nachträgliche Anmeldung und Veröffentlichung gem § 188 InsO

  • Also entweder habe ich gerade Tomaten auf den Augen, aber eine Fundstelle für die zitierte AG Düsseldorf Entscheidung habe ich in diesem Thread nicht gefunden, könnte die bitte jemand mal benennen.

  • Fundstelle AG Düsseldorf: Rpfleger 2003, 144f.

    Verspätete Forderungsanmeldungen werden hier durch Beschluss zurückgewiesen. Da gegen diesen Beschluss gem. § 6 InsO kein Rechtsmittel zulässig ist, kommt § 11 Abs. 2 RPflG zum Zuge. Über das als sofortige Erinnerung zu wertende Rechtsmittel entscheidet somit der Richter am Amtsgericht abschliessend!

    Vorstehende Vorgehensweise hat sich bislang gut bewährt.

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