Rechtsnachfolgeklausel

  • Habe auch eine Akte am Tisch liegen, ich glaube die allergleiche "Firma".

    Bin auch am Grübeln bzgl. Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem argumentieren die ja, dass die Originalurkunde vorzulegen sei, aber eine Abschrift genügt ja, § 750 II ZPO. Dies bedeutet zwar Aufwand - das war aber bereits mit Beantragung der ersten Klausel klar.

    Das hier bei neuklauselung die Offenkundigkeit herangezogen wird - kann ich damit leben, obwohl natürlich das Argument "wer liest schon den BuAnz" sehr gewichtig ist - aber wo sollte man es dann veröffentlichen - im Heimatblatt??

  • Sehe ich genauso wie große Katha.

    Die Überlegung, die die Gläubigerin anstellt, hätte sie vielleicht schon früher anstellen sollen. Außerdem ist eine Rechtsnachfolgeklausel schon wegen Abtretung erteilt worden, da ist doch eine spätere Offenkundigkeit nicht mehr zu beachten.

  • außerdem begründet unserer Antragsteller die erneute Klausel damit, dass er immer das Original der Urkunde zur Vollstreckung vorlegen muss, da aber eine Ausfertigung reicht, geht dieses Argument ins Leere - eine Ausfertigung kann mehrmals erteilt werden... :teufel:

    Tendiere auch dazu, dass RSB zu verneinen, da ich heute auch meine Akte mit dieser RNFKl bearbeite und feststelle der allergleiche Antrag von besagter Gesellschaft...

  • uuuuups, sorry gleichen mist nochmal gepostet. dachte das andere war nicht drin...

    waterboy
    danke für die Unterstützung, da formuliert sich der Beschluss doch gleich besser...

    Tommy
    Hab ja mein Argument selber wieder entkräftet - wo soll mans dann sonst noch hinschreiben... Hilft zwar dem 08/15-Verbraucher nix - aber wir wissens halt dann...

  • @ große Katha :

    Gern geschehen. Ich freue mich immer, wenn ich helfen kann.
    Die Gläubiger können dann beim LG deren Meinung austesten, anders kommen wir auch nicht zu obergerichtlichen Entscheidungen zu dem Thema.

  • Hier wurde jetzt eine Entscheidung des LG herbeigeführt. :lgbestat:

    Zitat


    Aus den Gründen:
    ...
    Der Antragstellerin ist darin zu folgen, dass es in Ansehung der Veröffentlichung der notariell beurkundeten Abtretung als offenkundig angesehen werden kann, dass die Titelgläubigerin "XY" die ab 01.01.1991 ... unter den Aktennummern 1 - 50 ... geltend gemachten Forderungen an die Antragstellerin abgetreten hat.
    Damit ist aber nicht offenkundig, dass es sich bei den beiden hier titulierten Forderungen um solche handelt, die von der im Bundesanzeiger veröffentlichten Abtretung erfasst sind.
    ...


    Die weitere Beschwerde wurde zugelassen. Kam aber bislang noch nix.

  • @ Krüselknüll:

    Welches Landgericht hat denn entschieden? Kann man irgendwie an diese Entscheidung herankommen? Vielleicht per Fax?

  • Die Entscheidung stammt vom Landgericht Berlin zu 51 T 606/08 - Beschluss vom 22.09.2008 - (vorgehend Amtsgericht Charlottenburg, 24a C 187/97).

    Es besteht sicherlich die Möglichkeit, die Entscheidung auf dem Dienstweg anzufordern. :)

  • Jetzt ist der gleiche M*** auch bei mir angekommen - ich denke, ich werde auch das RSB verneinen ... aber vorher den Ast. erst mal auf meine Auffassung hinweisen und mir anhören, was dann kommt ...

  • ja bei mir kam prompt eine Antwort -
    angeführt wird, dass es sich lediglich um eine Beglaubigung handelt (ergo keine Ausfertigung) und deswegen die Vollstreckung nicht funktioniert - so richtig. Somit ist mein Argument entkräftet.

    Ich werde jetzt die Klausel erteilen, die Offenkundigkeit ist auf Grund der Veröffentlichung im BuAnz gegeben...:cool:

    So Akte tot.

