nachträgliche Anmeldung und Veröffentlichung gem § 188 InsO

  • Hallo,

    habe gerade folgendes Problem auf dem Tisch, wo ich etwas "hinke":

    Schlusstermin für Mitte September anberaumt, Veröffentlichung gem. § 188 InsO am 19.07.06 erfolgt.
    Am 19.07.06 reicht der Verwalter nachträgliche Forderungsanmeldung ein mit dem Hinweis, er werde diese in einem nachträglichen PT bestreiten. Die Anmeldung erfolgte bei ihm am 14.07.2006.

    Ich bin jetzt etwas ratlos. Wenn ich noch schnell einen besonderen Prüfungstermin anberaume, ist die Frist gem. § 189 InsO weg. Klagen kann der Gl. ja auch nicht, weil noch nicht geprüft wurde. Eigentlich hat er auch rechtzeitig angemeldet. Eine Neuveröffentlichung nach Prüfung wäre ja auch unlogisch, denn an dem VÖ-Text ändert sich ja nix.
    Soll ich ihn jetzt wirklich auf den Schlusstermin verweisen, dort die Prüfung vornehmen und dann sagen "ätsch, Du kommst man nicht ins Schlussverzeichnis. Und außerdem ist die Frist abgelaufen" ?
    Was ich brauche, ist eine gute Idee.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sch*****

    Entweder ganz schnell einen PT bestimmen und dann den Gläubiger ausdrücklich auf die laufende Frist hinweisen. Ist knapp, sollte aber reichen und der Gläubiger müsste ja nur die Erhebung der Feststellungsklage nachweisen (=Eingangsstempel Gericht)

    Oder den ST aufheben mit dem Hinweis, die Veröffentlichung nach § 188 sei hinfällig. Dann weiteren PT, dann ST mit Verteilungsveröffentlichung.

    Eigentlich läuft das Verfahren ja schon lange genug, Anmeldefrist ist um und es sollte ein Problem des Gläubgiers sein. Das Gericht hat sich hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens ja nichts vorzuwerfen. Und der IV/TH will die Forderung ja bestreiten, es stimmt also irgendwas nicht.

    Daher keine zündende neue Idee, auf die hier bist Du bestimmt auch schon selber gekommen. Wie in der Justiz üblich: es kommt darauf an....

  • Ohne ihn schon gelesen zu haben: Die neue ZInsO (Nr. 13/06) enthält einen Aufsatz von Pape mit dem Titel: "Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts".

  • @ Harry:Tja, genau das waren auch unsere Ideen. Entweder die harte Linie fahren oder tricksen.
    Letzlich wurden Forderungen angemeldet, die sich wahrscheinlich eh nicht durchsetzen lassen (eigenkapitalersetzende Darlehen), so dass die Diskussion wohl eh graue Theorie ist...;) .

    @ Chick: vielen Dank. Noch haben wir es nicht vorliegen. Aber dann scheint ja - endlich mal wieder - was wirklich Interessantes in der ZinsO zu stehen. Ich habe diese fast kriegerischen Auseinandersetzungen Haarmeyer- Charlottenburg - Haarmeyer in den letzten Ausgaben auch satt...:D

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  • Hallo Mosser,

    ich hatte genau vor einem Jahr das gleich Problem. Ich habe dies so gelöst, dass ich die Anmeldung im Schlusstermin geprüft habe. Den Feststellungsvermerk habe ich auf dem Tebellenblatt angebracht (bei mir wurden die Forderungen auch bestritten!). Die weitere Forderung der im Schlusstermin anwesenden Gläubiger, diese Forderungen ins Schlussverzeichnis aufzunehmen, habe ich als Einwendung gegen das Schlussverzeichnis gewertet und als unbegründet zurückgewiesen (siehe hierzu: § 197 Abs. 1 Nr. 1 Inso und Frege/KEller/Riedel, Insolvenzrecht, 6. Auflage, Rz. 1660 ff.). Die sofortige Beschwerde der Gläubiger wurde mit Beschluss des LG Bamberg vom 22.12.2005 (3 T 170/05) als unbegründet zurückgewiesen.

