung durch den englischen Gerichtsvollzieher hätte ich daher keine Bedenken.
    Zweckmäßigerweise würde ich die Gläubigerpartei auf die Vorschrift des § 31 c IV ZRHO und die o. g. Entscheidung des EuGH hinweisen.

    Sollte die Gläubigerpartei dennoch auf eine Amtszustellung bestehen, kann die Zustellung wirksam durch Einschreiben gegen Rückschein erfolgen.

    Sofern die Gläubigerpartei die Amtszustellung begehrt, gilt folgendes:

    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Die Zustellung kann erfolgen durch:
    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 4 ZVG, 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an die zuständige englische Empfangsstelle gem. §§ 4 ZVG, 183 I 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.

    In beiden Fällen sind beizufügen:
    Abschrift des Antrags,
    begl. Abschrift der vollstr. Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde enschl. Rechtsnachfolgeklausel.

    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist entbehrlich, da in der Regel keine weiteren Zustellungen erfolgen.

    Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein;
    im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des englischen Gerichts (= EU-einheitliches Formular).

    Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen;
    der Zustellungsempfänger hat jedoch u. U. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache.

    Vor Ausführung der Zustellung ist daher bei der Gläubigerpartei nachzufragen, ob erwartet werden kann, dass die Schuldnerpartei die deutsche Sprache versteht und ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird - ggfs. mit dem Risiko der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.

    Im Falle der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache entscheidet der Sachbearbeiter über das Annahmeverweigerungsrecht der Schuldnerpartei.

    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufga...chen/index.php

    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in England können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die zuständige englische Empfangsstelle ergibt sich aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.
    Die vorgenannte Internetseite des Amtserichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN und den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (2. Februar 2010 um 17:00)

  • Hat denn jemand eine Idee in welcher Abteilung ich die Sachen eintragen lasse? Ist es eine H-Sache der Zivilabteilung? Wenn ja oder nein: wo steht das?!

  • Was meinst du denn?

    Die Auslandszustellung wird in der Regel in der Verwaltung veranlasst : Az.: 9341
    Veranlasst wird das aus der Sachakte, wenn du eine hast.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo, Kollegen,

    ich hänge mich mal hier mit meiner Frage an.
    Habe mich im Dschungel von §§ 183, 184, 1068 ZPO, Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und §§ 21, 47 GVGA ...... verirrt.

    Beantragt ist Anordnung der Zwangsversteigerung gegen einen in den Niederlanden wohnenden Deutschen. Der Vollstreckungstitel wurde vom (deutschen) Gerichtsvollzieher durch Aufgabe zur Post in gewöhnlicher Briefform (§ 47 GVGA) zugestellt. Das reicht doch wohl nicht? M. E. hätte der Gerichtsvollzieher durch Einschreiben mit Rückschein zustellen müssen.

    Ich bin kein Star! Holt mich hier raus!

    Oldie

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