  • Hallo allerseits,

    auch ich wurde mit einem solchen Antrag konfrontiert.

    Neben der Klauselerteilung als solcher - gegen die ich wg. Offenkundigkeit keine Bedenken hatte - wurde beantragt:

    • Aufhebung der bisherigen Rechtsnachfolgeklausel
    • Aufnahme aller Zwischengläubiger (Zwischen Y und Z) in die begehrte Klausel.


    Habe die Klausel erteilt, Ziff. 1) u. 2) aber unbeachtet gelassen.

    Jetzt flattert mir die sofortige Beschwerde ins Haus:

    Zu 1) wird - wie bei euch auch - argumentiert, dass der Titel auch nach der neuen Klausel nicht vollstreckbar sei. Es müsse wegen § 750 II ZPO jeweils die Abtretungsurkunde mit zugestellt werden. Ich bin der Meinung, dass das Vollstreckungsorgan nur die letzte Klausel interessiert und nach deren Inhalt könnte ohne weiteres vollstreckt werden. Ich finde in der mir zugänglichen Kommentierung auch keinen Hinweis darauf, dass eine obsolet gewordene Klausel ausdrücklich aufzuheben sei. Nichtabhilfe wg. fehlendem RSB? Enthält die zitierte Entscheidung des LG Berlin (Beitrag # 29 v. Krüseknüll) diesbezüglich Ausführungen?

    zu 2) fehlt jegliche Begründung. Mir fällt - außer fehlendem RSB - aber auch nichts ein womit man die Nichtabhilfe begründen könnte.


    Für eure hilfreichen Beiträge schon jetzt vielen Dank


    HuBo

  • Auf genau dieses Theater wollte ich verzichten, habe in meinen beiden Fällen der gleichen Gläubigerin auch die Unterlagen zurückbekommen mit einer "hilfsweisen" sof. Beschwerde und habe die Klausel nach beigefügtem Muster erteilt/ergänzt, weil ich da nichts Verkehrtes dran finden kann. Alle sind zufrieden und Akte ist tot.
    Allerdings kenne ich die Berliner Entscheidung auch nicht.
    Also: Wie großeKatha.

  • Bei den Titeln mit den Nummern 12900100000190 bis 159797 00001750 handelt es sich um Banktitel. Ähnliche Anträge kommen von Stromversorgern. Der Grund für die Umschreibung ist, dass mit der Klausel auch die Urkunden, auf Grund derer die Rechtsnachfolge erteilt wird, ebenfalls zuzustellen sind. Dies verursacht bei Hunderten oder Tausenden von Titeln erhebliche Kosten, die der Schuldner zu tragen hat. Die Inkassounternehmen tragen auch vor, dass die einen geordneten Zwangsvollstreckungsbetrieb nicht mehr zuließe, z. B. weil die Urkunden häufig nicht zurückgeben würden und in den Gerichtsakten verblieben. Die Umschreibung ist vom Arbeitsaufwand gering. Wenn man sich einen Vordruck und die Verfügung als Autotext bastelt, kann man an einem Tag sicherlich eine dreistellige Zahl an Umschreibungen schaffen, wenn, wie hier passiert, etwa dreitausend Titel eines Stromversorgers zum Umschreiben an einem Tag eingingen.

  • Ich muss mich hier auch noch einmal einklinken. Mein Problem ist, dass die Aktenzeichen nicht in den Titeln enthalten sind und ich somit der Meinung bin, dass keine Offenkundigkeit vorliegt, da eben nicht klar ist, dass die Forderungen von der Abtretung umfasst sind. Nun legen die RAe aus Sum.. mir eine Kostenrechnung eines Gerichtsvollziehers vor, in der das Aktenzeichen enthalten ist. Dazu den Beschluss des OLG Hamm, Az. 31 W 10/07, vom 23.07.2007, in dem dieses folgendes erklärt: "Das eine Kostenrechnung beinhaltende Schreiben des Gerichtsvollziehers ist ferner eine öffentliche Urkunde im Sinne von §§ 417, 418 ZPO, deren Beweiskraft sich auch auf das Aktenzeichen der Bevollmächtigten der Klägerin erstreckt". Ist eine Kostenrechnung wirklich eine öffentliche Urkunde im Sinne von §§ 417, 418 ZPO?

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