  • Zitat von Mosser

    Letzlich wurden Forderungen angemeldet, die sich wahrscheinlich eh nicht durchsetzen lassen (eigenkapitalersetzende Darlehen)



    Nur vorsorglich: Wenn eindeutig feststeht - insbesondere ggf. unstreitig ist, dass es sich um eine Forderung aus kapitalersetzendem Darlehen o.ä. i.S.v. § 39 I Nr. 5 InsO handelt, kann auch einfach zurückgewiesen werden (Uhlenbruck, § 174 Rz. 25) und man spart sich den nachträglichen PT.

  • Vielen Dank. Ihr habt mir super weitergeholfen. Ich mache es auf die "harte Tour" und werde die Forderung (wie Holletalfons) im Termin prüfen und sie dann nicht mit aufnehmen.

    @chick: so ähnlich steht es auch bei Kübler/Prütting. Leider hat der InsoV die Forderung aber aufgenommen als Insolvenzforderung. Und dann muß ich wohl ihr die Teilnahme am Feststellungs- und Prüfungsverfahren ermöglichen (so steht es da jedenfalls, § 174 Rz. 23).

    Noch ein kleine Frage: würdet Ihr denn die Gläubigerin "vorwarnen" und einen entsprechenden Hinweis geben ( in der Art: möglicherweise bestreiten, deshalb ggfs. zum Termin kommen) ?

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  • Zitat von Mosser

    Noch ein kleine Frage: würdet Ihr denn die Gläubigerin "vorwarnen" und einen entsprechenden Hinweis geben ( in der Art: möglicherweise bestreiten, deshalb ggfs. zum Termin kommen) ?



    Wenn ich nicht gerade stressbedingt nicht dazukomme und die Gläubigerin keine notorische Querulantin ist, würde ich als IV wohl schon im Vorfeld des (nachträglichen) PT ein Schreiben schicken, das Bestreiten und die Gründe hierfür mitteilen und - wenn es nicht gerade um Verjährungsunterbrechung geht - ggf. anregen, die Anmeldung wieder zurückzunehmen.

    Bezüglich einer "Vorwarnung" durch das Gericht wäre ich eher skeptisch: Schon grundsätzlich ist der Job des InsGerichts m.E. eher die Überwachung und Verfahrensleitung als aktive Einschaltung in das, was zwischen den Beteiligten läuft. Und die Forderungsanmeldung / -prüfung ist nun mal was, was zwischen Gläubiger und Verwalter läuft. Wenn es sich der Verwalter z.B. bis zum PT anders überlegt und die Forderung doch feststellt (weil evtl. der Gläubiger noch was nachgereicht hat, wovon das Gericht nix weiß), dann war die gerichtliche "Warnung" für die Katz.

    Fazit: Wenn Du Dich dem Gläubiger irgendwie moralisch verpflichtet fühlst, dann ruf Deinen IV an und rege an, dass der den Gläubiger vorwarnt.

  • was ich nicht verstehe: ist denn mit dem Schlußtermin zugleich ein Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bestimmt worden ?

    wenn nein, sehe ich da kein Problem, die Forderung bleibt ungeprüft und gut ist (stand ja nicht auf der Tagesordnung)
    Für die Anberaumung eines zusätzlichen Nachprüftermins sehe ich keinen Raum (oki, darüber lässt sich streiten). Aber selbst wenn noch jemand bis zur Verfahrensaufhebung Nachprüftermine anberaumen wollte: die entsprechenden Forderungen können an einer Schlußverteilung nicht mehr teilnehmen.

    Den Schlußtermin aufzuheben brächte da auch kein anderes Ergebnis !
    Allerdings der Widerruf der Genehmigung der Schlußverteilung; nur unter dieser Voraussetzung wären die Fristen der §§ 189 ff. wiedereröffnet.
    Nur, aus welchem Grunde sollte der Widerruf erfolgen ???

    Von daher (sorry harry) liefe auch eine blitzbelehrung über den Ablauf von Fristen leer, der betreffende Gläubiger kann nicht mehr in das Schlußverzeichnis aufgenommen werden !
    mit freundlichen Grüßen
    Def

  • Der Gläubiger hat rechtzeitig angemeldet. Von der Aufnahme in das Schlussverzeichnis kann er nur nach der Frist nach § 189 II ausgeschlossen werden. Das liegt hier nicht vor, der IV wie auch Gericht müssen sich mit dieser Forderung beschäftigen.

    @ Defaitist: oder wann siehst Du den Ausschluss von der Aufnahme im Schlussverzeichnis?

  • Habe gerade den Artikel in der ZinsO 06, Heft 13 quergelesen. Da kommen noch ganz andere Ansichten, wegen Vertretung habe ich das Heft erstmal in Umlauf gegeben. Lohnt aber zu lesen und sollte diskutiert werden.

  • Zitat von Defaitist

    was ich nicht verstehe: ist denn mit dem Schlußtermin zugleich ein Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bestimmt worden ?



    Ja, das machen wir immer.

    Zitat von Defaitist

    wenn nein, sehe ich da kein Problem, die Forderung bleibt ungeprüft und gut ist (stand ja nicht auf der Tagesordnung)



    wie jetzt ?? Und dann gar nicht mehr prüfen ? Die Forderung war doch rechtzeitig angemeldet und der Verwalter hat sie auch in die Tabelle aufgenommen. Dann muß ich m.E. prüfen.

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  • hm, ich frag mich nur, was denn jetzt "rechtzeitig" ist.
    Mit Genehmigung der Schlußverteilung steht der Kreis der Gläuibiger fest, die an einer Verteilung teilnehmen können bzw. im Rahmen des Änderungsverfahrens -theoretisch- noch an einer Verteilung partizipieren können, wenn denn die Voraussetzugen einer Änderung des Schlußverzeichnisses nach § 189 ff vorliegen.

    Klar, bis zur Aufhebung des Verfahrens lassen sich noch Prüfungstermine abhalten (je nach Rechtsmeinung) nur in das Schlußverzeichnis nach dem Stande der Genehmigung der Schlußverteilung kommen nur noch Gläubiger im Rahmen der §§ 189 ff.bzw. einer im Schlußtermin durchgreifend erhobenen Einwendungen.
    Grüsse
    Def

  • Eben das war ja die Frage: Rechtzeitigkeit, bis wann kann ein Gläubiger noch anmelden um ins Schlussverzeichnis zu gelangen.

    Genehmigung des Schlussverzeichnisses kann keine Ausschlusswirkung haben, denn dieser Zeitpunkt ist niemandem bekannt und wird nicht bekanntgemacht.

    Ich habe mich immer am 189 II orientiert, jedem Gläubiger kann man die Bewirkung der Veröffentlichung entgegenhalten, nach 189 II haben die Gläubiger, deren Forderung nicht festgestellt wurden, die Möglichkeit mit Feststellungsklage ihre Teilnahmemöglichkeit an der Verteilung zu wahren. Und jetzt mal "spitzfindig": eine nicht angemeldete Forderung ist nicht festgestellt, ergo sollte dieser Gläubiger noch eine Möglichkeit haben, so theoretisch sie auch ausfällt.
    Erst nach der 189 II Frist schliesse ich einen anmeldenden Gläubiger von der Aufnahme ins Schlussverzeichnis aus.

    Einwendungen im ST sind eine weitere Möglichkeit, hatte ich allerdings noch nicht.

  • Nach Genehmigung der Schlussverteilung, die ja zusammen mit der Schlussterminsbestimmung veröffentlicht wird, prüfen wir keine Forderung mehr. Und natürlich kommt auch keine Forderung mehr ins Verteilungsverzeichnis.
    Bislang wurde das von von verspätet anmeldenden Gläubigern akzeptiert.

  • Wir berufen uns auf diese Entscheidung des AG Düsseldorf.
    Den Aufsatz in der ZinsO habe ich auch gelesen und finde ihn auch durchaus nachvollziehbar. Allerdings ist die Handhabung so viel praktischer. In die Beschwerde ist "leider" noch keiner gegangen, sondern hätten wir eine Entscheidung "unseres" LG hierzu.

  • @ Jenny: Ist die LG-Entscheidung vielleicht irgendwo abgedruckt oder kann man sie sonst irgendwie erhalten?
    Ist doch schöner sich neben dem AG Düsseldorf auch noch auf ein LG berufen zu können.

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